A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin Z.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘358.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils.