2. Zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 07.01.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger B.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils. 4. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger B.________. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Messer (Tatwaffe) - Messerscheide (ASS.-Nr.: 002)