3. Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Pullover, violett-lila, Marke Chrisline, Grösse XL (ASS.-Nr.: 014) - Zigarettenschachtel (ASS.-Nr.: 060) 5. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - T-Shirt, weiss mit schwarzem Muster, Marke Janica, Grösse 46/48 (ASS.-Nr.: 045)