Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 99 Fax +41 31 635 48 15 SK 16 100 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Gerber, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher Y.________ Straf- und Zivilkläger sowie C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin Z.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Schwere Körperverletzung, evtl. Versuch dazu, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 26.11.2015 (PEN 2015 69) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26.11.2015 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (in Dreierbesetzung), was folgt (pag. 1311 ff.): «I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG), z.N. B.________; 2. der falschen Anschuldigung, begangen am 28.01.2014 in Burgdorf, z.N. D.________; 3. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG), z.N. C.________; 4. des Raufhandels, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Park- platz Q.________ AG); 5. des Betrugs, mehrfach begangen 5.1. am 24.11.2011 in Stalden OW, z.N. K.________ GmbH v.d. L.________ (Deliktssumme CHF 9‘997.00); 5.2. am 29.05.2012 in Biberist SO, z.N. M.________ (Deliktssumme CHF 11‘500.00); 5.3. am 30.06.2012 in Aesch BL, z.N. N.________ (Deliktssumme CHF 7‘000.00); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 122 Abs. 1, 133, 146 Abs. 1, 303 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27‘281.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 53‘638.20, insgesamt bestimmt auf CHF 80‘919.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 59‘520.80). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn vom 10.11.2010 wird eingestellt. 2. Der A.________ mit Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois- Seeland, Moutier vom 22.08.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 20.00 ge- währte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 2 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist im Hauptverfahren berücksichtigt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt X.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 84.83 200.00 CHF 16'966.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 650.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'616.65 CHF 1'409.35 Auslagen ohne MWST CHF 2'372.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'398.40 volles Honorar CHF 21'208.35 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 650.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'858.35 CHF 1'748.65 Auslagen ohne MWSt CHF 2'372.40 Total CHF 25'979.40 nachforderbarer Betrag CHF 4'581.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘398.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 4‘581.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ durch Fürsprecher Y.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.35 200.00 CHF 12'270.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'435.00 CHF 1'074.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'509.80 volles Honorar CHF 15'337.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'502.50 CHF 1'320.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17'822.70 nachforderbarer Betrag CHF 3'312.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ mit CHF 14‘509.80. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von B.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 3 A.________ wird verpflichtet, B.________ zuhanden von Fürsprecher Y.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Ho- norar CHF 3‘312.90 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher Y.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin Z.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 62.20 200.00 CHF 12'440.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'096.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'536.10 CHF 1'082.90 Auslagen ohne MWST CHF 1'441.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16'060.00 volles Honorar CHF 15'550.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'096.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'646.10 CHF 1'331.70 Auslagen ohne MWSt CHF 1'441.00 Total CHF 19'418.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'358.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 16‘060.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin Z.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘358.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________, un- ter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils. 2. Zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 07.01.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger B.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils. 4. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger B.________. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Messer (Tatwaffe) - Messerscheide (ASS.-Nr.: 002) 4 - Holzstück (ASS.-Nr.: 006) - Hydraulikteil (ASS.-Nr.: 009) - Holzstück (ASS.-Nr.: 010) 2. Die Beschlagnahmung über folgende Gegenstände wird aufrechterhalten und die Gegenstände werden dem kantonalen Waffenbüro übergeben zur Vornahme der weiteren Verfügungen: - Pfefferspray (ASS.-Nr.: 053 - Klappmesser (ASS.-Nr.: 054) - Klappmesser (ASS.-Nr.: 056) - Klappmesser (ASS.-Nr.: 061) 3. Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Pullover, violett-lila, Marke Chrisline, Grösse XL (ASS.-Nr.: 014) - Zigarettenschachtel (ASS.-Nr.: 060) 5. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - T-Shirt, weiss mit schwarzem Muster, Marke Janica, Grösse 46/48 (ASS.-Nr.: 045) 6. Folgende Gegenstände werden B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Jeanshose, blau, Marke Canda, Grösse 38/32, mit braunem Gürtel (ASS.-Nr.: 046) - Unterhose grau, Marke John Adams, Grösse XL (ASS.-Nr.: 047) - Paar Socken, grau, Grösse 43-36 (ASS.-Nr.: 048) - Paar Schuhe, Marke Memphis, Grösse 43 (ASS.-Nr.: 049) - Fleecejacke (ASS.-Nr.: 055) 7. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Pullover, grau/Schwarz, Marke CKH, Grösse XL (ASS.-Nr.: 022) 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Eingabe vom 27.11.2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 1320). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau da- tiert vom 17.03.2016. Mit Eingabe vom 06.04.2016 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung beim Obergericht (pag. 1393 ff.). 5 Aus der Berufungserklärung geht hervor, dass die Beschuldigte das erstinstanzli- che Urteil mit Ausnahme der Ziff. II.1. (Einstellung des Widerrufsverfahrens betref- fend Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.11.2010) sowie der Ziff.V.1.-10. (Verfügungen) vollumfänglich anficht (pag. 1395). Sie beantragte statt- dessen Freisprüche von sämtlichen Anschuldigungen, die Einstellung auch des anderen Widerrufsverfahrens sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die anderen Parteien verzichteten auf eine eigenständige Berufung respektive auf die Erklärung der Anschlussberufung und machten auch keine Nichteintretens- gründe geltend (pag. 1459 f., 1461) bzw. liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Straf- und Zivilkläger). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Die Beschuldigte beantragte in der Berufungserklärung, es sei ein forensisch- medizinisches (psychiatrisch/somatisches) Gutachten zur Frage ihrer Wahrneh- mungs-, Steuerungs- und Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt, unter Einbezug der Auswirkungen der durch die Straf- und Zivilklägerin C.________ gegen ihren Kopf ausgeübten Stockhiebe einzuholen. Als ergänzende medizinische Beurteilungsgrundlage sei beim Gefängnispsychiater Dr. med. T.________, V.________ Klinik, das vollständige Patientendossier über die Beschuldigte zu edieren und im Rahmen des Gutachtens zu berücksichtigen. Zusätzlich sei beim Gefängnispsychiater ein schriftlicher Bericht zu den aufgewor- fenen Fragen in Bezug auf ihre Schuldfähigkeit einzuholen (pag. 1397). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu diesen Be- weisanträgen verzichtete (pag. 1459 f.), schloss die Straf- und Zivilklägerin auf Ab- weisung derselben (pag. 1461). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht verneh- men. Mit Beschluss vom 29.07.2016 wies die Kammer die Beweisanträge der Beschul- digten ab (pag. 1487 ff.). 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Leumundsbericht vom 09.01.2017 (pag. 1507 ff.) sowie Strafregisterauszüge vom 10.01.2017 und 18.09.2017 (pag. 1506 / 1595) eingeholt. Weiter wurden Nichtanhandnahmeverfügungen, Strafbefehle und Urteile ediert, welche betreffend die anderen in den Vorfall vom 07.01.2014 involvierten Personen ergangenen waren (pag. 1596 ff.). Schliesslich wurde die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut kurz zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1630 ff.). 6 4. Anklageänderung Mit Verfügung vom 16.01.2017 war den Parteien mitgeteilt worden, dass beabsich- tigt sei, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklageziffer I./2.1. zu geben (pag. 1522 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich dem An- sinnen mit Schreiben vom 27.01.2017 nicht (pag. 1533). Der Straf- und Zivilkläger erklärte sich am 02.02.2017 mit dem Vorgehen einverstanden (pag. 1534). Auch die Straf- und Zivilklägerin widersetzte sich dem beabsichtigten Vorgehen mit Ein- gabe vom 06.02.2017 nicht (pag. 1541). Die Beschuldigte beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 03.02.2017 hingegen die Aufhebung des Urteils und die Zurück- weisung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zwecks Neubeurteilung und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Einräumung einer Anklageände- rung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (pag. 1536 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 17.02.2017 wurde der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau, Staatsanwalt W.________, Gelegenheit gegeben, die Anklage gemäss Ziffer I. /. 2.1. im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern (pag. 1543). Nach Gewährung der Parteirechte ging die Änderung der Anklage am 13.03.2017 beim Obergericht ein (pag. 1548). Im Zusammenhang mit der geänderten Anklage erhob die Beschuldigte an der Be- rufungsverhandlung (erneut) formelle Einwände. Darauf wird nachstehend unter E. I.7. eingegangen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung (pag. 1642 ff.), das an- gefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung und Durchführung eines neuen erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von B.________, der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, der falschen Anschuldigung, des Raufhandels und des mehrfachen Betrugs freizu- sprechen; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft (Überhaft) von mindestens CHF 200.00 pro Hafttag. Die Widerrufsverfahren seien einzustellen und die Zivilforderungen von B.________ und C.________ seien abzuweisen. Schliesslich seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Staatskas- se aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung, insbesondere für ihre Verteidigungskosen in erster und oberer Instanz, auszurichten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrem Parteivortrag (pag. 1635 / 1644 ff.), der Kassationsantrag der Beschuldigten sei abzuweisen. 7 Es sei festzustellen, dass die Einstellung des Widerrufsverfahrens sowie die Verfü- gungen gemäss Ziff. V./1.-7. des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von B.________, der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, des Raufhandels und des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären und unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft von 115 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Dem noch nicht rechtskräftig eingestellten Widerrufsverfahren sei keine weitere Folge zu geben und es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. 5.3 Der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: B.________ oder Privatkläger) schloss an der Berufungsverhandlung ebenfalls auf Abweisung des Kassationsan- trags der Beschuldigten (pag. 1637). Weiter beantragte er, die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventuell der vollendeten schweren Körperverletzung zu seinem Nachteil schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Die Beschuldigte sei sodann zur Bezahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5‘000.00, zu verurteilen. Sämtliche Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen und es sei die Entschädigung seiner amtlichen Vertretung gemäss Kostennote zu bestimmen. Schliesslich seien die notwendigen Verfügungen zu treffen (pag. 1646). 5.4 Auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend C.________ oder Pri- vatklägerin) beantragte die Abweisung des Kassationsantrags (pag. 1638). Die Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil schuldig zu sprechen und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion zu verur- teilen. Sie sei weiter zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz (unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 OR) sowie von CHF 2‘500.00 Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2014). Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuer- legen und diese sei zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten zu verurteilen. Im Weiteren seien die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (pag. 1648). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Beschuldigten nicht angefochten sind die Einstellung des Widerrufsverfah- rens gemäss Ziff. II.1. und die Verfügungen gemäss Ziff. V. des vorinstanzlichen Urteils. 8 Insoweit kann grundsätzlich die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 26.11.2015 festgestellt werden. Trotz der gegenteiligen Formulierung in der Berufungserklärung als mitangefochten gelten muss allerdings die Verfügung in Ziff. V.3. des vorinstanzlichen Urteils, wo- nach der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet werden soll. Die Beschuldigte verlangt Freisprüche unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Bei dem von ihr angestrebten Ausgang des Verfahrens wären ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche mit dem be- schlagnahmten Geld zu decken wären. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die ebenfalls nicht angefochtenen Verfügun- gen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (Ziff. V.8. und 9. des vorinstanzlichen Urteils). In diesen und allen anderen Punkten, namentlich im Schuld- und Sanktionenpunkt, im Zivilpunkt sowie hinsichtlich des Entscheids im Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois-Seeland, Moutier, vom 20.08.2013, ist das vorinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer grundsätzlich mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist allerdings nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung der Beschuldigten. Auch ein Widerruf der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. August 2013 aufgeschobenen Strafe ist nicht zuläs- sig. Schliesslich ist die Kammer auch im Zivilpunkt an das erstinstanzliche Urteil gebunden, d.h. es dürfen keine höheren Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen zugesprochen werden als in erster Instanz. Im Zivilpunkt darf die Kammer zudem nicht über die Anträge der Privatklägerschaft hinausgehen (Dispositionsma- xime). 7. Formelle Einwände der Beschuldigten 7.1 Kassationsantrag zufolge Anklageänderung mit Instanzenverlust Die Beschuldigte beantragte im Rahmen des Plädoyers die Kassation des erstin- stanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beur- teilung. Zur Begründung wurde ausgeführt, indem sie sich vor oberer Instanz zur geänderten Anklage äussern könne, werde zwar das rechtliche Gehör gewahrt. Nachdem der Beschuldigten erstinstanzlich noch kein Tötungsversuch vorgeworfen worden sei, gehe mit der Anklageänderung aber ein unzulässiger Instanzenverlust einher. 9 Die Rüge ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger- schaft ist ein Instanzenverlust zu verneinen. Durch den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalt (pag. 1252) war der Vor- wurf der versuchten Tötung sehr wohl Thema des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Regionalgericht hat sich mithin – wenn nach Ansicht der Kammer auch auf Basis einer damals insoweit noch ungenügenden Anklageschrift – eingehend mit diesem Vorwurf befasst und alle Parteien konnten sich dazu äussern. Es liegt we- der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch ein Instanzenverlust vor. Der Kassationsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Verletzung des Anklageprinzips Die Beschuldigte rügte im Rahmen ihres Parteivortrags weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie machte geltend, der subjektive Tatbestand der versuchten Tötung werde in der geänderten Anklageschrift ungenügend umschrieben. Es habe deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Tötungsversuchs zu erfolgen. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabi- litätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusati- onsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b S. 6 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend wird der Beschuldigten in Ziff. I./2.1. der geänderten Anklageschrift fol- gender Lebenssachverhalt vorgeworfen: Sie sei am 07.01.2014 in Hindelbank auf dem Parkplatz der Q.________ AG mit dem Jagdmesser auf B.________ losge- gangen und habe ihm eine tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel zugefügt. Dabei habe sie das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ schwer zu verletzen bzw. sein Gesicht bleibend zu entstellen. Eventu- ell habe sie mit dem Einsatz des Messers in der Wangen-/Halsregion den Tod von B.________ herbeiführen wollen oder ihn bewusst in Kauf genommen. Damit habe sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des Angriffs z.N. von B.________ schuldig gemacht. 10 Der in der Anklageschrift umschriebene Lebenssachverhalt enthält sowohl die ob- jektiven wie auch die subjektiven Elemente der der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte: Die Anklageschrift umschreibt die Tatwaffe («Jagdmesser»), deren Einsatz («gezielt», «in der Wangen-/Halsregion») sowie die dem Opfer damit zugefügte Verletzung («tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwin- kel») und damit wesentliche Elemente welche in rechtlicher Hinsicht gegebenen- falls auf das Vorliegen eines Tötungseventualvorsatzes schliessen lassen, sofern man nicht sogar den in der Anklageschrift ebenfalls umschriebenen direkten Vor- satz («den Tod [...] herbeiführen wollte») bejahen wollte. Damit ist der Vorwurf der versuchten Tötung in subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Der Beschuldig- ten war stets klar, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift sind gewahrt. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II.1. ihrer Erwägungen) verwiesen. 9. Zum Vorfall auf dem Parkplatz der Q.________ AG vom 7. Januar 2014 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. I.1., 2.1 und 2.2 (pag. 1082.1 ff., Ankla- geänderung pag. 1548) Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG) zusammen mit ihrem Ehemann F.________ sowie ihren Söhnen E.________ und D.________ an einer tätlichen und wechselseitigen Auseinandersetzung mit B.________, C.________, H.________ und I.________ beteiligt zu haben. Die Beschuldigte habe ihr Jagd- messer beim Überqueren des Parkplatzes in Richtung der beiden Privatkläger be- reits in ihrer rechten Hand gehalten und habe direkt auf ihre Tochter C.________ zugesteuert. Dort sei zu einem Schlagabtausch gekommen, wobei die Beschuldigte mit dem mitgeführten Jagdmesser auf ihre Tochter C.________ eingestochen und diese mit einem Kunststoffstock auf ihre Mutter eingeschlagen habe. Die Beschul- digte habe C.________ in diesem Gerangel eine durchgehende Stichverletzung am linken Oberarm zugefügt, die im Spital habe versorgt werden müssen. Die Be- schuldigte habe dabei mindestens in Kauf genommen, ihre Tochter im Oberkörper- bereich in gefährlicher Weise zu verletzen bzw. sie lebensgefährlich zu verletzen und damit auch deren Tod in Kauf genommen (Würdigungsvorbehalt vom 23.11.2015, pag. 1252, gemäss Eingabe FS Z.________ vom 05.11.2015, pag. 1206). Die Beschuldigte selber habe hierbei eine Platzwunde am Hinterkopf von C.________ erhalten. Die anderen Beteiligten hätten sich in dieser Zeit eine verba- le Auseinandersetzung geliefert, bevor sie in die Rauferei zwischen der Beschuldig- ten und ihrer Tochter eingegriffen und diese voneinander getrennt hätten. Danach hätten E.________, D.________, I.________ und H.________ aufeinander einge- 11 schlagen, wobei I.________ dazu einen Spazierstock aus Holz mit Metallknauf verwendet habe. Währenddessen sei die Beschuldigte mit ihrem Messer auf B.________ los und habe ihm eine tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel zugefügt. Die Wunde habe im Spital stationär versorgt werden müssen und trotz guter Heilung eine erhebliche Narbe im Gesicht zurück- gelassen. Die Beschuldigte habe das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ schwer zu verletzen bzw. sein Gesicht bleibend zu entstellen, eventuell habe sie mit dem Einsatz des Messers in der Wangen-/Halsregion den Tod von B.________ herbeiführen wollen oder diesen bewusst in Kauf genommen (Änderung der Ankla- ge vom 13. März 2017, pag. 1548). Im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung habe sich die Beschuldigte ein Hämatom am rechten Auge und eine Rissquetsch- wunde oberhalb der rechten Augenbraue zugezogen. Schliesslich sei E.________ am linken Hinterkopf verletzt worden (Rissquetschwunde) und habe ebenfalls ärzt- lich versorgt werden müssen. 9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Bestritten wird von allen Seiten, dass die Parteien mit einer tätlichen Auseinander- setzung auf dem Areal der Q.________ AG gerechnet bzw. diese gesucht hätten. Die Beschuldigte behauptet, sie habe das Messer nur dabei gehabt, um Eindruck zu machen (pag. 1271 Z. 27 ff.) und sich allenfalls gegen die bekanntlich regel- mässig bewaffneten Mitglieder der Familie C.________ wehren zu können (pag. 375 Z. 67 ff.). Die Beschuldigte bestreitet auch, das Messer bewusst gegen ihre Tochter einge- setzt zu haben. Sie wisse, dass sie rumgefuchtelt habe, aber dann sei alles schwa- rz um sie gewesen (pag. 1271 Z. 25 ff.). Sie sei nicht direkt auf ihre Tochter losge- gangen, sondern habe sich nur – mit dem Messer in der Hand – gegen die Stock- schläge ihrer Tochter gewehrt (pag. 375 Z. 80 ff.). Dabei habe sie ihre Tochter «blöd preicht» (pag. 1631 Z. 47). Die Beschuldigte brachte weiter vor, es könne nicht sein, dass sie B.________ den Schnitt zugefügt habe (pag. 1272 Z. 25). Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie ihm die Backe aufgeschnitten haben solle (pag. 1272 Z. 43 f.). Von den Stock- schlägen ihrer Tochter sei ihr Sehnerv beschädigt gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen und sich auch nicht daran erinnern, um das Auto herum zum Privatkläger hingegangen zu sein (pag. 1631 Z. 64 ff.) Zuvor hatte die Beschuldigte allerdings auch ausgesagt, sie habe nichts mehr gesehen, sondern nur noch Stimmen gehört, und müsse B.________ wohl beim Fuchteln getroffen haben (pag. 376 Z. 88 ff.). Sie hatte zwischenzeitlich auch zu Protokoll gegeben, sie sage nicht, dass sie B.________ nicht verletzt habe, aber das müsse im Gerangel passiert sein (pag. 376 Z. 106 ff.). 9.3 Beweismittel 9.3.1 Verbindungsdaten Verbindungsranddaten und Polizeinotruf vom 07.10.2014 Aus den erhobenen Verbindungsdaten der Beteiligten vom 07.01.2014 ist ersicht- lich, dass es im Verlauf jenes Morgens zu diversen Kontakten zwischen Mitgliedern 12 der Familie A.________ gekommen war (teilweise handelt es sich um Doppel- und Dreifacheinträge ein- und desselben Telefonats, vgl. Verbindungsdauer). So wurde um 09:41:16 von der Nummer von D.________ auf diejenige von F.________ und A.________ telefoniert (pag. 826). Um 11:02:11 Uhr kam es zu einem Telefonat von der Mobiltelefon-Nummer von S.________ auf diejenige von F.________ und A.________. Und um 11:40:12 Uhr wurde erneut von der Nummer von D.________ auf diejenige von F.________ und A.________ angerufen (pag. 826). Sodann kam es zu mehrfachen Kontaktaufnahmen zwischen E.________ und C.________ bzw. B.________ (gelb markiert). Erstmals wurde um 11:45:00 Uhr mit der Mobiltelefon-Nummer von E.________ ein Anruf auf die Mobiltelefon-Nummer von B.________ getätigt (pag. 826), welcher aber laut Anzeigerapport von I.________ entgegengenommen worden sei (vgl. pag. 274). Danach kam es innerhalb der jeweiligen Familien zu verschiedenen telefonischen Verbindungen (pag. 826, 11:47:08 bis 12.21.59 Uhr). Laut Anzeigerapport habe I.________ die Drohungen seines Onkels nun an seinen Vater bzw. an seine Mut- ter weitergeleitet (pag. 274). Nachdem von der Nummer von E.________ aus sodann zunächst versucht worden war, auf die Mobiltelefon-Nummer von C.________ anzurufen, erfolgte ab 12:22:34 Uhr ein knapp zweiminütiger Anruf auf den Festnetz-Anschluss der Familie C.________ (pag. 826, vgl. auch Anzeigerapport, pag. 270). Um 12:51:00 Uhr erfolgten zwei Anrufe von der Mobiltelefon-Nummer von C.________ auf die Nummer von E.________ (pag. 827). Auch in dieser Phase wurden jeweils familienintern verschiedene Anrufe getätigt. So wurde etwa von der Mobiltelefon-Nummer von S.________ aus mehrfach auf die Mobiltelefon-Nummer von F.________ und A.________ (12:38:41, 12:49:25, 12:52:20 und 12:56:18 Uhr) und von jener Nummer aus wurde auf die Mobiltelefon- Nummer von D.________ angerufen (12:33:08 und 12:54:50 Uhr) (pag. 826 f.). Von der Nummer von C.________ wurde um 12:33.31 und 12:47:08 Uhr auf die Nummer von B.________ angerufen (pag. 826 f.). Um 12:59:57 Uhr alarmierte C.________ dann die Notrufzentrale der Polizei (pag. 827). Die Aufnahme dieses Anrufs wurde bei der REZ ediert (CD, pag. 796). C.________ meldete, es gebe eine Auseinandersetzung auf dem Areal der Q. ________ AG in Hindelbank. Es würden Leute auf sie («uns») loskommen, diese wollten sie («uns«) zusammenschlagen. Es handle sich um einen Familienstreit und es wollten «alle» auf ihren Mann los. Weil die ausgerückte Polizeipatrouille vor Ort niemanden mehr antraf (vgl. Anzeige- rapport, pag. 267), wurde C.________ um 13:14:05 Uhr von der Regionalen Ein- satzzentrale (REZ) zurückgerufen (pag. 828). Sie gab an, man sei auf dem Weg in das Inselspital, «sie» hätten ihrem Mann einen ziemlich tiefen Schnitt «über d‘ Ba- cke i» zugefügt. Die anderen seien «dänk ab», mit drei Autos weggefahren. Es handle sich um ihre Eltern und ihre Brüder (CD, pag. 796). 13 Anlässlich eines weiteren Rückrufs der REZ von 13:29:16 Uhr (pag. 828) antworte- te C.________ auf die Frage, wer gestochen habe, der Bruder oder die Eltern: «D Mueter». Diese heisse A.________. Combox-Aufnahme Über das Mobiltelefon von C.________ konnte zudem eine Combox-Aufnahme ei- nes Anrufs von E.________ vom 15.05.2012 (vgl. pag. 524 Z. 58) gesichert werden (CD, pag. 833). Darauf beschimpft E.________ einen «________ [Rufname von B.]» während rund einer Minute aufs Gröbste und droht ihm auch («wenni di ver- wütsche», «i mache di kaputt» etc.). Im Hintergrund scheint auch die Beschuldigte zu hören zu sein. 9.3.2 Überwachungsvideo Bei der Q.________ AG konnten Aufnahmen einer Überwachungskamera sicher- gestellt werden (CD, pag. 263). Der Kammer liegen drei Videodateien vor, welche allesamt von derselben Kamera aufgezeichnet wurden. Auf der ersten Videodatei (Aufnahmezeitraum 12:38:00 bis 12:38:09 Uhr) ist der wartende B.________ mit seinem weissen Lieferwagen zu sehen. Die zweite Videodatei (12:49:33 bis 12:49:55 Uhr) zeigt das Eintreffen von C.________ mit ihrem Citroën C3. Die dritte Videodatei (12:59:29 bis 13:02:01 Uhr) zeigt schliesslich die Auseinandersetzung zwischen den Familien A.________ und C.________. Da die Kamera über einen Bewegungssensor verfügt, folgte sie jeweils einzelnen sich bewegenden Objekten und deckte deshalb nicht den ganzen Parkplatz ab. Zudem verdeckte der weisse Lieferwagen der Familie C.________ teilweise die Sicht auf das sich dahinter ereignende Geschehen. Nicht zu sehen ist auf dem Vi- deo deshalb insbesondere, was die Beschuldigte und C.________ hinter dem Lie- ferwagen gemacht haben und wie die Schnittverletzung von B.________ zu Stande kam. Im Detail ergibt sich aus der Aufnahme Folgendes (die nachfolgenden Zeitangaben beziehen sich auf die eingeblendete Videozeit und werden hier nur ungefähr ange- geben; ob die eingeblendete exakt der tatsächlichen Zeit entsprach, ist unklar): Um 12:38 Uhr steht der weisse Lieferwagen der Familie C.________ auf dem Parkplatz. Bei der offenen Fahrertür steht B.________ (im blauen Pullover) (ab 12:38:00). Um 12:49 Uhr fährt ein Citroën C3 vor und parkiert rückwärts auf dem Parkfeld di- rekt neben bzw. hinter dem weissen Lieferwagen, so dass der Bereich zwischen den Autos vollständig von diesem verdeckt wird. B.________ steigt aus dem Lie- ferwagen aus und geht – die Fäuste ballend und wohl eine Art "Boxer-Tänzeln" an- deutend – in Richtung des parkierten Citroëns. Dort kommen ihm I.________ (in blauer Jeans, rotem T-Shirt und dunkler Kapuzenjacke) und C.________ entgegen. Ebenfalls auf dem Parkplatz anwesend sind zu diesem Zeitpunkt drei weitere Per- sonen, welche in einer gewissen Entfernung bei einem parkierten Auto stehen. Um wen es sich dabei handelt, ist nicht erkennbar (ab 12:49:33). 14 Ab 12:59:32 Uhr stehen B.________ und seine beiden Söhne I.________ (nun mit geschlossener schwarzen Kapuzenjacke) sowie H.________ (in hellblauer Jeans und schwarzer Jacke ohne Kapuze) neben dem weissen Lieferwagen. C.________ befindet sich hinter dem Lieferwagen, zwischen diesem und dem Citroën C3. Sie ist noch kurz dort zu sehen, bevor die Kamera leicht nach links schwenkt. Wie später klar wird, bleibt C.________ dort zwischen Lieferwagen und Citroën stehen, obwohl sie auch gegen das Gebäude der Q.________ AG hin hätte ausweichen können. Kurz bevor A.________s eintreffen, springt I.________ hinten in den geöffneten Lieferwagen und kommt mit einem Stock in der Hand wieder raus. Die- sen hält er hinter seinem Rücken. H.________ und B.________ stehen derweil et- was neben bzw. beim Lieferwagen, offensichtlich in Erwartung der Ankunft der A.________s (ab 12:59:43). Die Kamera schwenkt nach links und es werden die vier eintreffenden Mitglieder der Familie A.________ ersichtlich (ab 12:59:52). Diese gehen in einer Reihe, je- weils mit einem Abstand von wenigen Metern zueinander, mit raschen Schritten über den Parkplatz. F.________ (zuvorderst, in schwarzer Hose und hellem T-Shirt sowie mit hellen Schuhen), D.________ (als Zweiter, in dunklen Schuhen, schwar- zer Hose und schwarzem Pullover mit weissen Elementen an der Brust) und E.________ (als Dritter, ebenfalls ganz in Schwarz, mit einer Art Daunenjacke, je- doch in hellen Schuhen) laufen zielstrebig auf B.________ zu. Dieser steht bei der geöffneten Fahrertür bzw. hinter dieser geschützt und durch das Fenster schauend neben seinem Lieferwagen. Während sich D.________ in einer Reihe mit den anderen A.________s nähert, macht er eine zeigende Handgeste in Richtung von B.________. D.________ scheint zu diesem Zeitpunkt keinen Gegenstand in den Händen zu halten. Auch F.________ scheint unbewaffnet zu sein. E.________ scheint dagegen einen Ge- genstand mit sich zu führen. Diesen hält er zunächst in der herabhängenden rech- ten Hand und wechselt ihn dann in einer schnellen Bewegung in die linke Hand, als er den Lieferwagen erreicht (ab 12:59:54). Als die drei Männer der Familie A.________ bei B.________ eintreffen, wendet sich dieser kurz zum Lieferwagen und greift hinein. Dabei scheint er kurz etwas in der Hand zu halten, legt aber weder klar erkennbar etwas hinein, noch nimmt er er- kennbar etwas aus dem Fahrzeug hinaus (12:59:57-59). Als Letzte der Gruppe A.________ folgt die Beschuldigte. Sie läuft zunächst – ebenfalls in wenigen Metern Abstand – E.________ nach, schert dann aber von ihr aus gesehen nach links aus und steuert auf die Lücke zwischen Lieferwagen und Citroën zu. Sie hält in der rechten Hand des herabhängenden rechten Arms nach unten zeigend ein Messer (ab 12:59:58). Die männlichen Mitglieder der Gruppe A.________ umzingeln B.________, der zwischen Fahrertür und Fahrzeug steht. F.________ spricht B.________ als Erster an, dann reden auch der gestikulierende D.________ und – etwas zurückbleibend hinter diesem stehend – E.________ auf B.________ ein (ab 12:59:58). Die Be- schuldigte verschwindet derweil hinter dem Lieferwagen (13:00:03). 15 F.________, D.________ und E.________ diskutieren mit B.________, der nach wie vor neben der geöffneten Fahrertür steht. Dabei legt F.________ die Hand auf die Schulter von B.________ (13:00:05). Unmittelbar hinter den A.________- Söhnen stehend beobachten die beiden C.________-Söhne die Diskussion. Die Aufmerksamkeit all dieser Männer richtet sich auf das Geschehen bei der Fahrertür des Lieferwagens. Nach rund 9 Sekunden (13:00:11) kommt die Beschuldigte raschen Schrittes wie- der hinter dem Lieferwagen hervor. Sie hat ihrer Tochter, welche sich – wie gleich klar werden wird – offensichtlich zwischen dem Lieferwagen und dem Citroën be- findet, den Rücken zugedreht und läuft von dieser weg. Im Abstand von etwa 1 Me- ter, taucht C.________ auf. Diese läuft der ihr nun das Gesicht zudrehenden Be- schuldigten nach und schlägt sie von hinten mit einem Stock (13:00:12). Der erste sichtbare Stockschlag trifft die Beschuldigte am linken Arm oder im Bereich der lin- ken Schulter. Während C.________ zu einem zweiten Stockschlag ausholt, dreht sich die Beschuldigte zu ihrer Tochter um und streckt ihren linken Arm in deren Richtung, um damit den Schlag abzuwehren. Als C.________ das dritte Mal aus- holt, geht die Beschuldigte in den Gegenangriff über und es kommt zu einem Handgemenge (13:00:14). Während C.________ weiterhin auf die Beschuldigte einschlägt oder dies zumindest versucht, wird sie von dieser nun weggedrückt. Da- bei setzen beide Kontrahentinnen jeweils beide Arme ein. Eindeutige, gezielte Stichbewegungen sind zunächst (noch) nicht zu erkennen. Die Beschuldigte ge- winnt mehr und mehr die Oberhand und drängt C.________ in den Rückwärtsgang. Die Beschuldigte zieht nun mit der rechten Hand auf und macht eine Ausholbewe- gung. Sie hält noch einmal kurz inne, bevor sie unmittelbar darauf von oben herab eine deutlich erkennbare, ziemlich heftige Stichbewegung gegen den Bereich des linken Oberarm/Schulterbereichs der etwas kleineren C.________ ausführt (13:00:16). In der Zwischenzeit haben die sich im Bereich der Fahrertür befindenden Männer bemerkt, dass auf der anderen Seite des Lieferwagens etwas passiert und alle ver- schieben sich in Richtung der beiden Frauen, vorab E.________ und D.________. D.________ greift als Erster ein und versucht die Frauen zu trennen, unmittelbar nachdem die Beschuldigte die erwähnte Stichbewegung gegen C.________ ausführt hat. Beide Frauen versuchen noch, gegeneinander nachzu- setzen, dann werden sie definitiv getrennt (13:00:18). Soweit auf den Überwachungsaufnahmen sichtbar, war es während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen zu 6-7 Schlagbewegungen von C.________ gegen die Beschuldigte gekommen. Die Beschuldigte ihrerseits hatte 1 klar erkennbare Stichbewegung von oben herab gegen C.________ ausgeführt. E.________ scheint zum Zeitpunkt, als die beiden Frauen getrennt werden, immer noch einen Gegenstand zu halten, nun wieder in seiner rechten Hand. Mit dieser Hand greift er aber während des Trennens der beiden Frauen nicht ein. C.________ verschwindet bei Videozeit 13:00:21 wieder hinter dem weissen Lie- ferwagen. 16 Die Beschuldigte ihrerseits verbleibt etwas vom Lieferwagen entfernt stehen. Sie hält immer noch das Messer in ihrer rechten Hand, dies mit der Klinge beim Dau- men. Was mit dem Stock passiert, mit welchem C.________ zuvor auf die Be- schuldigte eingeschlagen bzw. einzuschlagen versucht hatte, ist nicht erkennbar. C.________ selbst scheint diesen nach der Trennung nicht mehr in den Händen zu halten. Unmittelbar nach der Trennung der beiden Frauen "kümmert" sich D.________ um seine Mutter. Er gestikuliert etwas und scheint seiner Mutter dann mit der offenen Hand, mit wenig Wucht, an den Kopf zu schlagen (13:00:22). E.________ richtet seine Aufmerksamkeit zunächst ebenfalls auf seine Mutter, dann auf B.________. Daraufhin dreht er sich in Richtung des Lieferwagens um, rennt mit zwei drei Schritten C.________ nach und verschwindet bei Videozeit 13:00:24 für ca. eine halbe Sekunde ebenfalls zwischen Lieferwagen und Citroën. Auf dem Weg hinter den Lieferwagen richtet er seine Aufmerksamkeit aber bereits wieder auf B.________, welcher vor der Kühlerhaube des Lieferwagens steht, dreht um und geht auf diesen los. E.________ setzt dabei zunächst seinen linken Arm ein, mit welchem er B.________ vor sich her schubst (13:00:25). Derweil positioniert sich I.________ mit dem Stock in der Hand hinter E.________. Er zieht den Stock auf, wird aber von D.________ abgedrängt (13:00:27). E.________ verpasst B.________ nun mit seiner rechten Hand einen wuchtigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte (13:00:31). Unmittelbar zuvor schien er einen Gegenstand von der rechten in die linke Hand gewechselt zu haben. B.________ greift seinerseits E.________ nicht an, sondern versucht bloss abzuwehren. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich B.________ und E.________ sowie ihnen folgend D.________, I.________ und H.________ bereits wieder im Bereich der Fahrertür des Lieferwagens. Unmittelbar darauf zieht I.________ E.________ den Stock mit dem Griff voran über den Kopf. Der Stock zerbricht (13:00:32). Inzwischen hat – eher schlendernd – auch J.________ den von der Kamera erfass- ten Bereich betreten (ab 13:00:27), greift aber nicht ein. Während E.________ von I.________ mit dem Stock geschlagen wird, begibt sich F.________ zwischen Lieferwagen und Citroën und verschwindet deshalb bei Vi- deozeit 13:00:32 aus dem Bild. E.________ seinerseits rennt nach dem erhaltenen Stockschlag nach links davon. I.________ rennt ihm mit einem Teil des zerbrochenen Stocks in der Hand nach (ab 13:00:33). Bei E.________ ist zu diesem Zeitpunkt wieder ein Gegenstand in seiner linken Hand erkennbar. Die Beschuldigte hatte sich seit der Trennung von C.________ eher passiv verhal- ten und war mehr oder weniger am selben Ort geblieben. Nun, unmittelbar nach dem Stockschlag von I.________ gegen E.________ setzt sie sich blitzartig in Be- wegung und beginnt in Richtung ihres Sohnes E.________ und des diesen verfol- genden I.________ zu rennen (ab 13:00:32). 17 D.________ seinerseits schaut seinem Bruder E.________ und I.________ nur nach, bleibt aber beim Lieferwagen stehen. Ihm gegenüber steht – einen knappen Meter entfernt – B.________ neben seiner geöffneten Fahrzeugtür. D.________ scheint zu diesem Zeitpunkt einen Gegenstand in seiner linken Hand zu halten. B.________ seinerseits scheint in seiner rechten Hand ebenfalls einen Gegenstand zu halten. Die Kamera schwenkt nach links und folgt E.________ und dem ihn verfolgenden I.________. Im Moment als B.________ und E.________ aus dem Bild verschwin- den (13:00:33), stehen sie sich – wie erwähnt – vor der Fahrertür des Lieferwagens gegenüber. Kurz bevor die Beschuldigte aufgrund des Kameraschwenkers unmit- telbar darauf ebenfalls aus dem Bild verschwindet (13:00:34), ist zu sehen, wie sie ihren ursprünglichen Kurs (welcher in Richtung ihres Sohnes E.________ gegan- gen war) ändert und in die Richtung abdreht, wo sich ihr Sohn D.________ und B.________ aufhalten. Das Messer hält sie noch immer offen, mit am Körper ge- haltenem, angewinkeltem Arm, die Klinge nach vorne zeigend, in der rechten Hand. H.________, welcher – wie die Beschuldigte – zunächst E.________ und seinem Bruder I.________ hatte folgen wollen, dreht sich ebenfalls um und läuft in Rich- tung Lieferwagen los, bevor er aus dem Bild verschwindet (ab 13:00:33). Etwa gleichzeitig mit der Beschuldigten, H.________ und den sich gegenüberste- henden B.________ und D.________ verschwindet auch der bis dahin stets unbe- teiligt gebliebene J.________ aus dem Bild. Im Sichtfeld der Kamera geht derweil der wegrennende E.________ zu Boden (13:00:34). I.________ steht anschliessend über ihm, versucht E.________ anzu- greifen und drückt ihn zu Boden (ab 13:00:36). Knapp 4 Sekunden nachdem er aus dem Sichtfeld der Kamera verschwand, kommt bei Videozeit 13:00:38 von rechts D.________ wieder ins Bild auf. Er rennt hastig auf I.________ und E.________ zu. D.________ sorgt dafür, dass sich I.________ von E.________ entfernt und dieser kann wieder aufstehen. Gleichzeitig taucht von rechts unten auch H.________ im Bild auf und bewegt sich rasch auf seine Cousins zu (13:00:39). Von hinten kommend schubst er D.________ weg, der I.________ entgegen getreten war (13:00:40). Dann rennt bei Videozeit 13:00:42 F.________ von rechts ins Bild, was dazu führt, dass sich die streitenden Söhne A.________ und C.________ trennen. F.________ war demnach für rund 9 Sekunden nicht zu sehen. Hiernach bewegen sich alle fünf Männer wieder nach rechts. Die Kamera folgt den beiden C.________-Söhnen. E.________ scheint zu diesem Zeitpunkt etwas in seiner rechten Hand zu halten (13:00:43). Ob D.________ zu diesem Zeitpunkt ei- nen Gegenstand in den Händen hält, ist nicht klar erkennbar. F.________ seiner- seits scheint nun etwas Längliches in der rechten Hand zu halten (13:00:46). F.________ geht zu I.________ und zeigt auf den Gegenstand, den dieser in der Hand hält (13:00:47). I.________ zeigt ihm den zerbrochenen Stock. Die Kamera folgt ihnen weiter nach rechts. J.________ taucht wieder im Bild auf. Er befindet 18 sich an unveränderter Stelle, in etwa 3-4 Metern Abstand seitlich vor dem Liefer- wagen. H.________ gestikuliert in Richtung D.________, der – wie gleich erkenn- bar werden wird – neben seiner Mutter steht (13:00:50). B.________ taucht ebenfalls wieder im Bild auf (13:00:51). Er steht neben seinem Fahrzeug vor der geöffneten Fahrertür und hält sich die Hand an die rechte Backe. Dabei umfasst er mit seiner linken Hand – etwa mittig – einen dünnen, länglichen Gegenstand (13:00:51). Die Beine der Beschuldigten tauchen bei Videozeit 13:00:49 wieder im Bild auf. Die Beschuldigte war demnach knapp 16 Sekunden nicht zu sehen gewesen. Sie steht zu diesem Zeitpunkt zwischen J.________ und ihrem Sohn D.________, etwa vier Meter von B.________ entfernt. Das Messer hält sie noch immer offen in der Hand. C.________ steht auf der rechten Seite der Kühlerhaube des Lieferwagens (13:00:54). Alle bis auf B.________ stehen nun vor der Kühlerhaube. Die Männer der Familie A.________ reden wild gestikulierend auf C.________ ein. Die Be- schuldigte tritt langsam hinzu und hält das Messer nach vorne zeigend in Richtung C.________ (13:00:57). Die C.________-Söhne und J.________ stehen eher un- beteiligt dabei (ÜV 13:00:58). B.________ tritt hinzu und präsentiert allen – mit der linken Hand darauf zeigend – seine rechte Gesichtshälfte (ÜV 13:01:05). Zuvor war er noch bei der geöffneten Fahrzeugtür geblieben und hatte kurz in die Fahrerkabine gegriffen (13:00:57). Nun hält er in seiner rechten Faust einen länglichen Gegenstand, der beim kleinen Fin- ger hinausragt (13:01:07). D.________ scheint bei Videozeit 13:01:08 in seiner linken Hand ebenfalls einen Gegenstand zu halten, den er unmittelbar darauf in seiner linken Hosen- oder Ge- sässtasche zu verstauen scheint (13:01:11). Bei Videozeit 13:01:22 greift er erneut an bzw. in seine linke Gesässtasche. Nach kurzer weiterer Diskussion mit beidseitigen Gesten trennen sich die Gruppen (ab 13:01:08). B.________ geht zurück zur Fahrerseite des Lieferwagens, verstaut den länglichen Gegenstand in der Fahrertür (13:01:16), zieht die bis dahin stets getragenen Hand- schuhe aus und steigt fahrerseitig ein (13:01:30). Die Beschuldigte gestikuliert und wettert in Richtung ihrer Tochter und ihrer beiden Enkel (ab 13:01:32). Gleichzeitig fuchtelt sie mit dem Messer herum. Als letzte der Gruppe A.________ folgt sie dann ihrem Mann und ihren Söhnen (13:01:38). Die Gruppe A.________ (inkl. J.________) läuft über den Parkplatz und die Beschul- digte wischt das Messer an ihren Kleidern ab (13:01:38). Zielstrebig und strammen Schrittes läuft sie den anderen nach. Schliesslich fährt der weisse Lieferwagen der Familie C.________ an der Gruppe A.________ vorbei (13:01:48) und der Citroën hinterher (13:01:58). 9.3.3 Sicherstellungen / Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes Tatort / sofortige Sicherstellungen 19 Am Tatort konnte zunächst lediglich eine Messerscheide sichergestellt werden. Diese fand sich auf einem der Parkfelder, in unmittelbarer Umgebung diverser Blut- tropfen (vgl. Fotos KTD, pag. 299 f.). An der Messerscheide konnten mittels DNA-Analyse zwei inkomplette, komplexe Mischprofile von mindestens drei, hauptsächlich weiblichen Spurengebern gesi- chert werden. Aufgrund ihrer Komplexität war eine weitere Interpretation dieser DNA-Profile nicht möglich (vgl. Material- und Spurenverzeichnis, pag. 286 ff., Ass. 002.1 und 002.2; DNA-Auswertungen, pag. 294 f.). Abgesehen von 2 braun lackierten Holzbruchstücken (vgl. pag. 301 ff.) wurden am Tatort keine weiteren Gegenstände sichergestellt. Die Abriebe von diesen Holz- bruchstücken wurden nicht weiter ausgewertet (vgl. pag. 287 f., Ass. 006.1 und 010.1). Im Laderaum des Lieferwagens der Familie C.________ (Ford, ________) wurden diverse «Auftragsmesser» (Ass. 050) sowie 4 Scheren (Ass. 052) sichergestellt. Im Handschuhfach desselben Fahrzeugs fand sich ein Klappmesser (Ass. 054). Daran konnten keine besonderen kriminaltechnischen Feststellungen gemacht werden (pag. 291). Auch im Kofferraum des Citroen C3 der Familie C.________ (________) fand sich ein Klappmesser. Dieses wurde ebenfalls kriminaltechnisch untersucht. Es ergaben sich keine besonderen Feststellungen (pag. 292). Im Handschuhfach des Personenwagens der Familie A.________ (Ford, ________) fand sich ein weiteres Klappmesser (Ass. 061). Dieses wurde vorerst nicht ausgewertet. Ein Blutvortest am Griff des Handschuhfachs war positiv (Ass. 063). Weiter fand sich auf dem Armaturenbrett dieses Wagens eine Zigaret- tenschachtel, welche ein Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen enthielt (Ass. 060). Auch am beifahrerseitigen Türgriff, an der dortigen Gurtschnalle und im beifahrerseitigen Fussraum waren Blutvortests positiv (Ass. 064 bis 067). Weitere Auswertungen wurden diesbezüglich nicht vorgenommen (pag. 292 f.). Am Pullover der Beschuldigten (Ass. 014), dem T-Shirt von C.________ (Ass. 045), sowie an der Hose, der Unterhose, den Socken und den Schuhen von B.________ (Ass. 046 bis. 0490) fanden sich Blutanhaftungen. Auch am Pullover von E.________ (Ass. 022) fanden sich diverse Blutanhaftungen. Weitere Auswer- tungen fanden diesbezüglich nicht statt (pag. 288 ff.). Mutmassliche Tatwaffe Nachdem sich G.________, Schwiegertochter der Beschuldigten, am 18.02.2014 bei der Polizei gemeldet und zu Protokoll gegeben hatte, die mutmassliche Tatwaf- fe in der Aare bei der Schleuse Port entsorgt zu haben (pag. 467 ff.), konnten Poli- zeitauchern am 20.02.2014 an dem von ihr bezeichneten Ort ein Messer bergen (vgl. Anzeigerapport, pag. 275). Dabei handelt es sich um ein Jagdmesser mit einschneidiger, ca. 2cm breiter und ca. 11 cm langer, spitz zulaufender und relativ scharfer Klinge (vgl. Fotos KTD, pag. 295.1, der Griff ist in Realität heller als auf den Aufnahmen). Das Jagdmesser wurde kriminaltechnisch nicht weiter ausgewertet. 20 9.3.4 Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung / Notfallbericht Spital Burgdorf Sowohl die beiden Privatkläger wie auch die Beschuldigte wurden am 07.01.2017 bzw. 08.01.2017 vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern unter- sucht. Bei B.________ wurde ausserdem am 15.08.2015 der bisherige Heilungs- verlauf begutachtet. Den Gutachten zur körperlichen Untersuchung lässt sich Fol- gendes entnehmen: Betreffend B.________ Gemäss Gutachten vom 11.02.2014 sei bei B.________ auf der Notfallstation des Inselspitals eine aktive Blutung aus der Gesichtsschlagader festgestellt worden. Es habe sich an der rechten Wange eine wenige Millimeter rechts des rechten Mund- winkels beginnende, leicht gebogen bis wenige Millimeter vor das rechte Ohrläpp- chen, ungefähr parallel zum rechten Unterkieferknochen verlaufende, klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit feuchtem, rotem Wundrand gezeigt (Beurtei- lung anhand Fotomaterial, pag. 309). Um die Blutung zu stillen, habe das Blutge- fäss chirurgisch unterbunden werden müssen. Im Anschluss sei B.________ ope- riert worden, um Verletzungen weiterer umliegender Strukturen auszuschliessen (pag. 320). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung sei die Wunde be- reits versorgt gewesen (vgl. Foto pag. 310). Der übrige Körper sei unverletzt gewe- sen. Laut rechtsmedizinischer Einschätzung habe sich B.________ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ohne ärztliche Behandlung hät- te die Verletzung der Gesichtsschlagader jedoch zu einem lebensgefährlichen Blutverlust führen können. Zusätzlich würden sich in der näheren Umgebung der Wunde wichtige Strukturen befinden, bei deren Verletzung eine bleibende Entstel- lung oder Lebensgefahr zu erwarten sei, nämlich der Gesichtsnerv und diverse an- dere Nerven, das rechte Auge, die Ohrspeicheldrüse und die Halsgefässe (Arteria carotis, Vena jugularis). Die Verletzung sei mit einem Messerschnitt erklärbar (pag. 320). Über die Art des Messers oder die Richtung der Zufügung der Wunde enthält das IRM-Gutachten keine Angaben. Dem Gutachten zum Heilungsverlauf vom 25.08.2014 lässt sich entnehmen, dass sich die Narbe zu diesem Zeitpunkt reizlos, feinlinig und auf Hautniveau gelegen dargestellt habe. In Zusammenschau mit der anderen Gesichtshälfte habe sich keine merkliche Formveränderung im Gesicht gezeigt (vgl. auch Fotos pag. 334 ff.). Sprechen, Schlucken, Pfeifen, Wangen aufblasen u.Ä. seien symmetrisch und gemäss B.________ schmerzlos möglich gewesen. Dieser habe gemäss eigenen Angaben an keinen Beeinträchtigungen ausser gelegentlich noch an leichten Schmerzen im Narbenbereich gelitten. Es sei nach rechtsmedizinischer Erfahrung mit keinen weiter dazukommenden, allfällig bleibenden Schäden zu rechnen (pag. 331). Betreffend C.________ C.________ habe bei der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 07.01.2014 am linken Oberarm aussenseitig im oberen Drittel, zwei ungefähr parallel, von hinten- oben nach vorne-unten verlaufende, ca. 2 cm lange, Hautdefekte im Abstand von ca. 4 cm aufgewiesen (pag. 339, Fotos pag. 306 f.). Laut IRM sei die Verletzung mit einem Messerstich erklärbar. Aufgrund der Wundmorphologie sei davon auszu- 21 gehen, dass es sich beim vorderen, oberen Defekt um die Einstichs-verletzung handle und beim hinteren, unteren Defekt um den Ausstich. Der Stichkanal sei di- rekt unter der Haut verlaufen. Der zweiteilige Verlauf des vorderen, oberen Hautde- fekts lasse sich damit erklären, dass sich C.________ gemäss ihren Angaben während des Angriffs zur Seite gedreht habe (pag. 340). Die Wunde sei in lokaler Betäubung mit fünf Einzelknopfnähten versorgt worden. C.________ sei stets an- sprechbar, kreislauf- und atmungsstabil gewesen (pag. 339). Sie habe sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Wichtige Strukturen seien nicht beschädigt worden. Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (pag. 340). Betreffend die Beschuldigte Das rechtsmedizinische Gutachten über die Beschuldigte hält fest, dass diese während der Untersuchung vom 07.01.2014 (ab 20:40 Uhr, d.h. nach der ersten polizeilichen Befragung) zwar über diffuse Kopfschmerzen geklagt habe, aber bei klarem Bewusstsein gewesen sei. Gemäss dem dem IRM vorliegenden Notfallbe- richt der chirurgischen Klinik Burgdorf habe die dortige Untersuchung eine ca. 3 cm lange und 0,5 cm tiefe Riss-Quetschwunde über der rechten Augenbraue und eine Unterblutung unter dem Auge ergeben. Die übrige neurologische sowie körperliche Untersuchung habe keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Gemäss den dortigen Angaben der Beschuldigten sei sie nicht bewusstlos gewesen, habe weder Schwindel noch Übelkeit verspürt und auch nicht erbrochen. Die Wunde sei bereits im Regionalspital mit Steristrips versorgt worden (pag. 343). Laut rechtsmedizini- scher Einschätzung seien die festgestellten Verletzungen mit dem geltend gemach- ten Ereignis eines Schlages vereinbar (pag. 344). Dem erwähnten Notfallbericht des Regionalspitals Emmental ist folgender Befund zu entnehmen: « GCS 15/15. Keine Amnesie. Pupillen seitengleich mittelweit, kon- sensueller Lichtreflex. Hirnnerven unauffällig. Keine fokalneurologischen Ausfälle, symmetrische und unauffällige Muskeleigenreflexe [...]» (pag. 785). Dies bedeutet, dass die Beschuldigte gemäss den erstbehandelnden Ärzten unmit- telbar nach der Auseinandersetzung die volle Punktzahl auf der Glasgow Coma Scale zur Abschätzung von Bewusstseinsstörungen erreichte (= keine Bewusst- seinsbeeinträchtigung), regelrecht eine beidseitige Pupillenverengung bei bloss einseitigem Lichtreiz zeigte, unauffällige Hirnnerven aufwies und sich auch keine auf Gehirnveränderungen zurückzuführende Funktionsstörungen an anderen Kör- perstellen zeigten. 9.3.5 Von den Parteien eingereichte ärztliche Berichte Betreffend die Beschuldigte In dem von der Beschuldigten eingereichten Bericht vom 06.03.2015 (pag. 1161 ff.) nimmt Dr. med. U.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zu den ihr von der Verteidigung gestellten Fragen. Zur Frage, ob es aus medizinischer Sicht und angesichts eines raschen Geschehensablaufs grundsätzlich möglich sei, dass Erinnerungslücken auftreten könnten und man sich nicht mehr an den genau- en Geschehensablauf erinnern könnte, führt Dr. med. U.________ aus, als Psych- iaterin könne sie «im Einvernehmen mit den anamnestischen Angaben der Patien- tin» ein Bild über die psychische Verfassung «bei diesem Ereignis» abgeben. Die 22 Beschuldigte habe «zu diesem Zeitpunkt» an einer sogenannten akuten Belas- tungsstörung gelitten. Das auslösende Ereignis sei «das traumatische Erlebnis mit ernsthafter Lebensbedrohung (viel warmes Blut im Gesicht, der Sohn liegt ohn- mächtig am Boden)» gewesen. Bei körperlicher Erschöpfung oder «„organischer Beeinträchtigung“ (Schläge an den Kopf)» sei das Risiko, diese Störung zu entwi- ckeln, erhöht. In diesem Zustand könne eine teilweise Erinnerungslücke, eine so- genannte Amnesie, vorliegen. Meistens sei diese Erinnerungslücke unvollständig und beschränke sich auf bestimmte Inhalte (selektive Amnesie). Sie setze meistens abrupt ein, häufig nach einer schweren Belastung, und ende meist auch plötzlich. «Im Rahmen hochgradiger Affektzustände zur Tatzeit» könnte eine Bewusstseins- veränderung stattgefunden haben. Dies heisse, dass der Täter «zur Tatzeit» auf- grund dieser Merkmale unfähig gewesen sei, sein Handeln zu kontrollieren. Die von der Verteidigung gestellte Frage, ob Dr. med. U.________ gestützt auf die per- sönliche Behandlung und den ihr gegenüber gemachten Angaben der Beschuldig- ten die Erinnerungslücken der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt als glaubwürdig re- sp. zumindest als (medizinisch) möglich erachte, beantwortet das Gutachten mit «Ja». Aktuell würden der Beschuldigten Anpassungsstörungen, Angst und depres- sive Reaktion gemischt nach ICD-10; F43.22 diagnostiziert. Es zeigten sich bei ihr Symptome von subjektivem Leiden wie vegetative Symptome und emotionale Be- einträchtigungen wie depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, das Gefühl nicht mehr zurechtzukommen, massive Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäg- lichen Routine (die Beschuldigte traue sich nicht allein auf die Strasse zu gehen und sei sogar in der ambulanten Therapie auf die Begleitung durch ihre Angehöri- gen angewiesen). Bedingt durch diese Merkmale habe die Beschuldigte grosse Einbussen ihrer Sozialkompetenz und Leistungen. Weiter leide sie an Schlafstörungen. Die Beschuldigte habe seit der Untersuchungshaft und dem Ver- fahren keine Ruhe mehr. Der Gefängnisaufenthalt sei für sie dramatisch gewesen und sie habe manifestiert, dass eine Gefängnisstrafe für sie nicht mehr tragbar wä- re. Die Behandlung bestehe in regelmässigen ärztlichen Konsultationen im Rah- men der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit Alltagsbewältigungsstrategi- en sowie Psychopharmaka (Sitzungsfrequenz einmal alle 14 Tage 60 Minuten oder nach Bedarf). Ob bzw. seit wann sich die Beschuldigte bei Dr. U.________ in Be- handlung befand, geht aus dem Bericht nicht hervor. Betreffend C.________ Gemäss dem von der Privatklägerin eingereichten Arztbericht vom 17.07.2015 von Dr. med. AA.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (pag. 1225 f.), sei bei C.________ eine posttraumatische Belastungsstörung ausgehend vom Ereignis vom 07.01.2014 diagnostiziert worden. Die Privatklägerin habe den Vorfall und die bis heute fortgesetzten Drohungen von Seiten ihrer Mutter als aus- serordentlich bedrohlich respektive lebensbedrohlich erlebt. Der Vorfall werde im- mer noch lebendig erinnert und löse immer wieder innere Bedrängnis und Angst aus. In Alltagssituationen sei die Privatklägerin Ängsten ausgesetzt, so dass nor- male Aktivitäten von ihr lange gemieden worden seien. Nach wie vor bewege sie sich ausserhalb ihrer Wohnsituation nur in Begleitung. Ungewohnte Situationen würden schnell als bedrohlich empfunden. Die Privatklägerin fühle sich nirgends mehr sicher. Sie leide an einer erhöhten Sensitivität mit hartnäckigen Schlafstörun- 23 gen, verminderter psychischer Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen aufgrund des erhöhten Angstpegels, Überwachheit, erhöhter Wachsamkeit und grosser Schreckhaftigkeit. Dazu kämen Panikattacken, Würgegefühle in banalen Alltagssi- tuationen, begleitet von Angstzuständen, Stimmungsschwankungen i.S. von de- pressiven Einbrüchen, Kraftlosigkeit und Erschöpfungsgefühlen. C.________ sei am 28.03.2014 erstmals in die Therapie gekommen und habe bis zum 17.07.2015 16 Sitzungen wahrgenommen. Erst nach Ende der Bedrohungslage könne mit ei- ner Besserung der Symptomatik gerechnet werden. Im ergänzenden Bericht vom 16.11.2015 (pag. 1249) wird dargelegt, dass sich der psychische Zustand der Privatklägerin erneut verschlechtert habe. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich verstärkt, die Patientin fühle sich vermehrt durch die vonseiten der Familie ihrer Mutter ausgehenden Bedro- hung belastet. Solange die Umstände noch nicht geklärt seien, könne es nicht zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit von C.________ kommen (pag. 1249). Betreffend B.________ Gemäss dem vom Privatkläger eingereichten Arztbericht vom 09.11.2015 von Dr. med. AA.________ (pag. 1242) leide B.________ an einem länger als 6 Mona- te andauernden posttraumatischen Syndrom. Seit April 2014 sei der Privatkläger in fortlaufender Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der Übergriff sei für ihn eine tiefgreifende, existentiell extreme Erfahrung mit Todesangst gewesen und habe zu einer tief verankerten Verhaltensänderung geführt, welche sich in unflexi- blem und fehlangepasstem Verhalten äussere. Die Nähe zu Messern löse bei B.________ «flash-backs (bildliches und emotionales Wiedererleben der Messerat- tacke)» mit heftigen somatischen Symptomen aus, weshalb er seinen angestamm- ten Beruf als Messerschleifer habe aufgeben müssen. Ziel der Therapie sei die Wiederaufnahme des Berufs. Bis anhin hätten jedoch keine Fortschritte erzielt wer- den können, welche einen Hinweis auf eine mögliche Rückkehr zum angestamm- ten Beruf geben würden. Es sei mit noch mindestens einem Jahr Therapie zu rech- nen. Weitere, aktuelle Berichte über den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten und der Privatklägerschaft liegen nicht vor. 9.3.6 Aussagen der Beteiligten Was die Aussagen der Beteiligten anbelangt, kann an dieser Stelle mit der Vorin- stanz festgehalten werden, dass sämtliche in den Vorfall vom 07.01.2014 involvier- ten Personen bei ihren Einvernahmen in erheblichem Mass gelogen haben. Die ei- gene Rolle wurde beschönigt und die der anderen Gruppe (teils masslos) übertrie- ben. Die Mitglieder beider Familien stellten sich jeweils als Opfer eines Angriffs der anderen Partei im Rahmen eines zufälligen Treffens dar. Bei keiner der beteiligten Personen können die Aussagen als uneingeschränkt glaubhaft bezeichnet werden. Auf eine umfassende Darstellung der Aussagen wird daher verzichtet. Soweit von Wert, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf spezifische Aussagen eingegan- gen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist dies – immer unter Berücksich- 24 tigung der offenkundigen Tendenz aller Beteiligten, sich selbst möglichst zu entlas- ten – durchaus zulässig und auch unerlässlich. 9.4 Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 9.4.1 Zustandekommen des Aufeinandertreffens der beiden Familien Es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, was am Vormittag des 07.01.2014 passiert ist, bevor sich die beiden Familien auf dem Areal der Q.________ AG getroffen haben. Klar ist, dass seit langem erhebliche, möglicherweise auch ethnisch begründete Differenzen (vgl. etwa pag. 348 Z. 62 ff., 509 Z. 9 ff., pag. 523 Z. 38 ff. und pag. 1254 Z. 30 ff.) zwischen beiden Familien A.________ und C.________ be- standen. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass es am Vormittag des 07.01.2014 zu einer Art (nicht tätlichen) Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ kam (vgl. dazu die Schilderungen von D.________, pag. 441 f. Z. 10 ff., und J.________, pag. 570 f. Z. 10 ff.). Objektiv belegt ist, dass zunächst D.________ seine Eltern kontaktierte und es in der Folge um 11:45 Uhr zu einem ersten telefonischen Kontakt zwischen E.________ und der Familie C.________ kam. Angesichts der zahlreichen nun folgenden Telefonate – familienintern aber um 12:22 Uhr und 12:51 Uhr auch zwischen den beiden Gruppen – ist klar, dass es sich bei dem folgenden Aufeinandertreffen auf dem Areal der Q.________ AG mit- nichten um eine zufällige Begegnung der beiden Familien gehandelt hat. Es mag sein, dass es den A.________s gelegen kam, dass sie ohnehin bestellte Waren abzuholen hatten. Doch war ihnen nicht nur bewusst, dass sie dort auf C.________s treffen würden, vielmehr zogen beide Familien ihre Mitglieder regel- recht zusammen, um sich zum "Showdown" beim Areal der Q.________ AG einzu- finden. C.________ gab denn auch zu, dass sie zusammen mit ihrem Mann und ih- ren Söhnen auf die A.________s gewartet habe (pag. 517 Z. 54 f.). Unter Berücksichtigung des seit langem vergifteten Klimas zwischen den beiden Familien, der sichergestellten Combox-Aufnahme sowie des offenbar im Raum stehenden morgendlichen Vorfalls, erachtet die Kammer auch als erstellt, dass es bereits im Vorfeld, anlässlich der Telefonate, zu gegenseitigen Beschimpfungen und Drohungen gekommen war. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Exponenten beider Lager dabei auch Todesdrohungen ausgesprochen hatten (vgl. dazu etwa die Aussagen von E.________, pag. 391 Z. 44 f., D.________, pag. 444 Z. 117 ff., und B.________, pag. 490 Z. 38). Dabei mag es sich um den üblichen zwischen den Gruppen herrschenden Umgangston, wie es die Beteiligten ausdrückten um blosse «Sprichworte» oder «Redensarten» (pag. 391 Z. 46, pag. 412 Z. 156), ge- handelt haben. Klar ist jedoch, dass die Stimmung aufgeheizt war. Entgegen den Beteuerungen ging keine der beiden Seiten davon aus, es werde auf alle Fälle bei einer mehr oder weniger friedlichen Aussprache bleiben. Davon zeugt schon die von B.________ eingenommene, gespielte Kampfhaltung beim Eintref- fen seiner Frau. C.________ ihrerseits gab zu, dass sich schon erwartet habe, dass es eskalieren würde, wenn auch nicht in diesem Mass (pag. 1255 Z. 27 ff.). Wie auf den Überwachungsbildern ersichtlich wird, rüstete sich mindestens 25 I.________ von allem Anfang an mit einem (Schlag-)Stock aus. Die Beschuldigte ihrerseits hatte von Beginn weg ein Messer in der Hand. Sie gab an, sie habe ge- wusst, dass C.________s immer bewaffnet seien und dass diese nicht mit streiten aufhören würden; sie habe damit gerechnet (pag. 1271 Z. 27 ff.). Auch bei prak- tisch allen weiteren Beteiligten (mit Ausnahme von H.________ und J.________) sind auf den Überwachungsaufnahmen zum einen oder anderen Zeitpunkt der Auseinandersetzung Gegenstände in den Händen erkennbar, die zuvor eingesteckt oder bereit gelegt werden mussten. Es mag sein, dass die beiden Familienober- häupter (F.________ und B.________) primär die Aussprache suchten, darauf deutet jedenfalls das Verhalten von F.________ hin, welcher B.________ zu Be- ginn die Hand auf die Schulter legt. Doch waren beide Familien auch für einen Kampf gerüstet und schlossen eine tätliche Auseinandersetzung somit offensicht- lich nicht aus. 9.4.2 Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ Die Beschuldigte bestreitet inzwischen nicht mehr, dass sie es war, welche C.________ die Verletzung zugefügt hat. Sie wollte zwar ihre Tochter zunächst nur – nota bene ohne Messer – an den Haaren getroffen (pag. 350 Z. 171 f.) und nicht mitbekommen haben, wie diese zu der Stichverletzung gekommen sei (pag. 356 Z. 65 f., pag. 363 Z. 162 ff.). Später gab sie dann aber zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie im Handgemenge zugestochen habe, als sie versucht habe, sich zu wehren (pag. 369 Z. 133 ff., pag. 375 Z. 80 ff.). Schliesslich gab sie zu, dass die Verletzungen ihrer Tochter vom «Herumfuchteln» stammten (pag. 384 f. Z. 37 ff.), es sei klar, dass die Stiche von der «Fuchtelei» gekommen seien (pag. 1273 Z. 8 f.). An der Berufungsverhandlung meinte sie schliesslich, sie habe C.________ «blöd preicht» (pag. 1631 Z. 47). Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten in Be- zug auf die Verletzung von C.________ heute unbestritten. Im Übrigen geht auch aus dem objektiv erstellten äusseren Ablauf der Auseinan- dersetzung hervor, dass eigentlich nur die Beschuldigte der Privatklägerin die Stichwunde am Oberarm zugefügt haben kann: Während der Dauer, in welcher C.________ von der Kamera erfasst wurde, führte nur die Beschuldigte eine erkennbare Stichbewegung gegen diese aus. Während sich die Privatklägerin ausserhalb des Sichtfelds der Kamera befand, hielt sich zunächst die Beschuldigte mit dieser hinter dem Lieferwagen auf. Als C.________ nach der Trennung von der Beschuldigten wieder dorthin verschwunden war, folgte ihr zwar auch E.________ kurz hinter den Lieferwagen, jedoch verschwand er nur für eine knappe halbe Sekunde aus dem Bild und hatte damit kaum genug Zeit für einen entsprechenden Stich. Zudem war seine Aufmerksamkeit zu diesem Zeit- punkt bereits wieder auf B.________ gerichtet. E.________ scheidet damit als Täter aus. F.________ hielt sich seinerseits zwar längere Zeit hinter dem Lieferwa- gen bzw. ausserhalb des Sichtfelds der Kamera auf und käme damit theoretisch als Täter in Frage. Er nahm aber bei der Auseinandersetzung ansonsten eine insge- samt wenig aggressive, jedenfalls nicht tätliche Rolle ein. Das gilt umso mehr für J.________, der völlig passiv bleibt. 26 Kommt hinzu, dass niemand E.________, F.________ oder J.________ der Täter- schaft bezichtigte. Namentlich C.________ sprach immer nur von der Beschuldig- ten, welche mit dem Messer auf sie losgegangen sei und ihr einen Schlag bzw. Stich versetzt habe (pag. 513, pag. 510 Z. 19 ff., 516 Z. 44 ff., pag. 531 Z. 325). Die Beschuldigte ist es auch, welche vor, während und unmittelbar nach der Auseinan- dersetzung mit ihrer Tochter klar erkennbar ein Messer in der Hand hielt. Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ erstellt. 9.4.3 Tatwaffe Ob es sich bei dem auf den Videobildern in der rechten Hand der Beschuldigten erkennbaren Messer um das Jagdmesser handelte, welches später aus der Aare geborgen werden konnte, ist damit allerdings noch nicht geklärt. G.________ sagte aus, sie habe am Tattag ein ähnliches Messer, eine Art Pfadi- messer mit braunem Holzgriff (mit unten etwas Glänzendem, Rostigen), Barriere- stange und ca. 10cm langer Klinge auf dem Mittelsitz des PW A.________ gefun- den. Es sei mit der Jacke von F.________ bedeckt gewesen, welche sie eigentlich habe holen wollen. Das Messer sei weder dreckig noch blutig gewesen. Eine Hülle dazu sei nicht vorhanden gewesen. Sie habe das Messer an sich genommen und noch in derselben Nacht dort in die Aare geworfen, wo es später geborgen werden konnte (pag. 467 ff.). Auch wenn G.________ das geborgene Messer nicht mit Si- cherheit wiedererkannte, ist aufgrund ihrer Beschreibung doch davon auszugehen, dass es sich um das von ihr in die Aare geworfene Messer handelt. Das gefundene Jagdmesser passt sodann auch zur Beschreibung der Beschuldig- ten. Diese gab zudem explizit zu, es könne sein, dass es sich beim gefundenen um das fragliche Messer handle, sie habe dieses nach der Tat auf den Mittelsitz des Autos geworfen (pag. 378 Z. 175 ff.). Auch C.________ erkannte das Messer wie- der (pag. 527 Z. 189 f.). In Bezug auf die C.________ zugefügte Verletzung kommt das Jagdmesser so- dann ohne weiteres als Tatwaffe in Frage. Es handelt sich um ein Messer mit einer spitzen, relativ scharfen Klinge, mit welcher ein Arm durchstochen werden kann. Die Breite der Klinge korrespondiert ausserdem mit der Länge der Ein- und Aus- trittswunden am Oberarm der Privatklägerin. Damit ist erstellt, dass es sich bei dem geborgenen Jagdmesser um die Tatwaffe in Bezug auf C.________ handelt. Auch die Verletzung von B.________ kann ohne weiteres mit diesem Jagdmesser zugefügt worden sein. Ob es sich auch in Bezug auf ihn tatsächlich um die Tatwaf- fe handelt, kann indessen an dieser Stelle noch nicht abschliessend beantwortet werden. 27 9.4.4 Genauer Hergang der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und C.________ Noch ungeklärt ist, wie die tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldig- ten und C.________ genau begann, bzw. was sich hinter dem Lieferwagen abspiel- te, und wann und wie genau die Beschuldigte C.________ verletzte. Aufgrund des Überwachungsvideos ist erstellt, dass sich die Beschuldigte bei ihrer Ankunft zielstrebig, mit gezücktem und Messer in der Hand zwischen Lieferwagen und Citroën begab, wo sich zu diesem Zeitpunkt C.________ aufhielt. Insofern war sie diejenige, welche die bewaffnete Auseinandersetzung lancierte. C.________ verschwieg bei ihren Erstaussagen die von ihr gegen die Beschuldigte ausgeführten Stockschläge und stellte die Situation so dar, als sei sie direkt von dieser angegriffen und gestochen bzw. geschlagen worden (pag. 510 Z. 19 ff., pag. 513). Sie gab dann aber zu, von ihrem Mann einen Kunststoffstock zur Verteidi- gung ausgehändigt erhalten (pag. 516 Z. 19 ff.) und diesen in den Händen gehabt zu haben (pag. 517 Z. 74). Ihre späteren Aussagen, dass sie diesen erst aus dem Auto geholt habe, nachdem die Beschuldigte auf sie eingestochen bzw. einzuste- chen versucht gehabt habe (pag. 524 Z. 75 ff., pag. 1256 Z. 8 ff.) erscheinen des- halb wenig glaubhaft. Gleichzeitig sagte sie nämlich auch aus, sie habe den zuvor von ihrem Mann erhaltenen Stock bereits aus dem Auto genommen, als sie gese- hen habe, dass die Beschuldigte ein Messer hatte (pag. 1255 Z. 30 f. und 43 f.). Damit übereinstimmend hatte sie bei einer früheren Einvernahmen ausgesagt, sie habe den Stock eingesetzt, als ihre Mutter auf sie los gekommen sei und gesagt habe «du u di C.________schwanz verrecke itz» (pag. 517 Z. 90 ff.). Selbst B.________ erwähnte, seine Frau habe den Stock in der Hand gehabt, als die Be- schuldigte mit dem Messer auf sie losgegangen sei (pag. 500 Z. 111 ff.). Die Kam- mer erachtet es daher als erstellt, dass C.________ bereits mit dem Stock bewaff- net war bzw. diesen spätestens aus einem der Autos behändigte, als die Beschul- digte auf sie zukam. Die Beschuldigte bestreitet, C.________ bereits hinter dem Lieferwagen Messersti- che versetzt zu haben. Sie will als Erste angegriffen worden sein und ihre Tochter erst im Rahmen des nachfolgenden Handgemenges mit dem Messer getrof- fen haben (etwa pag. 375 Z. 80 ff.). Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte sich mit dem offenen Messer in der Hand zu ihrer Tochter hinter den Lieferwagen begab, kann allerdings keine Re- de davon sein, dass der Angriff vom C.________ ausgegangen ist. Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die tätliche Auseinandersetzung lancierte. Ihre Tochter reagierte bloss darauf. In dubio pro reo ist aber davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Tochter hinter dem Fahrzeug noch nicht zu stechen oder schneiden versucht hat. Auf die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden. Die restlichen Beteiligten waren auf die "Diskussion" mit B.________ kon- zentriert und können auch aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse kaum im Detail mitbekommen haben, was sich auf der gegenüberliegenden Seite des Lieferwagens abgespielt hat. 28 Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Beschuldigte und ihre Tochter hin- ter dem Lieferwagen «Schande gesagt» und «Schlämperlige» ausgeteilt, sprich massive Beschimpfungen und auch Drohungen geäussert haben, und zwar gegen- seitig (pag. 346 Z. 48 ff., 374 f. Z. 49 f., pag. 517 Z. 90 ff., pag. 525 Z. 115 ff., pag. 531 Z. 314 f., pag. 1256 Z. 9, vgl. auch den rechtskräftigen Strafbefehl gegen C.________ wegen Beschimpfung, pag. 1596 ff.). Es ist angesichts des auf dem Video ersichtlichen Auftretens der Beschuldigten und des generellen Umgangstons der beiden Familien miteinander völlig unglaubhaft, dass die Beschuldigte ihre Tochter nur relativ sachlich gemassregelt haben will. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die tätliche Auseinandersetzung lancierte, indem sie sich mit dem gezückten Messer zwischen die beiden Fahrzeuge begab, wo ihre mit einem Stock ausgerüstete Tochter warte- te. Dort beschimpften sich die beiden Frauen massiv, in dubio ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschuldigte C.________ hinter dem Lieferwagen (noch) nicht mit dem Messer verletzte und dies auch (noch) nicht versuchte. Damit ist auch davon auszugehen, dass es C.________ war, die als erst tatsächlich tätlich wurde, indem sie noch hinter dem Lieferwagen den Stock gegen die Beschuldigte erhob, ansonsten letztere nicht in der auf dem Video ersichtlichen Art und Weise hervorgekommen wäre. Der restliche Ablauf der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich aus den Überwachungsaufnahmen: C.________ schlug die davonlaufende Beschuldigte von hinten mehrmals mit dem Stock bzw. versuchte dies zumindest. Die Beschuldigte drehte sich um und ver- suchte zunächst bloss Abzuwehren, ging dann aber in den Gegenangriff über. Es kam zu einem Handgemenge, in welchem die Beschuldigte mehr und mehr die Oberhand gewann und ihre Tochter in den Rückwärtsgang drängte. Die Beschul- digte zog in der Folge mit der rechten Hand auf, machte eine Ausholbewegung, hielt noch mal kurz inne, und führte unmittelbar darauf von oben herab eine ziem- lich heftige Stichbewegung gegen den linken Oberarm/ Schulterbereich ihrer Toch- ter aus. Daraufhin griffen D.________ und E.________ ein und trennten die beiden Frauen, welche noch gegeneinander nachzusetzen versuchten. Auf der Videoaufnahme ist nur eine einzige, jedoch klar erkennbare Stichbewegung der Beschuldigten gegen ihre Tochter zu sehen. Diese fand während des Handge- menges statt, als C.________ zwar bereits etwas unterlegen war, aber nach wie vor auch auf die Beschuldigte einschlug. Es handelt sich um die einzige auf dem Video ersichtliche Bewegung der Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, wel- che zum eingetretenen Verletzungsbild passt. Sie erfolgte wuchtig und örtlich an die richtige Körperstelle. Diese Stichbewegung entspricht zudem den Schilderun- gen von C.________ («von oben her», pag. 510 Z. 19 f.) und H.________ («von oben herab, etwas von der Seite», pag. 559 Z. 90), auch wenn sich deren Aussa- gen in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend erwiesen. Es scheint aufgrund der Video- bilder weiter ausgeschlossen, dass die Beschuldigte C.________ die Verletzung bereits im Rahmen des ersten Teils des Handgemenges zugefügt haben könnte, als sie die Stockschläge abwehrte und ihre Tochter mit beiden Händen wegdrückte. 29 Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Oberarm-Durchstich gerade durch die beschriebene, ziemlich heftige, von oben herab ausgeführte Stichbewe- gung der Beschuldigten gegen den linken Oberarm/Schulterbereich entstanden ist. Dass die Beschuldigte dabei das Messer – soweit auf den Videoaufnahmen er- sichtlich – nie so gedreht hat, dass die Klinge beim kleinen Fingern aus der Faust heraus ragte, vermag hieran keine Zweifel zu begründen. Die Beschuldigte kann bei der ausholenden Bewegung ihre Hand ohne weiteres entsprechend gegen die Schulter/den Oberarm ihrer Tochter hin gedreht haben. 9.4.5 Angebliche "Amnesie" bzw. Wahrnehmungsbeeinträchtigungen der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, ihre Tochter habe sie mit den Stockschlägen am Kopf, beim Auge, getroffen, es habe zu bluten begonnen und sie habe nichts mehr bzw. nur noch Sterne gesehen. Nach diesem Schlag habe sie nichts mehr mitbe- kommen. Insbesondere habe sie keine Erinnerungen daran, zu B.________ ge- gangen zu sein und diesen womöglich verletzt zu haben. Allerdings sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich. Bei ihrer Erstaussage führte die Beschuldigte diese angebliche Wahrnehmungs- störung bereits in Bezug auf die Verletzung ihrer Tochter ins Feld: Sie wollte zunächst gar nichts mehr gesehen haben bis zu Zeitpunkt als E.________ am Bo- den gelegen habe (pag. 347 Z. 51 ff., pag. 350 Z. 162 ff.). Die Auseinandersetzung mit ihrer Tochter und den Umstand, dass sie ein Messer dabei hatte, verschwieg sie dabei geflissentlich. Inzwischen bestreitet die Beschuldigte hingegen nicht mehr, ein Messer gehabt, und C.________ im Rahmen des Handgemenges «blöd preicht» zu haben. Insofern hat die Beschuldigte den Beginn ihrer angeblichen Be- einträchtigung im Verlauf des Verfahrens zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt ver- legt. Auffälligerweise betrifft die angebliche Erinnerungslücke sodann heute nur noch gerade das Geschehen, welches von der Überwachungskamera nicht aufge- zeichnet wurde, nämlich die Verletzung von B.________. Gleichzeitig erinnert sich die Beschuldigte allerdings detailliert an die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Sohn E.________ und I.________, also an ein Ereignis welches zeitlich un- mittelbar vor dem fraglichen Geschehen begann und auch erst während desselben endete (pag. 350 Z. 175 ff.). Die angebliche Erinnerungslücke endet sodann wie- derum genau nach der erfolgten Verletzung von B.________. Die Beschuldigte konnte detaillierte Angaben zum anschliessenden Auseinandergehen der beiden Gruppen und zur Fahrt ins Spital machen (pag. 350 Z. 183 ff). Selbst in Bezug auf jene entscheidenden rund 15 Sekunden dazwischen sind die Aussagen der Be- schuldigten nicht konsistent. Zwischenzeitlich gab sie nämlich auch einmal zu Pro- tokoll, sie habe nichts mehr gesehen, aber von weit weg noch Stimmen gehört und müsse diesen – B.________ – wohl im Gerangel, beim Fuchteln getroffen haben (pag. 376 Z. 88 ff. und 106 ff.). Bereits angesichts dieses Aussageverhaltens er- scheinen die geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen und Erinnerungslücken äusserst zweifelhaft. Es ist sodann aufgrund der Überwachungsaufnahmen und der dokumentierten Ver- letzungen der Beschuldigten (Foto pag. 312) zwar davon auszugehen, dass diese tatsächlich von mindestens einem Stockschlag im Bereich des rechten Auges ge- troffen worden sein muss. Die Wunde dürfte auch ziemlich schnell geblutet haben, 30 wodurch in der Folge auch das Hämatom und die damit einhergehende Schwellung entstand. Allerdings ist aufgrund der rechtsmedizinischen Untersuchung und unter Berücksichtigung des Notfallberichts des Spitals Burgdorf erstellt, dass das linke Auge nicht betroffen war. Eine Platzwunde am Hinterkopf wies die Beschuldigte – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift – ebenfalls nicht auf. Unmittelbar nach der Tat zeigten sich bei der Beschuldigten sodann keine neurologischen Auf- fälligkeiten und diese hatte im Spital auch von keinen Bewusstseinsstörungen be- richtet. Entsprechend kamen die erstbehandelnden Ärzte zum Befund: «Keine Amnesie». Angaben zu einer Beeinträchtigung des Sehnervs, wie sie neuerdings an der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (pag. 1631 Z. 65), finden sich in den Arztberichten nicht. Es bestehen mithin keine objektiven Hinweise auf ein im Tatzeitpunkt bestehende, relevante Beeinträchtigung des Wahrnehmung, insbesondere des Sehvermögens. Im Gegenteil deuten die ärztlichen Untersu- chungen darauf hin, dass die Beschuldigte sehr wohl sah, was sie machte, sich dessen bewusst war und ihre Handlungen auch steuern konnte. Schliesslich ergeben sich auch aufgrund der Überwachungsaufnahmen keine Hin- weise auf eine entsprechende Beeinträchtigung der Beschuldigten. Im Gegenteil ist zu sehen, wie diese sich dem Kampf stellte, in den Gegenangriff überging und eine eindeutige Stichbewegung gegen C.________ ausführte, hingegen nicht etwa "blind" herumfuchtelte. Nachdem die beiden Frauen daraufhin getrennt worden wa- ren, machte die Beschuldigte ebenfalls keinen besonders mitgenommenen oder verwirrten Eindruck. Sie blieb zwar zunächst einige Sekunden mehr oder weniger am gleichen Ort stehen und griff für eine Weile nicht mehr in das Geschehen ein. Sie hatte aber z.B. nicht die geringsten Probleme mit dem Gleichgewicht und machte auch nicht den Anschein, nichts mehr sehen zu können, oder sich etwa Blut aus den Augen reiben zu müssen. Als I.________ ihrem Sohn E.________ sodann den Stock über den Kopf zog, reagierte sie blitzschnell und wollte diesem offensichtlich zu Hilfe eilen, bevor sie sich anders entschied und in Richtung von B.________ abdrehte. Auch als sie knapp 16 Sekunden später wieder von der Kamera erfasst wurde, war die Beschuldigte offenkundig in der Lage, C.________ und ihren Familienmitgliedern noch einmal «Schande» zu sagen und gegen diese zu wettern, bevor sie schliesslich problemlos ihren eigenen Familienmitgliedern zum Auto folgen konnte. Bei der polizeilichen Einvernahme vom selben Abend war sie einvernahmefähig und konnte dabei – etwa in Bezug auf das von ihr mitgeführte Messer – erst noch gezielt Falschaussagen machen, was einer gewissen geistigen Fitness bedarf. Die Kammer bezweifelt nicht, dass es im Rahmen von akuten Belastungsstörungen bzw. aufgrund von traumatischen Erlebnissen grundsätzlich zu Erinnerungslücken kommen kann, wie sie im Bericht von Dr. med. U.________ beschrieben werden. Allerdings ist sie aufgrund der erwähnten Gründe auch überzeugt, dass es sich bei der vorliegend von der Beschuldigten geltend gemachten "Amnesie" um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die ärztliche Einschätzung von Dr. med. U.________ im konkreten Fall beruht denn auch auf falschen anamnestischen Angaben der Be- schuldigten («viel warmes Blut im Gesicht, der Sohn liegt ohnmächtig am Boden»), eine «ernsthafte Lebensbedrohung» bestand nie. Selbst wenn man ihm Übrigen 31 eine derartige Amnesie doch als erwiesen ansehen wollte, bedeutete das Bestehen einer Erinnerungslücke noch lange nicht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt einsichts- oder steuerungsunfähig gewesen wäre. Es mag zwar ebenfalls sein, dass im Rahmen hochgradiger Affektzustände Be- wusstseinsveränderungen stattfinden können, welche es der betroffenen Person unmöglich machen, ihr Handeln zu kontrollieren, wie dies im Bericht von Dr. med. U.________ ausgeführt wird. Aufgrund der Überwachungsaufnahmen ist aber er- wiesen, dass die Beschuldigte vorliegend ihr Handeln sehr wohl steuern konnte. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte zu jeder Zeit sah und begriff, was sie tat, und ihre Handlungen auch steuern konnte. 9.4.6 Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von B.________ Auch wenn es sich bei der Darstellung der Beschuldigten, nach den ihr durch ihre Tochter zugefügten Schlägen nichts mehr mitbekommen zu haben, um eine reine Schutzbehauptung handelt, ist ihre Täterschaft in Bezug auf die Verletzung von B.________ damit noch nicht erstellt. Von vornherein als Täter ausgeschlossen werden können aufgrund des Überwa- chungsvideos hingegen I.________ und E.________. Beide befanden sich in der Zeitspanne, in welcher B.________ die Verletzung zugefügt worden sein muss, nicht in dessen Nähe. E.________ war zwar – bereits im Vorfeld des Aufeinander- treffens – als einer der Hauptaggressoren aufgetreten und es muss davon ausge- gangen werden, dass auch er auf dem Parkplatz mindestens zeitweilig einen Ge- genstand in der Hand hielt, bei welchem es sich um ein (Taschen-)Messer gehan- delt haben könnte. Unmittelbar bevor er B.________ einen Schlag an den Kopf verpasste, hatte er den erwähnten Gegenstand allerdings in die linke Hand ge- wechselt. Der Schlag erfolgte hingegen mit der rechten Faust und traf B.________ an der linken, also der unverletzt gebliebenen Wange. Der Schnitt kann B.________ deshalb erst während der anschliessenden Phase zugefügt worden sein, in welcher dieser sich ausserhalb des Sichtfelds der Kamera befand. Zu die- sem Zeitpunkt befand sich E.________ allerdings erwiesenermassen nicht mehr in seiner Nähe. Als Täter ausgeschlossen werden kann sodann wiederum J.________. Er blieb – soweit auf den Überwachungsaufnahmen ersichtlich – stets unbeteiligt und wird auch von niemandem mit der Verletzung von B.________ in Zusammenhang ge- bracht. Aufgrund der Motivlage bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe C.________ fallen als Täter weiter auch C.________ und H.________ ausser Betracht. Eine Täterschaft von F.________ wäre aufgrund seines längeren Verbleibs aus- serhalb des Sichtfelds der Kamera theoretisch denkbar. Er hatte aber – wie sich aus den Überwachungsbildern ergibt – eine eher passiv-schlichtende Rolle inne. Zudem hielt er sich in der fraglichen Zeitspanne – jedenfalls zu Beginn – nicht bei B.________ auf, sondern auf der anderen Seite des Lieferwagens bei seiner Toch- ter C.________. Es wurde sodann zwar von verschiedener Seite ausgesagt, es sei während des Vorfalls auch zu einem Renkontre zwischen F.________ und 32 B.________ gekommen, bei welchem auch Messer bzw. ähnliche Gegenstände im Spiel gewesen seien. So gab F.________ selbst zu Protokoll, er sei mit B.________ bei der Fahrertür am Reden gewesen, als dieser im Türraum ein Schwert behändigt und auf ihn «eingestochert» habe (pag. 424 Z. 53 ff.; bei seiner Ersteinvernahme hatte er allerdings noch ausgesagt, B.________ habe mit dem Säbel eine Stossbewegung gegen seinen Sohn E.________ ausgeführt). E.________ sagte aus, B.________ habe eine Art Bajonett aus dem Auto genom- men und glaublich gegen seien Vater aufgezogen, worauf ihm dieser aber gesagt habe, er solle es zurücklegen, was B.________ auch getan habe (pag. 404 Z. 117 ff., vgl. auch pag. 410 Z. 95 ff.). Und D.________ gab – als Grund für seinen an- geblichen eigenen Messereinsatz – an, als sein Vater mit seiner Schwester gestrit- ten bzw. sich seiner Mutter und seiner Schwester zugewandt gehabt habe, habe sich B.________ seinem Vater unbemerkt von hinten genähert und ihn mit einem Messer in den Rücken stechen wollen (pag. 454 Z. 12 ff. und pag. 454 Z. 88 ff.; zu- vor hatte er hingegen noch angegeben, B.________ habe mit einem «Gertu» durch die Luft gefuchtelt und sein Vater habe ihm diesen aus der Hand schlagen können, pag. 442 Z. 45 ff.). Diese Aussagen sind allerdings inhaltlich höchst widersprüchlich und lassen sich teilweise auch nicht mit dem aufgrund der Überwachungsaufnah- men objektiv erstellten Ablauf vereinbaren. Abgesehen hiervon ist insbesondere festzuhalten, dass niemand einen Messereinsatz von F.________ gegen B.________ beschrieben hat. Gerade von Seiten der Gruppe C.________ bezich- tigt niemand F.________ der Täterschaft. B.________ selber gab sogar an, F.________ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er wolle keinen Streit (pag. 495 Z. 270). Und H.________ sagte aus, F.________ sei nie tätlich geworden, er sei erst nach dem von der Beschuldigten gegen seinen Vater ausgeführten Schnitt hinzugekommen und habe die Beschuldigte weggezogen (pag. 561 Z. 177 und 206 f.). Die Kammer erachtet eine Täterschaft von F.________ deshalb als ausge- schlossen. Somit beschränkt sich das Feld der möglichen Täter/innen auf die Beschuldigte und ihren Sohn D.________. D.________ befand sich zu Beginn der fraglichen Zeitspanne, in welcher B.________ die Verletzung zugefügt worden sein muss, erstelltermassen in dessen Nähe. Aus den Überwachungsaufnahmen ergibt sich, dass sich die beiden in ei- nem knappen Meter Entfernung vor dem Lieferwagen gegenüberstanden, bevor sie aus dem Bild verschwanden. Zu diesem Zeitpunkt schien D.________ einen Ge- genstand in seiner linken Hand zu halten und es muss davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei um ein (Taschen-)Messer handelte. Auch B.________ schien einen Gegenstand in der Hand zu halten. Es wäre deshalb grundsätzlich denkbar, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ kam, in deren Verlauf D.________ dem Privatkläger den Schnitt an der Wange zufügte. Auch der Umstand, dass sowohl die Beschuldigte wie auch H.________ ihre ursprüngliche Laufrichtung anpassten und sich in Richtung des Lieferwagens wandten, ist ein Indiz dafür, dass dort etwas zwischen D.________ und B.________ passiert sein könnte. Allerdings ist auf dem Video auch erkennbar, dass D.________ sich im fraglichen Moment gerade nicht auf sein Gegenüber kon- zentriert, sondern seinem Bruder und dem diesen verfolgenden I.________ nach- 33 schaut. Entsprechend konnte er bei seiner Ersteinvernahme auch beschreiben, was sich zwischen diesen beiden im selben Zeitraum abgespielt hatte, selbst wenn er dabei in Bezug auf das Ausmass der gegen seinen Bruder ausgeübten Gewalt übertrieb (pag. 442 Z. 34 ff.). Dies zeigt, dass D.________ in diesem Moment B.________ weder selbst unmittelbar angreifen wollte, noch einen solchen unmit- telbaren Angriff seines Gegenübers befürchtete. Für eine bewaffnete Auseinander- setzung zwischen D.________ und B.________ wäre auch wenig Zeit geblieben. Bereits nach knapp 4 Sekunden tauchte D.________ wieder im Bild auf. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne musste er auch noch die Strecke hin zu seinem Bruder zurücklegen, wofür er (inkl. Reaktionszeit) gegen drei Sekunden benötigt haben dürfte. Es wird denn auch von keiner Seite konsistent und mit anderen Personen übereinstimmend ausgesagt, dass es zu einer solchen Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und D.________ gekommen sei bzw. wie diese abgelaufen sein soll. D.________ selbst beschrieb anlässlich seiner Ersteinvernahme lediglich, dass B.________ mit einem «Gertu» auf seine Mutter habe einstechen wollen (pag. 442 Z. 45 f.). Bei seinem – später widerrufenen – Schuldeingeständnis, gab er hingegen aber an, B.________ habe seinen Vater von hinten in den Rücken ste- chen wollen, weshalb er mit seinem eigenen Taschenmesser herumgefuchtelt und B.________ dabei womöglich getroffen habe (pag. 454 Z. 12 ff.). Von einem gegen ihn selbst gerichteten Angriff sprach D.________ nie. F.________ wiederum gab an, als E.________ von den C.________-Söhnen angegriffen worden sei, habe D.________ versucht, B.________ aufzuhalten und im Handgemenge habe sich dieser mit seiner Waffe selbst im Gesicht verletzt (pag. 418 f. Z. 47 ff.). B.________ selbst erwähnte hingegen kein solches Handgemenge und er gab insbesondere nie an, von D.________ verletzt worden zu sein. Auch wenn er den eigentlichen Mes- sereinsatz gemäss seinen Aussagen nicht gesehen hat, so müsste er wenigstens von einer irgendwie gearteten Beteiligung D.________s zu berichten wissen, wenn eine solche vorgelegen hätte. Auch von den übrigen Mitgliedern der Familie C.________ bezichtigt niemand D.________ der Täterschaft (vgl. etwa pag. 486 Z. 28 f.). Gemäss H.________, der sich ja im fraglichen Moment zum Lieferwagen hin gewandt hatte, soll D.________ zwar etwas Glänzendes in der Hand gehabt ha- ben, jedoch nie tätlich geworden sein (pag. 562 Z. 225 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gruppe C.________ D.________ schonen sollte. Dieser war denn auch perplex, als ihm nach seinem Schuldeingeständnis die Videoauf- nahmen gezeigt worden waren, auf welchen die Beschuldigte mit dem Messer in der Hand zu sehen ist, und gab glaubhaft an, er habe seine Mutter schützen wollen (pag. 456 f. z: 138 ff.). Aus den erwähnten Gründen erachtet die Kammer eine Täterschaft von D.________ als ausgeschlossen. Damit verbleibt als einzig mögliche Täterin die Beschuldigte. Dieser Schluss beruht aber nicht nur auf dem Ausschlussprinzip, sondern ergibt sich auch aus der Gesamtheit der auf die Beschuldigte als Täterin deutenden Indi- zien. So war es die Beschuldigte, welche von Anfang bis Ende der Auseinander- setzung immer ein Messer in der Hand hatte, welches als Tatwaffe in Bezug auf die Verletzung von B.________ ohne weiteres in Frage kommt. Sie war es auch, die mit ebendiesem offenen und nach vorne gerichteten Messer in der Hand in Rich- tung von B.________ gerannt war, unmittelbar bevor es zum Schnitt gegen diesen 34 kam. Gerade dieses Messer wurde in der Folge von einem Mitglied der Familie A.________ in der Aare entsorgt, was darauf hindeutet, dass es sich dabei auch in Bezug auf die Verletzung von B.________ um die Tatwaffe handelt. Obwohl die Beschuldigte sodann offensichtlich weder wesentlich in ihrer Sicht eingeschränkt noch benommen, sondern vielmehr zu reaktionsschnellem und gezieltem Handeln fähig war, betreffen ihre angeblichen Erinnerungslücken gerade die entscheidende Phase des Geschehens, in welcher es zum Messereinsatz gegen B.________ kam. Die Mitglieder der Familie C.________ bezichtigten einzig und allein die Be- schuldigte der Täterschaft. D.________ gab explizit an, er habe mit seinem fal- schen Schuldeingeständnis seine Mutter schützen sollen. Und E.________ äusser- te sogar, er vermute schon, dass es seine Mutter gewesen sei, die B.________ die Schnittverletzung zugefügt habe (pag. 399 Z. 123). Selbst die Beschuldigte schloss zeitweilig nicht aus, die Täterin zu sein. So sagte sie aus, sie müsse B.________ wohl beim Fuchteln getroffen haben (pag. 376 Z. 88 ff. und 106 ff.) und weiter: «Aber dann halt, habe ich es halt gemacht» (pag. 362 Z. 113); «Was soll ich sagen. Da ich ja das Messer hatte, gehe ich davon aus, dass ich das Riccardo gemacht habe.» (pag. 387 Z. 153). Bei einer Gesamtbetrachtung bleiben deshalb keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Damit ist weiter klar, dass es sich beim Jagdmesser auch in Bezug auf die Verletzung von B.________ um die Tatwaffe handelt. 9.4.7 Genaues Zustandekommen der Verletzung von B.________ / angeblicher Angriff von Seiten von B.________ Wie die Beschuldigte B.________ die Verletzung an der rechten Wange genau zu- fügte, kann anhand der objektiven Beweismittel nicht beantwortet werden. Klar ist angesichts der Überwachungsaufnahmen lediglich, dass die Beschuldigte schnell unterwegs war und sich – nachdem sie ursprünglich in Richtung ihres Sohnes E.________ losgerannt war – ihren Kurs änderte und sich relativ zielgerichtet in den Bereich vor der Fahrertür des Lieferwagens begab, wo sich D.________ und B.________ gegenüberstanden. Was dort in der Folge genau passierte, wurde da- gegen von der Kamera nicht aufgezeichnet. B.________ sagte anlässlich seiner Erstbefragung aus, es habe relative Ruhe zwi- schen ihm und den A.________-Männern geherrscht. Er habe sich zur Schiebetüre des Autos gewandt, als dann von hinten der Messerangriff auf seine Backe erfolgt sei. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass die Beschuldigte ein grosses Mes- ser in der Hand gehalten habe (pag. 465 Z. 22 ff., pag. 486 Z. 14 ff.). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 22. April 2014 gab er an, es sei «so schnell ge- gangen». Die Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe ihn von der Seite erwischt. Er habe das Messer nicht auf sich zukommen sehen. Die Beschuldigte sei weder von ihm selbst noch von jemand anderem angegriffen worden (pag. 501 f. Z. 152 ff.). C.________ sei zu dem Zeitpunkt auf der anderen Seite des Fahrzeugs gestanden, er habe sie aber durch die Fenster sehen können (pag. 504 Z. 263 ff.). C.________ ihrerseits gab anlässlich ihrer Erstbefragung zu Protokoll, nachdem ihr die Beschuldigte die Verletzung zugefügt gehabt habe, sei diese um den Transit 35 herum und von hinten zum Privatkläger gegangen und habe einen Schnitt in des- sen Gesicht gemacht (pag. 514). Auf der Polizeiwache führte sie gleichentags aus, ihr Mann sei mit ihrem Vater [F.________] am «Disputieren» gewesen, da sei ihre Mutter von hinten gekommen und habe ihn in die Backe geschnitten. Ihr Mann ha- be die Beschuldigte nicht bemerkt gehabt (pag. 510 Z. 27 f.). Anlässlich ihrer Schlussbefragung gab sie am 22. April 2014 erneut zu Protokoll, dass sie gesehen habe, wie die Beschuldigte B.________ angegriffen habe. Ihr Vater habe mit ihrem Mann geredet, als ihre Mutter von hinten auf ihren Mann losgegangen sei und die- sen von hinten geschnitten habe. B.________ habe sie nicht gesehen, da er eben mit ihrem Vater am Sprechen gewesen sei (pag. 526 Z. 137 ff.). C.________ ver- neinte sinngemäss, dass ihr Mann die Beschuldigte angegriffen habe (pag. 527 Z. 170 f.). H.________ gab an, sein Vater habe glaublich auf der linken Seite des Ford Transit gestanden. Die Beschuldigte habe sich ihm glaublich von vorne genähert, sicher sei er sich nicht mehr. Sie habe seinen Vater dann mit dem Messer an der Backe getroffen. Sie habe eine Art Schnittbewegung an dessen Backe gemacht, es sei «nur ein Schnitt» gewesen. Sein Vater habe sich nicht gewehrt, aber sich danach an die Backe gegriffen (pag. 560 Z. 123 ff.). Auf die Aussagen von I.________ braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Dieser war im fraglichen Zeitpunkt erstelltermassen mit E.________ beschäftigt und gab auch zu, nicht gesehen zu haben, wie die Verletzung seines Vaters genau entstanden sei (pag. 547 Z. 204 ff., pag. 552 Z. 114 ff.). Auch wenn zweifelhaft ist, wieviel C.________ von ihrer Position aus tatsächlich sehen konnte, so stützten ihre Schilderungen doch die Darstellung von B.________, wonach die Beschuldigte von hinten gekommen sei und er sie nicht habe kommen sehen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb B.________ wahrheits- widrig sagen sollte, dass er die Beschuldigte nicht kommen sah. Hätte er gesehen, wie es zum Schnitt kam, so hätte er die Beschuldigte mit Sicherheit detaillierter be- zichtigt. Dass H.________ sich dagegen nicht mehr ganz sicher war, wie sich die Beschuldigte seinem Vater genähert hatte, erstaunt nicht weiter, nachdem er sich in dem Moment ja gerade erst zum Lieferwagen umdrehte. Es ist aber insofern auf seine Aussagen abzustellen, als er angab, es habe sich nur um einen einzigen Schnitt gehandelt. Ausserdem geht aus den zitierten Aussagen klar hervor, dass es sich bei dem Messereinsatz eben um einen «Schnitt» und nicht um einen Stich handelte. Für eine solche, überraschend von hinten erfolgte Schnittbewegung sprechen auch das Verletzungsbild und das Fehlen von Abwehrverletzungen bei B.________. In welcher Position zueinander sich B.________ und die Beschuldigte dabei exakt befanden und wie diese Schnittbewegung genau aussah, muss offen bleiben. In dubio ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte gezielt die Backe des Privat- klägers für ihren Schnitt aussuchte. Entgegen den Eventualvorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung kann hingegen eine (Putativ-)Notwehr(hilfe)situation ausgeschlossen werden. 36 Es ist aufgrund der Überwachungsaufnahmen zwar erstellt, dass B.________ kurz bevor es zum Schnitt gekommen ist, einen Gegenstand in den Händen hielt. Um einen «Gertu» – ein sichelartiges Messer für den Gartenbau –, mit welchem er gemäss E.________ auf die Beschuldigte losgegangen sein soll (pag. 442 Z. 45 f., pag. 447 Z. 37 ff.), handelte es sich aber sicherlich nicht. Zudem gab die Beschul- digte selbst nie an, sie sei von B.________ angegriffen worden. Dass sie jemand anderem zu Hilfe hätte eilen müssen oder fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass jemand anderes von B.________ angegriffen worden wäre, macht nicht einmal die Verteidigung geltend. Ein derartiger Angriff – sei es nun auf die Be- schuldigte oder ein anderes Mitglied der Gruppe A.________ – würde denn auch nicht zu dem objektiv feststellbaren Verhalten von B.________ während des Rest der gesamten Auseinandersetzung passen. Dieser war zwar wesentlich daran be- teiligt, dass es überhaupt zum Aufeinandertreffen mit der Familie A.________ kam, während des eigentlichen Vorfalls auf dem Areal der Q.________ AG verhielt er sich dann aber eher passiv-abwehrend. D.________ gab nicht an, selbst von B.________ angegriffen worden zu sein, und die Darstellungen zum angeblichen Angriff von B.________ auf F.________ sind widersprüchlich (vgl. dazu vorstehend E. II.9.4.6). Es kommt hinzu, dass D.________ kaum von B.________ weg und zu seinem Bruder hin gerannt, sondern beim Lieferwagen geblieben wäre und sich gewehrt oder geholfen hätte, wenn er selbst, seine Mutter oder sein Vater tatsäch- lich von B.________ angegriffen worden wären. Gegen einen Angriff durch B.________ spricht schliesslich das Verletzungsbild. Im Rahmen eines Gerangels oder Handgemenges hätte die Beschuldigte B.________ wohl kaum einen derart "sauberen" Schnitt zufügen können. Und auf Seiten A.________ wären entspre- chende Abwehrverletzungen zu erwarten gewesen, wenn B.________ tatsächlich mit einem «Schwert», «Bajonett» oder ähnlichem Gegenstand auf diese «eingesto- chert» oder damit «herumgefuchtelt» hätte. Von einer in Panik erfolgten Abwehrhandlung der Beschuldigten aufgrund eines tatsächlichen Angriffs von Seiten von B.________ kann deshalb entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Rede sein. Unter Berücksichtigung des Um- stands, dass die Beschuldigte trotz der am Auge erlittenen Wunde noch genügend sehen konnte und erstelltermassen nicht dermassen benommen war, wie sie be- hauptet, erachtet es die Kammer auch als ausgeschlossen, dass sie fälschlicher- weise davon ausgegangen ist, dass B.________ sie selbst oder jemand anderen aus ihrer Gruppe angegriffen hat. Eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehr- oder Notwehrhilfesituation lag nicht vor. Im Übrigen müsste sich die Beschuldigte – zumindest in Bezug auf eine eigene (Putativ-)Notwehrsituation – entgegenhalten lassen, dass sie sich selbst gezielt und mit gezücktem Messer in der Hand in eine derartige Konfrontation begeben hätte. Es ist zusammenfassend erstellt, dass die Beschuldigte sich mit gezücktem Messer rennend zu B.________ begab und diesem von hinten und für ihn überraschend einen einzigen Schnitt an der rechten Backe zufügte, welcher zum beschriebenen Verletzungsbild führte. Weder wurde die Beschuldigte von B.________ angegriffen, noch ging sie fälschlicherweise davon aus. Auch eilte die Beschuldigte nicht einem Dritten zu Hilfe. 37 9.4.8 Beweiswürdigung zum Raufhandel Eine eigenständige Beweiswürdigung zum angeklagten Raufhandel erübrigt sich. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen und die Würdigung der Vorinstanz (Ziff. II.5.2.6 ihrer Erwägungen) verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist – mit Ausnahme der in der Anklageschrift erwähn- ten Beteiligung von J.________ – erstellt. 10. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung 10.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in Ziff. I./4 der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe anläss- lich der Einvernahme vom 28.01.2014 bei der Polizei in Burgdorf angegeben, ihr Sohn D.________ habe B.________ mit dem Jagdmesser im Gesicht verletzt, ob- wohl sie gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und sie diejenige gewesen sei (pag. 1082.3 f.). 10.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten sind die protokollierten Äusserungen der Beschuldigten, sie habe mit- bekommen, dass «es» [gemeint der Messerschnitt im Gesicht von B.________] ihr Sohn D.________ gewesen sei. Dies habe sie einfach so mitbekommen, sie wisse nicht mehr, wie genau (pag. 361 Z. 99 ff.). Die Beschuldigte sagte an der in der An- klageschrift erwähnten Protokollstelle auf Vorhalt der Überwachungsaufnahme wei- ter aus, sie schwöre, dass sie nichts getan habe, sie sei ja gar nie bei den C.________s gewesen. Sie wisse nicht, wo das Messer sei, da müsse man D.________ fragen. Auf Frage, weshalb sie darauf komme, dass D.________ das mit dem Messer gemacht habe, antwortete die Beschuldigte, das habe sie irgend- wie so gehört (pag. 362 Z. 111 ff.). Die Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Aussagen im Bewusstsein, selber die Täterin zu sein, gemacht zu haben. Zudem macht sie geltend, sie habe aufgrund der Befragungsweise des Staatsanwalts während der Untersuchungshaft unter grossem Druck gestanden. 10.3 Beweiswürdigung Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt durchaus in der Lage war, ihre Handlungen bewusst wahrzunehmen, und dass es sich bei der von ihr geltend gemachten angeblichen Erinnerungslücke um eine Schutzbehauptung handelt (vorstehend E. II.9.4.5). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer protokollarischen Aussa- gen sehr wohl wusste, dass sie selbst B.________ die Verletzung zugefügt hatte und diese nicht durch ihren Sohn D.________ verursacht worden war. Es musste der Beschuldigten des Weiteren klar sein, dass ihre Behauptung dazu führen könnte, dass gegen ihren Sohn ein Strafverfahren eröffnet bzw. ggf. ausge- dehnt werden würde. Sie nahm dies zumindest in Kauf. Dass sie dabei ungebührlichem Druck von Seiten der Staatsanwaltschaft ausge- setzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein gewisser Druck aufgrund der Haftsi- 38 tuation dürfte wohl vorgelegen haben, doch bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser derart gross gewesen wäre, dass die Beschuldigte nicht mehr fähig gewe- sen wäre, auf eine solche falsche Anschuldigung zu verzichten. In diesem Zusam- menhang ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch insoweit auf ihrer Darstellung beharrte, als sie angab, es sei ihr durch den Kopf gegangen, ob es vielleicht D.________ gewesen sei. Sie habe [im Spital] einfach etwas gehört (pag. 1273 Z. 2 ff.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 11. Zu den Betrugsvorwürfen 11.1 Sachverhalte gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in den Ziffern I./3.1 bis 3.3 der Anklageschrift (pag. 1082.2 f.) zusammengefasst vorgeworfen, sie habe zum Nachteil von M.________, N.________ und der K.________ GmbH einen Wohnanhänger und zwei Fahrzeuge "gekauft", ohne je die Absicht gehabt zu haben, den Kaufpreis zu bezahlen. Beim Vorfall z.N. von M.________ habe sich die Beschuldigte am 29.05.2012 tele- fonisch auf dessen Inserat gemeldet und am 30.05.2012 den zum Verkauf stehen- den Wohnanhänger besichtigt. Gleichentags sei ein Kaufvertrag geschlossen wor- den, worin der Kaufpreis auf CHF 11‘500.00 und die Überweisung des Geldes bis zum 18.06.2012 abgemacht worden sei. Die Beschuldigte habe vorgegeben, den Wohnwagen sofort zu benötigen, da sie ein Putzinstitut habe und jeweils an den Einsatzorten übernachte. Damit habe sie den Geschädigten bewusst unter Druck gesetzt, um so den Wohnwagen noch gleichentags mitnehmen können. Sie habe davon ausgehen können, dass der Geschädigte keine weiteren Überprüfungen vornehmen werde, wozu dieser auch nicht verpflichtet gewesen sei. Beim Vorfall z.N. von N.________ habe sich die Beschuldigte am 30.06.2012 über einen Herrn J.________ beim Geschädigten gemeldet und erklärt, den im Internet ausgeschriebenen VW-Bus T4 für CHF 7‘000.00 kaufen zu wollen. Im schriftlichen Kaufvertrag habe sich die Beschuldigte verpflichtet, den Kaufpreis bis zum 15.07.2012 zu überweisen. Die Beschuldigte habe den Verkäufer ihren Führer- schein kopieren lassen und diesem vorgegeben, dass Fahrzeug zwecks Arbeit dringend, noch gleichentags, zu benötigen, worauf sie dieses habe mitnehmen dürfen. Die Beschuldigte habe dem Verkäufer zudem eine falsche Adresse und ei- ne falsche Mobiltelefonnummer angegeben und so verhindern bzw. erschweren wollen, vom Verkäufer aufgefunden zu werden. Beim Vorfall z.N. der K.________ GmbH (v.d. L.________) habe sich der Sohn der Beschuldigten auf ein Verkaufsinserat betreffend einen PW Hyundai Santa Fe ge- meldet, welchen die Beschuldigte sodann am 24.11.2011 zusammen mit ihrem Sohn besichtigt habe. Im vor Ort unterzeichneten Kaufvertrag mit Eigentumsvorbe- halt habe sich die Beschuldigte verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis von CHF 9‘997.00 in 13 Raten à CHF 769.00 zu bezahlen. Sie habe sich zwecks An- nullation des Fahrzeugausweises gemeinsam mit dem Verkäufervertreter zum Ver- kehrssicherheitszentrum begeben und eine Tagesnummer gelöst und bezahlt. 39 Die Beschuldigte habe in allen drei Fällen in Bereicherungsabsicht gehandelt und bei den Verkäufern mit den erwähnten Mitteln arglistig einen Irrtum über ihre Zah- lungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit herbeigeführt. 11.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet weder die genannten "Käufe" getätigt zu haben noch die äusseren Umstände. Sie will aber in allen drei Fällen zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrags und der Mitnahme der Fahrzeuge (noch) die Absicht gehabt haben, den Kaufpreis zu bezahlen (betr. M.________: pag. 632 Frage 26; betr. N.________: pag. 637 Z. 96 ff. und 638 Z. 133 f.; betr. K.________ GmbH: pag. 767 Z. 119 f., pag. 771 Z. 85 f., pag. 773 Z. 177 ff.). Die Beschuldigte macht geltend, sie habe einen Ar- beitserwerb in Aussicht gehabt (vgl. u.a. pag. 1273 Z. 24 ff.) und/oder sie hätte ihre Brüder um ein Darlehen bitten können, um die Forderungen zu begleichen (vgl. u.a. pag. 630 Frage 8, pag. 638 Z. 133 f., pag. 774 Z. 205 ff. und pag. 1274 Z. 39). 11.3 Beweiswürdigung Zunächst ist hinsichtlich der in Frage stehenden Zahlungsfähigkeit und des Zah- lungswillens der Beschuldigten näher auf die Chronologie der Fahrzeugkäufe der Beschuldigten in den Jahren 2011 und 2012 einzugehen. Auch wenn die Kammer im vorliegenden Verfahren nur die bereits erwähnten drei Kaufgeschäfte zu beurtei- len hat, dürfen die im selben Zeitraum erfolgten weiteren Fahrzeugerwerbe der Be- schuldigten dabei nicht ausgeblendet werden. Zuerst kaufte die Beschuldigte am 24.11.2011 von der K.________ GmbH den Hyundai Santa Fe für CHF 9‘997.00. Vereinbart waren 13 monatliche Ratenzah- lungen à CHF 769.00, wobei die letzte Rate am 31.12.2012 fällig wurde (pag. 715). Am 29.05.2012 erfolgte dann der hier nicht zu beurteilende Kauf des Caravan «Hobby De Luxe 495» von O.________ für CHF 8‘500.00, zahlbar in fünf monatli- chen Raten à CHF 1‘700.00, erstmals Ende Mai 2012 (Vorakten BJS 12 16823). Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt (Vorakten BJS 12 16823, Strafbefehl vom 22.08.2013). Noch am selben Tag verabredete sich die Beschuldigte mit M.________ und kaufte tags darauf, am 30.05.2012, dessen Wohnwagen «Bürstner Ventana TS510». Als Kaufpreis waren CHF 11‘500.00 vereinbart, zahlbar am 18.06.2012 (pag. 626). Drei Wochen nach dem Abschluss jenes Kaufvertrags bzw. nur drei Tage nach Fäl- ligkeit des Kaufpreises kaufte die Beschuldigte am 21.06.2014 für CHF 13‘500.00 den Wohnanhänger «Hobby 540» von P.________ (vgl. pag. 655 und 660). Als Zahlungstermin wurde hier der 30.06.2012 in Aussicht gestellt (pag. 667 Frage 4). Dieses Geschäft ist von der Kammer ebenfalls nicht zu beurteilen. Das diesbezüg- liche Verfahren gegen die Beschuldigte wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 26.03.2015 in Anwendung von Art. 53 StGB eingestellt. Der Verkäufer hatte am 13.08.2014 sein Desinteresse erklärt, nachdem er – allerdings erst nach dem 30.11.2012 – monatliche Ratenzahlungen von insgesamt CHF 10‘000.00 er- halten hatte (pag. 666, pag. 671, pag. 1090). 40 Gerade mal 9 Tage nach dem Kauf des Wohnwagen von P.________, am 30.06.2012, dem Tag an welchem sie diesen hätten bezahlen sollen, kaufte die Beschuldigte schliesslich von N.________ für CHF 7‘000.00 den VW T4. Der Kauf- preis sollte bis spätestens am 15.07.2012 überwiesen werden (pag. 682). Innerhalb von nur sieben Monaten schaffte die Beschuldigte demnach Fahrzeuge im Gesamtwert von CHF 50‘497.00 an, ohne dafür zu bezahlen. Allein zwischen dem 29.05.2012 und dem 30.06.2012 kaufte sie vier Fahrzeuge, wobei zwischen dem 29.05.2012 und dem 15.07.2012 Ratenzahlungen und Kaufpreisforderungen über nicht weniger als CHF 36‘938.00 fällig wurden. Die Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnungen über sehr beschränkte finanzielle Mittel. Sie hatte Schulden, ging keiner geregelten Arbeit nach und lebte im Wesentlichen von der bescheidenen IV-Rente und den Ergän- zungsleistungen ihres Mannes (Vorakten BJS 12 16283, Erhebungsbericht wirt- schaftliche Verhältnisse; vgl. auch pag. 347 Z. 19 ff., pag. 766 Z. 75 f. und pag. 1270 Z. 32 ff.) Unabhängig davon, ob ihr monatliches "Haushaltsgeld" nun CHF 600.00 – 700.00 (Aussage Beschuldigte, pag. 1275 Z. 36 ff.) oder CHF 1‘000.00 – 1‘200.00 (Aussa- ge F.________, Vorakten BJS 12 16823, delegierte Einvernahme vom 06.06.2013 Z. 69) betrug, war die Beschuldigte objektiv betrachtet zu keinem Zeitpunkt in der Lage, auch nur den Kaufpreis bzw. die Ratenzahlungen eines der drei hier zu beur- teilenden Fahrzeuge wie vereinbart zu begleichen. Sie gab denn auch selbst zu Protokoll, dass es höchstens «vielleicht» dazu gereicht hätte (pag. 630 Frage 5). Ihre Darstellung, im Zeitpunkt der Käufe eine Arbeit in Aussicht gehabt und deshalb davon ausgegangen zu sein, die fälligen Forderungen trotzdem begleichen zu kön- nen, ist als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Gemäss den glaubhaften Anga- ben von M.________ gab die Beschuldigte ihm gegenüber am 30.05.2012 an, ein Putzinstitut zu haben und den Wohnwagen sofort zu benötigen, da sie am nächs- ten Tag einen Auftrag in St. Gallen habe und dort übernachten wolle (pag. 648 Frage 1). Auch N.________ gegenüber gab sie am 30.06.2012 an, das Fahrzeug für ihre Tätigkeit zu benötigen (pag. 675), sie habe ein Putzgeschäft und brauche den VW T4 sofort, da ihr bisheriges Auto ausgestiegen sei (pag. 1262 Z. 31 ff.). P.________ gegenüber wurde im Übrigen ebenfalls vorgegeben, die Beschuldigte arbeite als Raumpflegerin und erwarte einen grösseren Betrag von ihrer Firma (pag. 667 Frage 4). Die Beschuldigte selbst gab dagegen zu Protokoll, es wäre um Steinreinigung und Gartenarbeiten gegangen. Darauf angesprochen, dass sie den Verkäufern gegenüber von einem Putzgeschäft gesprochen habe, meinte die Be- schuldigte salopp, dass sei für sie das Gleiche (pag. 1273 Z. 30 ff). Auch konnte sie sich nicht mehr erinnern, bei wem sie die Steine und Gärten geputzt hätte (pag. 1276 Z. 45 ff.). O.________ gab die Beschuldigte Ende Mai 2012 an, den Ca- ravan für ihre sehr bald anstehenden Auslandsferien zu benötigen (Vorakten BJS 12 16823, Anzeige S. 4), was einem bevorstehenden Putzauftrag widerspricht. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Hyundai Santa Fe sagte die Beschuldigte so- dann gar aus, sie habe damals [Ende 2011] aufgrund ihrer gesundheitlichen Situa- tion (Depressionen und «Knochenkrankheiten») nicht arbeiten können und deshalb einfach nicht zahlen können (pag. 773 Z. 177 ff.). Sie sei immer noch arbeitsun- 41 fähig (pag. 774 Z. 207). Diese in Bezug auf einen bevorstehenden Arbeitserwerb völlig widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sein will, das Geld nötigenfalls von ihren Brüdern beschaffen zu können. Dies schon allein des- halb, weil es sich um grosse Beträge handelte, welche zudem innert kürzester Zeit fällig wurden. Sodann entspräche es dem normalen Geschäftsverhalten, eine Zu- sage für ein Darlehen einzuholen, bevor man das zu finanzierende Geschäft ab- schliesst. Dass sich die Beschuldigte zwar vorgenommen habe, jedoch dann doch nicht «den Mut gehabt» bzw. sich dafür «geschämt» haben will, für ein Darlehen anzufragen (pag. 630 Frage 9), erscheint ebenso vorgeschoben, wie ihre Behaup- tung, sie habe M.________ um Ratenzahlung bitten wollen, sich dann jedoch nicht gewagt (pag. 630 Frage 5). Dies umso mehr, als sie in anderen Fällen Ratenzah- lungen vereinbarte und auch ihren Bruder für ein Darlehen gefragt haben will (pag. 1274 Z. 39 ff.). Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte gerade im Fall M.________ protokollarisch eingestand, sie sei «dafür verantwortlich» «für diesen Betrug», sie «habe Herrn M.________ betrogen» (pag. 630 Fragen 2 und 3). Auch das sonstige Verhalten der Beschuldigten lässt darauf schliessen, dass sie von Anfang an nie willens gewesen war, die Kaufpreise bzw. Raten zu bezahlen: So gab sie den Verkäufern Telefonnummern und Adressen an, unter welchen Ko- ordinaten sie dann nicht mehr erreichbar war, sobald die Verkäufer sie wegen Un- regelmässigkeiten kontaktieren wollten (M.________: pag. 649 Fragen 4 und 5; N.________: pag. 1262 Z. 37 ff. und pag. 1263 Z. 7 ff.; K.________ GmbH: pag. 780 Frage 1 und pag. 1265 Z. 29 ff.). Weiter wurde der Wohnwagen von M.________ am Tag nach der Übernahme aus- ser Verkehr gesetzt und anschliessend auf S.________ immatrikuliert (pag. 623). Die Beschuldigte gab an, ihr den Wohnwagen geschenkt zu haben, da diese schon lange einen solchen gewollt habe (pag. 631 Frage 10). Man verschenkt jedoch normalerweise einen noch nicht bezahlten Wohnanhänger, welchen man sich gar nicht leisten kann, nicht einfach so. Dies umso mehr, als der Verkäuferschaft zuge- sichert worden war, man sei sich bewusst, dass der Wohnwagen bis zur Bezahlung in deren «Besitz» bleibe (vgl. pag. 648 Frage 1). Auffällig ist auch, dass immer gerade die von der Beschuldigten gekauften, aber noch nicht bezahlten Fahrzeuge grosse Schäden aufgewiesen haben sollen. Von den Verkäufern wurde dies aber stets glaubhaft bestritten (N.________: pag. 1262 Z. 44 ff., K.________ GmbH: pag. 1265 Z. 34 ff.). Die Beschuldigte konnte ihre Be- hauptungen denn auch durch nichts belegen. Augenscheinlich handelt sich erneut um reine Schutzbehauptungen. Den Hyundai Santa Fe tauschte F.________ nämlich am 18.04.2012 mit zusätzli- chen 5‘000 Kilometern für CHF 7‘500.00 bei der Garage BB.________ ein (pag. 716). Weder der Garagist noch der neue Halter konnten den von der Be- schuldigten geltend gemachten Schaden bestätigen (pag. 713). Die Beschuldigte sagte zudem aus, sie habe aber immer vor gehabt, das Auto zu bezahlen (pag. 773 Z. 189 f.), obwohl sie zunächst zu Protokoll gegeben hatte, sie habe die Raten be- 42 zahlen wollen, doch dann habe der Hyundai einen grösseren Schaden gehabt und die Reparaturkosten seien ihr zu hoch gewesen (pag. 767 Z. 116 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte die Beschuldigte fadenscheinig, sie habe nie gesagt, sie wolle den Wagen nicht bezahlen, es handle sich sicher um einen Schreibfehler (pag. 773 Z. 182 ff.). In Bezug auf den VW T4 von N.________ machte die Beschuldigte geltend, des- sen Motor sei kaputt gewesen. Der Verkäufer habe sie «linken» wollen (pag. 636 Z. 87 ff.). Mit dem Bus sei sie nicht weit gekommen. Öl und Alles sei unten raus gekommen. Sie habe ihn einfach stehen lassen (pag. 637 Z. 96 ff.). Der Bus wurde indessen trotz der angeblichen Dereliktion nie gefunden (pag. 676). Auch lässt man einen noch nicht bezahlten VW Bus normalerweise nicht einfach irgendwo stehen, wenn er beschädigt ist. Vielmehr wäre zu erwarten, dass man diesen zurückgibt und eine Erstattung des Kaufpreises verlangt. An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung hat die Beschuldigte ihre Kaufpreisschuld gegenüber N.________ im Üb- rigen anerkannt und eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen (pag. 1281). Es ist weiter zu erwähnen, dass laut der Beschuldigten auch der Wohnwagen von O.________ sehr alt und verfault gewesen sei. Sie habe den Wohnwagen entsorgt und nicht zurückgegeben, weil sie nicht gewollt habe, dass O.________ noch wei- tere Leute verarsche. Den Wohnwagen habe sie einfach jemandem mitgegeben. Fotos von den Schäden habe sie keine gemacht (Vorakten BJS 12 16823, Polizei- liche Einvernahme der beschuldigten Person vom 06.03.2013, Z. 73 ff.). Die Beschuldigte müsste schon über ein enormes Pech verfügen, um immer wieder defekte Fahrzeug zu kaufen, obwohl diese zuvor von Familienmitgliedern geprüft wurden. Fadenscheinig ist ihre Aussage, dass sie als Frau wohl leicht habe betro- gen werden können (pag. 1275 Z. 29 ff.). Bei sämtlichen Käufen waren männliche Personen ihrer Familie anwesend. Aus all diesen Gründen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte von Anfang an nie die Absicht hatte, den vereinbarten Kaufpreis bzw. die verein- barten Ratenzahlungen zu leisten. Es trifft sodann zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Beschuldigte den Verkäufern jeweils vor Vertragsschluss gesagt habe, sie könne die Fahrzeuge nicht sofort bezahlen. Was die Verteidigung allerdings nicht erwähnt ist, dass die Beschuldigte die Verkäufer durch geschickte Manipulation, Vorgaukeln von Serio- sität, Erregung von Mitleid und Aufbau von zeitlichem Druck dazu brachte, ihr die Fahrzeuge trotzdem ohne Anzahlung zu überlassen. So gab sie M.________ gegenüber an, sie brauche den Wagen sofort, da sie am nächsten Tag nach St. Gallen fahren müsse, um etwas zu putzen. Sie werde am 18.06.2012 eine Auszahlung erhalten und danach sofort bezahlen. Für das Warten bzw. seine Geduld bot sie ihm sogar noch 2‘000.00 Franken zusätzlich an und liess ihm durch einen Sohn versichern, sie seien sich bewusst, dass der Wohnwagen bis dahin noch in seinem Besitz sei (pag. 648 Frage 1). Weiter erwähnte die Beschul- digte, ihr Sohn brauche eine Spenderniere (pag. 648 Frage 1), und fügte an, dass ihr Ehemann herzkrank sei und nicht mehr arbeiten könne (pag. 649 Frage 6). N.________ sagte sie, sie brauche den T4 sofort, sie habe ein Putzgeschäft und ihr 43 Auto sei ausgestiegen. Gleichzeitig versprach sie ihm, bis zum 15.07.2012 zu be- zahlen (pag. 1263 Z. 33 ff.). Und L.________ (Vertreter der K.________ GmbH) war eigentlich davon ausgegangen, telefonisch mit der Beschuldigten abgemacht zu haben, dass die erste Rate bei Fahrzeugübernahme zu bezahlen sei. Er ver- zichtete dann aber auf die sofortige Einforderung der ersten Rate, als die Beschul- digte ihm sagte, sie habe dies anders verstanden und kein Bargeld dabei. Am Tele- fon hatte die Beschuldigte ausserdem zuvor erwähnt, sie sei Rentnerin und pflege ihren Mann. Da sie ein Wohnwägelchen besitze, wolle sie sich ein Zugfahrzeug an- schaffen, um mit ihrem Mann so trotzdem noch ein wenig umher zu kommen (pag. 780 f.). Allen Verkäufern zeigte die Beschuldigte zudem ihren Führerausweis, liess diesen kopieren und gab ihnen Adressen (manchmal CC.________Strasse 60, pag. 626 / 682, manchmal CC.________Strasse 68, pag. 715) und Telefonnummern an, er- wähnte aber nicht, dass sie Fahrende ist. Mit L.________ begab sie sich sogar gemeinsam zum Verkehrssicherheitszentrum, wo der alte Fahrzeugausweis annul- liert wurde und die Beschuldigte eine Tagesnummer löste. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung handelte es sich bei den Geschädigten auch nicht um professionelle Autoverkäufer. Keine dieser Personen war primär im Autohandel tätig. M.________ ist Monteur, N.________ Sanitäter und die K.________ GmbH betreibt ein Elektrikergeschäft. Dass es sich bei den Verkäufern um Laien handelte, geht schon aus der Verträgen hervor, welche sehr einfach ge- halten sind und in einem Fall sogar handschriftlich aufgesetzt wurden. Damit ist erwiesen, dass die Beschuldigte die Verkäufer nicht bloss schriftlich be- log, sondern durch geschicktes manipulatives Verhalten und zusätzliche mündliche Lügen bewirkte, dass diese auf ihren Zahlungswillen vertrauten und ihr die Fahr- zeuge ohne Anzahlung übergaben. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Angriff z.N. von C.________ 12.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen 12.1.1 Tatbestand Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand her- beigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdich- 44 tete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Le- bensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vorüber- gehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB). Als wichtige Organe (Abs. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen und die Oh- ren, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEI- ER, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 122 StGB). Eine Entstellung des Gesichts (Abs. 2, drittes Fallbeispiel) muss «arg» und «blei- bend» sein, um als schwere Körperverletzung zu gelten. Dies trifft nicht zu auf rela- tiv unauffällige Narben und gut verheilende Schnittwunden. In der Praxis als schwere Körperverletzung qualifiziert wurde dagegen eine nicht ganz wegschmink- bare Schnittwunden-Narbe vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut ver- heilt aber doch weiterhin deutlich sichtbar war und den Geschädigten mimisch be- einträchtigte (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 122 StGB, m.H.). Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB auch all die- jenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswir- kunken den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (dazu sogleich ein- gehender E. III.12.1.2). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Die (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht der (vollende- ten) qualifizierten einfachen Körperverletzung, z.B. derjenigen mit einem gefährli- chen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), vor (ANDREAS ROTH/ANNE BERKE- MEIER, a.a.O., N. 28 zu Art. 122 StGB, m.H.). 12.1.2 Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. 45 Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gege- benenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Ge- sinnungen umfassen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirk- lichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl.2013, N. 13 zu Art. 12 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht ge- ständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert wer- den, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 StGB, m.H.). 46 12.1.3 Rechtfertigende / Entschuldbare Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigen- der Situation, der sog. Notwehrlage, und der rechtfertigenden Handlung, der sog. Notwehrhandlung, zu unterscheiden (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 15 StGB). Eine Notwehrlage erfordert einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Notwehrfähig sind dabei alle Individualrechtsgüter, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass das jewei- lige Rechtsgut seinerseits strafrechtlichen Schutz geniesst. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interes- sen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgut- verletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Bei einer andauernden und permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit etwas weiter auszulegen. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenn sie erhöht ist. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für eine Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annah- me, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 15 StGB; BGE 93 IV 81, 83 f. BGer 6B_780/2009 vom 21.01.2010, E.7.3). Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet. Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (Kriterium der Sub- sidiarität) und verhältnismässig sein muss. Es wird Proportionalität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei je- doch das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Es handelt sich bei diesem Erfordernis somit nur um eine Missbrauchskontrolle. Sub- sidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mit- teln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mit- tel benutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Bei der Qualifizierung des Abwehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegun- gen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit 47 anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Dabei braucht der Angegriffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder staatliche oder andere Hilfe zu suchen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 15 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödli- cher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Be- nutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässi- gen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel ste- henden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffe- nen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30.08.2012). Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituati- on provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat allerdings der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich provoziert, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet und mit- verursacht, so kann das Notwehrrecht eingeschränkt und eine bestimmte Abwehr- handlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, un- zulässig sein. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist das Notwehr- recht in Anbetracht der konkreten Umstände eingeschränkt, so ist die noch zuläs- sige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wä- re, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehr- recht ist dann eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermei- dung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswid- rige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesge- richts 6B_661/2014 vom 13.01.2015 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Angegriffene ferner auch dann nicht auf Notwehr berufen, wenn sich die Beteiligten eines Zweikampfes oder einer Rauferei in gegenseitigem Einverständnis angreifen. Auch in solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Art. 15 StGB findet diesfalls keine Anwendung und für Art. 16 StGB bleibt ebenfalls kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 03.04.2012 E. 3.1.2). Notwehr setzt schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von 48 der abwehrenden Person vorgenommen Handlung muss demnach klar zum Zweck der Verteidigung erfolgt sein (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr liegt ein sog. Notwehrex- zess vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch gemäss Art. 16 StGB mit den fol- genden zwei Einschränkungen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 StGB): Nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist ein jedem Fall eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen, wenn eine Überschreitung der Grenzen der Not- wehr vorliegt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB). Art. 16 Abs. 2 StGB schafft hingegen einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflo- sigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Von dieser Bestimmung wird jedenfalls die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung (sog. intensiver Exzess) erfasst. Ob auch die Überschreitung in zeitlicher Hinsicht, also Handlungen kurz vor oder nach der Notwehrlage (sog. extensiver Exzess) erfasst werden, ist umstrit- ten, wurde aber von der Kammer jedenfalls bei ganz geringfügigen zeitlichen Ab- weichungen schon bejaht (Urteil der 2. Strafkammer SK 16 312 vom 29.06.2017). Für die Anwendung des Entschuldigungsgrundes unerheblich ist, ob sich der Täter der Überschreitung der Notwehrgrenzen bewusst war. Nimmt er dagegen die Not- wehrlage nur irrig an, liegt ein sog. Putativnotwehrexzess vor und der Täter wird teilweise nach Art. 13 StGB behandelt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 16 StGB; Urteil der 2. Strafkammer SK 16 312 vom 29. Juni 2017). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Es ist allseits unbestritten, dass C.________ in objektiver Hinsicht "nur" eine einfa- che Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB erlitten hat. Der Durchstich am Oberarm musste zwar auf der Notfallstation medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Zu bleibenden Schädigungen, Entstellungen oder ähnlich schweren Folgen kam es nicht. Der objektive Tatbe- stand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts kommt vorliegend demnach höchstens eine versuchsweise Begehung einer schweren Körperverletzung in Betracht. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschuldigte eine solche beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte im Rahmen des Handgemenges, nachdem sie in den Gegenangriff übergegangen und bereits die Oberhand gewonnen hatte, in einer ausholenden Bewegung ziemlich heftig gegen den Bereich des linken Ober- arm/Schulterbereichs von C.________ einstach und auch noch nachzusetzen ver- suchte. Das dabei von der Beschuldigten eingesetzte Jagdmesser hatte eine ein- 49 schneidige, ca. 2cm breite und ca. 11 cm lange, spitz zulaufende und relativ schar- fe Klinge. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin ist festzuhalten, dass wer im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem derartigen Messer wuchtig auf den Oberkörper seines Gegenübers einsticht, wissen muss, dass er diese Per- son lebensgefährlich verletzen kann, und eine solche Verletzung auch in Kauf nimmt. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, etwa bei Eröffnung der Brusthöhle (Gefahr eines Pneumothorax), Verletzung der Lunge oder der in Nähe verlaufenden grossen Blutgefässe (Arm- und Schlüsselbeinarterie) war derart hoch, dass die Beschuldigte auch nicht darauf vertraut haben kann, ihrer Kontrahentin nur einen relativ ungefährlichen Durchstich am Oberarm zuzufügen. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Gegenangriff, agierte mehr oder weniger in "blinder" Wut und stach mit erheblicher Wucht zu. Schon deshalb ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigten in jenem Moment schlicht egal war, wo und wie sie die Privatklägerin genau treffen würde. Zudem konnte sie dies im Gerangel ohne- hin nicht kontrollieren. Sie nahm mithin eine lebensgefährliche Verletzung von C.________ in Kauf. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperver- letzung erfüllt. 12.2.2 Rechtswidrigkeit Die Beschuldigte macht geltend, sie habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Der erste tätliche Angriff sei von C.________ ausgegangen. Sie habe sich lediglich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen deren Stockschläge gewehrt. Die eigene Bewaffnung schliesse eine Berufung auf das Notwehrrecht nicht von vornherein aus. Ihre Abwehrhandlung sei verhältnismässig und nicht exzessiv ge- wesen. Wer mehrmals heftig mit einem Stock gegen den Kopf geschlagen werde, dürfe sich auch mit einem Messer wehren. Die Privatklägerin bringt dagegen vor, bei einer Gesamtbetrachtung des Vorfalls sei der erste Angriff der Beschuldigten zuzuordnen. Sie selbst habe nicht mit einer derartigen Eskalation gerechnet und den Stock nur für eine allfällige Abwehr in den Händen gehalten. Eingezwängt zwischen den eng parkierten Autos und unter Berücksichtigung der zuvor von Seiten der A.________s geäusserten Drohungen habe sie sich zumindest in der Nähe einer Notwehrsituation befunden und nur auf den Angriff der Beschuldigten reagiert. Diese könne sich ihrerseits nicht auf eine Notwehrsituation berufen, da sie diese selbst herbeigeführt habe. Die Generalsstaatsanwaltschaft stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, da beide Kontrahentinnen auf eine Konfrontation aus gewesen seien und die Beschul- digte von Anfang an ein Messer in der Hand gehalten habe, könne sie sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen (unter Verweis auf das hiervor zitierte Urteil des Bun- desgerichts 6B_706/2011 vom 03.04.2012 E. 1.3.2, vgl. vorstehend E. III.12.1.3). Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass beide Familien sich bewusst zum "Show- down" auf dem Areal der Q.________ AG einfanden, sich für einen Kampf rüsteten und somit eine tätliche Auseinandersetzung nicht ausschlossen. Auch C.________ verhielt sich keineswegs lammfromm, sondern hatte bereits einen Stock in der 50 Hand bzw. zumindest bereitgelegt und dann behändigt, als die Beschuldigte auf sie zukam. Allerdings war es eben die Beschuldigte, welche die bewaffnete Auseinanderset- zung lancierte, indem sie bei ihrer Ankunft sofort zielstrebig, mit gezücktem Messer in der Hand auf C.________ zuging. Zwar ist davon auszugehen, dass sie ihre Tochter hinter dem Fahrzeug noch nicht tatsächlich zu stechen oder schneiden versuchte. Die Beschuldigte stand ihr aber mit einem gefährlichen Gegenstand be- waffnet, sie beschimpfend und bedrohend gegenüber. Sodann war es – jedenfalls im Vorfeld – auch zu Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen und diese befand sich in einer durch die beiden PWs räumlich relativ eingezwäng- ten Position, auch wenn sie grundsätzlich gegen hinten hätte flüchten können. 51 Wohl hatte C.________ ebenfalls mit einer möglicherweise tätlichen Auseinander- setzung gerechnet, doch fand sie sich nun in einer Situation wieder, in welcher sie der mit einem gefährlichen Messer bewaffneten und aggressiv auftretenden Be- schuldigten deutlich unterlegen war. Sie musste einen unmittelbar bevorstehenden Messereinsatz der Beschuldigten befürchten. Sie hatte sich zwar ebenfalls bewaff- net und war auch nicht geflüchtet, doch kann nicht gesagt werden, sie habe sich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einem derartigen An- griff von Seiten der Beschuldigten bzw. mit einem Kampf geradezu einverstanden erklärt, zumal von dem Messer eine ungleich höhere Gefahr ausging als von ihrem eigenen Stock. Sie handelte deshalb gerechtfertigt, als sie den Stock gegen die Beschuldigte erhob, diese hinter dem Lieferwagen hervortrieb und schliesslich mehrfach auf die das Messer immer noch in der Hand haltende Beschuldigte ein- schlug bzw. einzuschlagen versuchte. Es war mithin zwar C.________, die als erste tatsächlich tätlich wurde, doch kann – wie die Privatklägerin zu Recht vorbringt – bei einer Gesamtbetrachtung keine Re- de davon sein, dass der Angriff von ihr ausging. Vielmehr handelte es sich dabei um eine von der Beschuldigten verschuldete Reaktion von C.________. Die Be- schuldigte wurde nun zwar angegriffen, jedoch nicht rechtswidrig. Sie kann sich deshalb nicht auf eine eigene Notwehrlage berufen und handelte folglich selbst rechtwidrig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die C.________ inhaltlich oder zeitlich exzessiv gewehrt hätte oder man ihr gar überhaupt kein Notwehrrecht zubil- ligen wollte, so wäre trotzdem zu berücksichtigen, dass ihre Reaktion von der Be- schuldigten provoziert wurde. Eine klassische Absichtsprovokation lag zwar nicht vor: Die Beschuldigte provozier- te die Privatklägerin nicht bereits mit dem Vorsatz, diese dann unter dem Deck- mantel der Notwehr mit dem Messer zu traktieren. Doch hätte von der Beschuldigten angesichts der von ihr verschuldeten Reaktion ein deeskalierendes und sich selber bloss schützendes Verhalten erwartet werden dürfen. Die Beschuldigte hätte mithin ausweichen müssen und die Schläge von C.________ höchstens abwehren, keinesfalls aber zu einem derartigen Gegenan- griff übergehen dürfen. Dies umso mehr mit Blick auf die nach der Rechtsprechung gebotene Zurückhaltung beim Einsatz von Messern. Zudem brachte die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor, dass die Beschuldigte mit ihrem Auftreten die bewaffnete Auseinandersetzung geradezu gesucht hatte. Schliesslich muss auch sie gesehen haben, dass C.________ bereits den Stock behändigt hatte. Trotzdem begab sie sich mit gezücktem Messer zu dieser zwi- schen die Autos, beschimpfte und bedrohte sie massiv. Wer so handelt, muss mit einer entsprechenden Reaktion des Gegenübers rechnen. Es verhält sich insofern – zumindest auf Seiten der Beschuldigten – nicht anders, als wenn sich beide Sei- ten in gegenseitigem Einverständnis angegriffen hätten. Von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht kann vorliegend auch deswegen keine Rede sein. Der angerufene Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist nicht gegeben. Weder tatsächlich noch vermeintlich bestand eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB, auf die 52 sich die Beschuldigte berufen könnte. Damit entfällt auch eine Strafmilderung auf- grund eines (Putativ-)Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte handelte (voll) rechtswidrig. 12.2.3 Schuld Entsprechend liegt auch keine entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB vor. Die Beschuldigte war sodann erstelltermassen in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern. Sie mag auf- grund der Beschimpfungen und Stockschläge von Seiten ihrer Tochter Mühe ge- habt haben, sich zu beherrschen. Dies genügt aber nicht, um von einer verminder- ten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Die Beschuldigte war uneingeschränkt schuldfähig. Die Beschuldigte handelte (voll) schuldhaft 12.3 Fazit Somit ist die Beschuldigte der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körper- verletzung, z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist schon aus Gründen des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Ausserdem böte die Anklageschrift auch keine genügende Grundlage für einen solchen Schuldspruch. Eine Prüfung der weiteren, eventualiter angeklagten Tatbestände erübrigt sich. 13. Schwere Körperverletzung, evtl. Versuch dazu, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Angriff z.N. von B.________ 13.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung bzw. des Versuchs dazu kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen unter E. III.12.1.1-2 hier- vor verwiesen werden. Bereits das Regionalgericht behielt sich vor, den Sachverhalt rechtlich auch unter dem Tatbestand der versuchten Tötung zu würdigen. In oberer Instanz wurde die Anklageschrift entsprechend angepasst (vgl. vorstehend E. I.4.). Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tat- bestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter belie- bige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). 53 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Das Bundesgericht hat sich jüngst in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11.07.2017 E. 1.3. erneut zur Frage des Eventualvorsatzes bei versuchter vorsätzlicher Tötung geäussert: «1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvor- satz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 111 StGB; Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). [...] Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefähr- dungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten ei- nes anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile 6B_1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuld- vorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).» 13.2 Subsumtion 13.2.1 Tatbestandsmässigkeit B.________ erlitt eine wenige Millimeter rechts des rechten Mundwinkels begin- nende, leicht gebogene bis wenige Millimeter vor das rechte Ohrläppchen verlau- fende Schnittverletzung mit Durchtrennung der Gesichtsschlagader. Er befand sich 54 zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr, ohne ärztliche Behandlung hät- te es jedoch zu einem lebensgefährlichen Blutverlust kommen können. Ausserdem befanden sich in der näheren Umgebung der Wunde diverse wichtige Strukturen, darunter das rechte Auge, die Ohrspeicheldrüse (produziert sämtlichen Speichel für den Mundraum), der Gesichtsnerv sowie auch die Halsgefässe. Die Schnittwunde ist gut verheilt. Bereits rund 8 Monate nach der Tat zeigte sie sich die Narbe reizlos, feinlinig und auf Hautniveau gelegen. Die Verletzung führte zu keiner merklichen Formveränderung im Gesicht und auch zu keinen Asymmetri- en bei Bewegungen. Diese konnten vom Privatkläger wieder normal und schmerz- los ausgeführt werden. Mit relevanten bleibenden Schäden war aus rechtsmedizi- nischer Sicht nicht zu rechnen. In objektiver Hinsicht liegt damit keine schwere Körperverletzung vor. Weder kam es zu einer unmittelbaren Lebensgefahr noch wurden wichtige Organe unbrauch- bar gemacht. Entgegen den Vorbringen des Privatklägers können die bei ihm zurückgebliebenen sichtbaren Folgen der Schnittverletzung auch nicht als arge Entstellung des Gesichts bezeichnet werden. Zwar handelt es sich um eine lange, die ganze Wange überziehende Narbe, welche ein Leben lang sichtbar bleiben wird. Diese ist aber feinlinig und auf Hautniveau gelegen und der Privatkläger leidet – im Unterschied zur zitierten Rechtsprechung (vorstehend E. III.12.1.1) – an kei- nen mimischen oder funktionalen Beeinträchtigungen. Objektiv betrachtet liegt deshalb "nur" eine einfache Körperverletzung vor. Es stellt sich aber die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schwe- ren Körperverletzung oder gar von einer versuchten Tötung auszugehen ist. Gemäss dem erstellten Sachverhalt rannte die Beschuldigte mit gezücktem Mes- ser, nach vorne gerichtetem Messer auf B.________ zu und fügte diesem von hin- ten den Schnitt zu. Der Privatkläger hatte die Beschuldigte nicht angegriffen, viel- mehr hatte er diese nicht kommen sehen, weshalb der Schnitt für ihn überraschen kam. Die weiteren Umstände der Zufügung der Schnittverletzung blieben unbe- kannt. Ebenso offen blieben die genauen Motive der Beschuldigten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Tat nicht lange geplant hatte, sondern im Rahmen der stattfindenden Auseinandersetzung die Gelegenheit nutzte, ihrem un- liebsamen Schwiegersohn eine Art Denkzettel zu verpassen. Im Vorfeld waren zwar auch Drohungen geäussert worden, welche prima vista auch einen (direkten) Tötungsvorsatz schliessen lassen könnten (sie würden kommen und ihn «Ver- schnidä»; «du u di C.________schwanz verrecke itz»), dabei dürfte es sich jedoch eher um das gängige Vokabular der A.________s gehandelt haben. Hätte die Be- schuldigte wirklich beabsichtigt, B.________ umzubringen, hätte sie ihn zweifellos in anderer Art und Weise angegriffen, ihm zum Beispiel das Messer in den Rücken gerammt oder ihn in den Hals gestochen. Eine eigentliche Absicht im Sinne eines direktvorsätzlichen Tötungswillens kann demnach ausgeschlossen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte den Tod von B.________ beim Zufügen des Schnittes zumindest billigend in Kauf genommen hat. 55 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte offenkundig aufgebracht und in diesem Zustand kaum in der Lage war, dem Privatkläger einen ganz kontrol- lierten Schnitt zuzufügen. Ausserdem war trotz des Überraschungsmoments jeder- zeit mit einer Drehung oder einer sonstigen unerwarteten (Abwehr-)Bewegung durch B.________ zu rechnen. Es bestand deshalb ein hohes Risiko sowohl einer lebensgefährlichen Verletzung durch Eröffnung der grossen Halsgefässe wie auch eines Unbrauchbarmachens von wichtigen Organen wie dem Auge oder dem Ohr. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten wiegt schwer. Wer wie die Be- schuldigte im Rahmen eines potentiell dynamischen Geschehens mit einer Klinge dieser Grösse und Schärfe das Gesicht eines Menschen traktiert, kann nicht darauf vertrauen, es werde bei einer einfachen Körperverletzung bleiben. Die Beschuldig- te nahm mithin eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf und handelte in- soweit eventualvorsätzlich. Da die Motive der Beschuldigten weitgehend offen blie- ben, ist ein direkter Entstellungsvorsatz, also die Absicht, den Privatkläger bleibend und insbesondere arg zu zeichnen, nicht bewiesen. Aus der Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung kann nun aber nicht oh- ne weiteres auf das Vorliegen auch eines Eventualtötungsvorsatzes geschlossen werden. Zwar war auch das Risiko einer tödlich verlaufenden Halsgefässverletzung durchaus hoch. Allerdings dürfte der Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein, dass diese Gefässe nicht nur bei einem Stich in den Hals gefährdet sind, sondern auch bei einem Schnitt in die Wange, weil sie derart nahe dahinter verlaufen. Im Unterschied zu den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Urteilen (des Bun- desgerichts 6B_480/2011 vom 17.08.2011 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29.08.2013 und SE090038 vom 30.11.2009) führte die Be- schuldigte zudem gerade nicht mehrfache, wuchtige und völlig unkontrollierte Sti- che gegen den Kopf und insbesondere den Hals des Privatklägers aus. Vielmehr handelte es sich um eine einzige, relativ gezielt gegen die Wange ausgeführte und damit auch relativ dosierte Schnittbewegung, welche in dubio (einzig) darauf ge- richtet war, B.________ eine Art Denkzettel zu verpassen. Sachverhaltsmässig ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte in keiner Weise gegen B.________ nachsetzte, sondern sich gleich nach dem Schnitt wieder von ihm ent- fernte. Alle weiteren Details zum Hergang der Zufügung der Schnittverletzung blie- ben offen. Es liegen daher keine zusätzlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschuldigte auch den Tod des Privatklägers in Kauf nahm. Ein Tötungseventual- vorsatz ist daher zu verneinen. Es liegt tatbestandsmässig eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperver- letzung vor. 13.2.2 Rechtswidrigkeit Eine Notwehr- oder Putativnotwehr(hilfe)situation wurde sachverhaltsmässig aus- geschlossen und ist damit nicht weiter zu diskutieren. Im Übrigen hätte die Be- schuldigte durch ihr Verhalten ein Recht auf Notwehr betreffend Verwendung des Messers ohnehin verwirkt (vgl. vorstehend E. III.12.2.2). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 56 Die Beschuldigte handelte rechtswidrig. 13.2.3 Schuld Die Beschuldigte war voll schuldfähig. Entschuldigungsgründe sind nicht ersicht- lich. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.12.2.3). 13.3 Fazit Die Beschuldigte ist folglich der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körper- verletzung z.N. von B.________ schuldig zu sprechen. 14. Raufhandel 14.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ein Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Als Beteiligung gilt jede aktive Teilnahme – sei es auch nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 133 StGB, m.w.H.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einem Raufhandel beziehen (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 21 zu Art. 133 StGB). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, welche nicht vom Vorsatz erfasst zu sein braucht, ist der Raufhandel nur strafbar, wenn er den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 7 zu Art. 133 StGB). 14.2 Subsumtion Die Beschuldigte beteiligte sich an einem Handgemenge mit C.________, wobei sie deren – im Übrigen von ihr provozierten – Stockschläge nicht bloss abwehrte, sondern in den Gegenangriff überging und der Privatklägerin einen Messerstich zu- fügte. B.________ versetzte sie einen Schnitt an der Wange. Das Ganze erfolgte im Rahmen des gewalttätigen Aufeinandertreffens der Familien A.________ und C.________ auf dem Areal der Q.________ AG, bei welchem – mit Ausnahme von J.________ – alle unmittelbar Anwesenden aktiv teilnahmen. Verletzt wurden nebst B.________ und C.________ auch E.________ und die Be- schuldigte selbst. Die Beschuldigte hat sich somit direktvorsätzlich aktiv an einer rechtlich als Einheit zu betrachtenden wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen acht Personen beteiligt, bei welcher vier Personen einfache Körperverletzungen erlitten. Der Tat- bestand des Raufhandles nach Art. 133 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 57 Ein bloss schlichtendes oder abwehrendes Verhalten i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Die Beschuldigte hat den Streit als Ganzes zudem bewusst (mit) provoziert und angeheizt und könnte sich – selbst wenn in Bezug auf die Direktkon- frontationen mit B.________ und C.________ von einer Notwehrlage ausgegangen würde – auch deshalb nicht auf die Straflosigkeit berufen (vgl. STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 StGB). Die Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft. 14.3 Fazit Es hat ein Schuldspruch wegen Raufhandels zu ergehen. 15. Falsche Anschuldigung 15.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, [...] wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung besteht darin, dass ein Nichtschuldiger bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens i.S. von Art. 10 StGB beschuldigt wird. Eine Anschuldigung liegt dabei dann vor, wenn der Täter mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsverdacht zu begründen, durch welchen die Straf- verfolgungsorgane zu Abklärungen veranlasst werden können (vgl. VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 14 ff. zu Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, was Eventualvorsatz ausschliesst. Die falsche Anschuldigung muss mit anderen Worten nicht nur unwahr sein, der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und dass er Unwahres behauptet (BGE 136 IV 170 E. 2.1; mit Hinwei- sen). Zudem muss der Täter die Herbeiführung einer Strafverfolgung beabsichtigen, wo- bei gemäss herrschender Lehre Eventualabsicht genügt (vgl. VERA DEL- NON/BENHARD RÜDY, a.a.O., N. 28 zu Art. 303 StGB, m.H). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung reicht hingegen die Absicht, eine bereits laufende Strafun- tersuchung fortdauern zu lassen, nicht (BGE 111 IV 159 E. 2a; Urteile des Bundes- gerichts 6B_859/2014 vom 24.03.2015 E. 1.3.1 und 6B_901/2016 vom 18.01.2017 E. 3.1). Tatbestandsmässig geht aber vor, wer eine solche Bezichtigung gegen ei- ne Person erhebt, die wegen eines anderen oder ähnlichen Sachverhalts bereits in Untersuchung steht. Zudem ist versuchte falsche Anschuldigung möglich, wenn der Beizichtiger nicht weiss, dass bereits ein Verfahren läuft (VERA DELNON/BENHARD RÜDY, a.a.O., N. 29 zu Art. 303 StGB). 58 15.2 Subsumtion Indem die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28.01.2014 zu Protokoll gab, sie habe mitbekommen, dass D.________ B.________ verletzt haben soll, bezichtigte sie wider besseres Wissen einen Unschuldigen eines Verbrechens. Der Umstand, dass die Beschuldigte es so darstellte, als habe sie dies einfach im Spital so gehört, also bloss von dritter Seite mitbekommen, ändert daran nichts. Es handelte sich bei ihrer Äusserung dennoch um mehr als einen bloss vage Verdäch- tigung. Die Beschuldigte äusserte gezielt einen Verdacht, welcher sie selber entlas- ten und das Augenmerk der Strafverfolgungsbehörden auf eine andere Person len- ken sollte. Dazu war die geäusserte Verdächtigung, auch wenn sie angeblich vom blossen Hörensagen stammte, durchaus geeignet. Die Beschuldigte hielt bei ihrer Aussage zumindest für möglich und nahm in Kauf, dass gegen D.________ ein Strafverfahren eingeleitet bzw. ausgedehnt werden würde und handelte folglich zumindest mit der erforderlichen Eventualabsicht. Ge- gen D.________ war zum Zeitpunkt fraglichen Äusserung erst eine Strafuntersu- chung wegen Raufhandels hängig, noch nicht hingegen wegen des ihm nun von der Beschuldigten angelasteten Sachverhalts der eigenhändigen Verletzung von B.________. Nach der falschen Anschuldigung wurde ihm dann anlässlich der Ein- vernahme vom 29.01.2014 der Eventualvorwurf des Angriffs gemacht und ihm die belastenden Aussagen vorgehalten. Damit ist der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich nicht auf Notstand berufen, wer zu seiner Entlastung einen anderen falsch anschuldigt (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 303 StGB). Und auch eine ge- wisse Drucksituation aufgrund der Untersuchungshaft entschuldigt das Handeln der Beschuldigten nicht. 15.3 Fazit Die Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung z.N. von D.________ schuldig zu sprechen. 16. Mehrfacher Betrug 16.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Die Beschuldigte ist des mehrfachen, evtl. des gewerbsmässigen Betrugs ange- klagt. Sie wurde erstinstanzlich des mehrfachen "einfachen" Betrugs schuldig ge- sprochen. Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhob, ist oberinstanzlich eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ausge- schlossen (Verbot der reformatio in peius). Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 59 Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Das Bundesgericht führt dazu aus (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2): «Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen).» In jenem Fall hatte das Bundesgericht konkret erwogen, unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachte derjenige grundle- gendste Vorsichtsmassnahmen und verhalte sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefere, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prü- fen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund CHF 2'200.00 könne nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Ei- ne arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Be- stellers wurde verneint (E. 2.2.4). 60 16.2 Subsumtion Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass die Beschuldigte von Anfang an, bereits im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung und –unterzeichnung weder fähig noch willens war, ihren vertraglichen Zahlungspflichten nachzukommen. Sie gab zwar den Verkäufern gegenüber – explizit oder zumindest implizit durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen – auch an, im Moment des Vertragsschlusses noch nicht über das entsprechende Geld zu verfügen, spiegelte ihnen aber vor, sie sei zahlungswillig und werde im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung bzw. der Raten mit Sicherheit über die notwendigen Mittel verfügen. Die Beschul- digte täuschte also die Verkäufer dennoch über ihre (als sicher dargestellte) künfti- ge Zahlungsfähigkeit und insbesondere über ihre Zahlungsbereitschaft. Durch diese Täuschung rief sie bei den Verkäufern einen Irrtum über ebendiese Zahlungsfähigkeit und –bereitschaft hervor, was dazu führte, dass diese ihr die Fahrzeuge überliessen und sich so am Vermögen schädigten. Der notwendige Mo- tivations- und Kausalzusammenhang ist gegeben. Dass M.________ in der Zwi- schenzeit den Kaufpreis durch einen Dritten erhalten hat, ist in strafrechtlicher Hin- sicht nicht von Relevanz. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe nicht arglistig gehandelt und die Verkäufer treffe eine Opfermitverantwortung. Es habe sich bei der Ver- tragsunterzeichnung um eine blosse einfache Lüge gehandelt und die Verkäufer hätten bei ihrer Erfahrung im Fahrzeughandel nicht auf eine Sicherheit verzichten dürfen, zumal sie ja offen gelegt habe, gerade nicht über die notwendigen finanziel- len Mittel zu verfügen. Einer der Verkäufer habe bezeichnenderweise selber aus- gesagt, er habe das Fahrzeug übergeben, «obwohl man nicht sollte». Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass die Vorspiegelung des Leis- tungswillens nach der Rechtsprechung regelmässig arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem We- sen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. vorstehend E. III.16.1). Es hätte den Verkäufern sodann zwar vorliegend grundsätzlich offen gestanden, die Fahrzeuge erst nach gesicherter Bezahlung zu übergeben, oder die Angaben der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid kam es aber zum persönli- chen Kontakt zwischen der Beschuldigten und den Verkäufern. Dadurch und durch die Angabe (erlogener) persönlicher Verhältnisse baute die Beschuldigte ein ge- wisses Vertrauensverhältnis zu den Verkäufern auf. Durch die Angabe von Adresse und Telefonnummern, das Kopierenlassen von Ausweispapieren und durch den in einem Fall gemeinsamen Gang zum Verkehrssicherheitszentrum gaukelte sie den Verkäufern Seriosität und echten Zahlungswillen vor. Zusätzlich setzte sie die Ver- käufer unter Zeitdruck, zwei von ihnen unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Über- nahme der Fahrzeuge zwecks Arbeitserwerb, den dritten, indem sie ohne Bargeld zur Übergabe erschien, obwohl telefonisch abgemacht worden war, dass sie die erste Rate sofort bezahlen würde. Durch diese Machenschaften, die Lügen und vertrauensbildenden Massnahmen, hat die Beschuldigte alle drei Geschädigten davon abgehalten, weitere Überprü- 61 fungen vorzunehmen, auf zusätzliche Sicherheiten zu bestehen oder ganz von ei- ner Übergabe der Fahrzeuge abzusehen. Sie handelte arglistig. Es mag zwar nicht das erste Mal gewesen sein, dass die Geschädigten ein Fahr- zeug verkauften. Bei keinem von ihnen handelte es sich indessen um einen profes- sionellen Fahrzeughändler. Entsprechend konnte unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung auch keine erhöhte Sorgfalt von ihnen verlangt werden. Von einem absolut leichtfertigen Verhalten der Geschädigten kann – unter Berücksichti- gung des konkreten Vorgehens der Beschuldigten – nicht gesprochen werden. Aus dem Umstand, dass einer der Geschädigten im Nachhinein angab, er hätte das Fahrzeug unter diesen Umständen wohl besser nicht übergeben sollen, kann die Beschuldigte nichts für sich ableiten. Es liegt keine Opfermitverantwortung vor, welche die Arglist entfallen liesse. Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich bzw. in einem Fall allenfalls einen Dritten (i.c. S.________) zu bereichern, wobei der angestrebte Vermögensvorteil dem eingetretenen Schaden entspricht (Stoffgleichheit). Auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 16.3 Fazit Die Beschuldigte ist des mehrfachen – "einfachen" – Betrugs z.N. von M.________, N.________ und der K.________ GmbH schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. ihrer Erwägungen). 18. Strafart Es kann an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer für sämtli- che hier zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Bei den beiden versuchten schweren Körperverletzungen kann das Verschulden jeweils ohnehin nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Beim Raufhandel und der falschen Anschuldigung wären theoretisch auch Geldstrafen möglich, allerdings wurden diese Delikte in einem engen sachlichen Zusammen- hang mit den Körperverletzungen begangen. Es kommen – wie auch beim mehrfa- chen Betrug – spezialpräventive Argumente hinzu: Angesichts der sich in der wie- derholten Delinquenz trotz laufenden Verfahren zeigenden Geringschätzung der Beschuldigten gegenüber dem Rechtssystem scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, sie vor weiteren Straftaten abzuhalten. Im Übrigen müssten Geldstrafen unter Berücksichtigung der ungünstigen Legalprognose unbedingt ausgesprochen 62 werden. Die verschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschuldigte könnte diese ohnehin nicht bezahlen. Es gelangt somit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Dabei berücksichtigt die Kammer – wo vorhanden – praxisgemäss auch deliktss- pezifische Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese spezi- ellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken kön- nen. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. ei- ne allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren natur- gemäss erst hier auswirken können (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). 19. Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von B.________ 19.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 19.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung B.________ erlitt eine tiefe Schnittverletzung an der Wange. Diese musste operativ versorgt werden und machte einen kurzen stationären Spitalaufenthalt notwendig. Von der Distanz her fehlte nur wenig zu einer Verletzung der grossen Halsgefässe und damit einer unmittelbaren Lebensgefahr. Erheblich gefährdet war auch das Augenlicht des Opfers. Zudem wurde ihm eine Narbe zugefügt, die zwar aufgrund ihrer guten Heilung in rechtlicher Hinsicht nicht als arge Entstellung des Gesichts qualifiziert, den Privatkläger aber dennoch den Rest seines Lebens zeichnen wird. Nach dem Vorfall begab sich B.________ in psychiatrische Behandlung, welche jedenfalls im Zeitpunkt erstinstanzliche HV noch andauerte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung muss als erheblich bezeichnet werden. 19.1.2 Art und Weise der Begehung Der Tatentschluss dürfte von der Beschuldigten spontan gefasst worden sein, die Tat war nicht von langer Hand geplant. Es liegt trotzdem keine unwesentliche kri- minelle Energie vor. Einerseits ging die Beschuldigte von Anfang an mit einem ge- fährlichen Messes in eine Auseinandersetzung, von welcher sie nicht nur annahm, dass sie tätlich werden könnte, sondern dies auch gleich selbst provozierte. Ande- rerseits nutzte die Beschuldigte offenbar relativ kaltblütig die sich ihr bietende Chance, als sich ihr dann die Möglichkeit bot, dem ihr verhassten Schwiegersohn einen Denkzettel zu verpassen. Zudem erfolgte der Messereinsatz überraschend von hinten und somit relativ heimtückisch. Dies gegen eine Person, die sich nur 63 zurückhaltend an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hatte und mehrheitlich passiv geblieben war. 19.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist gegen mittelschwer einzustufen. Hierfür erschiene ei- ne Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monate angemessen. 19.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 19.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Grund für den Schnitt war einerseits sicherlich die momentane Wut auf die Mitglie- der der Familie C.________ aufgrund der (vermeintlich) vorangegangenen Ge- schehnisse von jenem Vormittag, der aufgrund der unmittelbar zuvor von C.________ erhaltenen Stockschläge sowie der von I.________ gegenüber ihrem Sohn E.________ ausgeübten Gewalt. Andererseits ist der Grund, welcher über- haupt erst zu der Auseinandersetzung auf dem Areal der Q.________ AG führte, in dem seit Jahren andauernden Familienstreit zu sehen, welchen die Beschuldigte zweifellos mitverantwortet. Insbesondere dieser tieferliegende Beweggrund lässt das Verschulden in keiner Weise als weniger schwer erscheinen. 19.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Trotz ihres aufgebrachten Zustandes hätte die Beschuldigte die Tat ohne weiteres unterlassen können. So stand nach der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter län- gere Zeit etwas abseits des Geschehens und hatte überhaupt keinen Grund, erneut tätlich zu werden. Insbesondere war sie zu keinem Zeitpunkt durch B.________ angegriffen worden. 19.2.3 Zwischenfazit: Hypothetische Gesamttatschwere Trotz Eventualvorsatz ist immer noch von einem gegen mittelschweren Verschul- den auszugehen. Die Tatkomponentenstrafe für das vollendete Delikt wäre auf 32 Monate festzusetzen. 19.3 Strafmilderung bzw. –minderung aufgrund Versuchs Eine lebensgefährliche Verletzung ist letztlich ausgeblieben. Es wurde kein wichti- ges Organ unbrauchbar gemacht und es kam – allerdings nur knapp – auch zu kei- ner argen und bleibenden Entstellung des Gesichts. Dies ist allerdings mehr dem Zufall als dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben. Aufgrund der bloss ver- suchten Begehung rechtfertig sich eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 8 Monate. 19.4 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Gestützt auf die Tatkomponenten erachtet die Kammer für das versuchte Delikt ei- ne Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 19.5 Deliktsspezifische Täterkomponenten Gegen die Beschuldigte war bereits 2011 ein Verfahren wegen Betrugs eröffnet und dieses dann im Jahr 2012 auf weitere Betrugsvorwürfe ausgedehnt worden. Ausserdem war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt zweifach vorbestraft. Zwar han- 64 delt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen, doch lag die jüngere Verurteilung im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auf dem Areal der Q.________ AG erst knapp 5 Monate zurück und lief diesbezüglich noch die Probezeit. Aufgrund dieser Vorstrafen und insbesondere der Delinquenz während des laufen- den Verfahrens rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 2 Monate. 19.6 Fazit: Einzelstrafe Es resultiert für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von B.________ eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten. 20. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________ 20.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 20.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung C.________ erlitt einen direkt unter der Haut verlaufenden Durchstich des Ober- arms. Die Verletzung konnte mit fünf Stichen ambulant genäht werden und liess abgesehen von zwei ca. 2 cm lange Narben keine bleibenden körperlichen Schä- den zurück. Die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung war allerdings auf- grund des heftigen Messerstichs gegen den Oberkörper erheblich. Auch C.________ begab sich nach dem Vorfall in psychiatrische Behandlung, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch immer andauerte, wobei allerdings fraglich erscheint, ob die geltend gemachten psychischen Folgen (nur) die hier zu ahndende Tat zurückzuführen sind überhaupt in diesem Ausmass bestehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist bei der Tat z.N. von C.________ je- denfalls deutlich weniger gross als bei der Verletzung von B.________, auch wenn das Ausmass der verschuldeten (Lebens-)Gefährdung als ähnlich gross zu be- zeichnen ist. 20.1.2 Art und Weise der Begehung Es muss davon ausgegangen werden, dass der Messerstich in dieser Form nicht von langer Hand geplant war. Die Tat erfolgte vielmehr im Rahmen des Handge- menges, zu welchem es gekommen war, nachdem die Beschuldigte von der Pri- vatklägerin mit einem Stock geschlagen worden war. Allerdings war es die Be- schuldigte gewesen, welche die bewaffnete Auseinandersetzung überhaupt erst lanciert hatte, indem sie mit gezücktem Messer auf ihre Tochter zugegangen war. Zudem hatte die Beschuldigte im Zeitpunkt des Messerstichs bereits die Oberhand zu gewinnen begonnen. Es ist deshalb von einer beachtlichen kriminelle Energie zu sprechen. 20.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Hierfür erschiene eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten angemessen. 65 20.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte auch hier eventualvorsätzlich, was verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen ist. Unmittelbarer Anlass des Stichs waren die gegen sie ausgeführten Stockschläge sowie die gegen sie gerichteten Beschimpfungen ihrer Tochter. Entsprechend auf- gebracht war die Beschuldigte. Sie war jedoch bereits zuvor äusserst aggressiv aufgetreten, indem sie mit gezücktem Messer bedrohlich auf ihre Tochter zuge- gangen und diese ebenfalls massiv beschimpft hatte. Der tieferliegende, letztlich nichtige Grund der Tat ist wie bei B.________ in dem seit langem bestehenden Familienstreit zu sehen. 20.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Aufgrund der gegen sie ausgeführten Stockschläge war die Beschuldigte im Zeit- punkt des Messerstichs in ihrer Entscheidungsfreiheit gewiss leicht eingeschränkt. Eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag jedoch nicht vor. Es wäre der Beschuldigten zudem zumutbar gewesen, sich bloss mit dem Messerknauf oder mit den blossen Händen gegen die Tochter zu wehren bzw. sich bloss schüt- zen oder auch zu flüchten. Stattdessen ging die Beschuldigte in den Gegenangriff über und stach heftig zu, obwohl sie bereits begonnen hatte, die Oberhand zu ge- winnen. Zudem hätte sie das Messer nicht mitnehmen, geschweige denn von An- fang an offen in den Händen halten müssen. Schliesslich wäre das Aufeinandertref- fen der beiden Familien auf dem Areal der Q.________ AG schon als solches ohne weiteres vermeidbar gewesen. 20.2.3 Zwischenfazit: Hypothetische Tatkomponentenstrafe Auch unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Begehung und einer ge- ringfügigen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit ist das Verschulden noch als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Für das vollendete Delikt erschiene eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 Mona- ten angemessen. 20.3 Strafmilderung bzw. –minderung aufgrund Versuch Eine lebensgefährliche Verletzung ist letztlich klar ausgeblieben. Die tatsächlich von C.________ erlittene Verletzung ist als relativ geringfügig zu bezeichnen. Dies ist allerdings dem Zufall und nicht dem Handeln der Beschuldigten zu verdanken. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion der verschuldensangemes- senen Strafe um 6 Monate. 20.4 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Aufgrund der Tatkomponenten resultiert für das versuchte Delikt eine Freiheitsstra- fe von 18 Monaten 66 20.5 Deliktsspezifische Täterkomponenten Aufgrund der Delinquenz während laufenden Verfahrens sowie der erst kurz zurückliegenden Vorstrafe (vgl. vorstehend E. IV. 19.5) rechtfertig sich eine Er- höhung der verschuldensangemessenen Einzelstrafe um 1 Monat. 20.6 Fazit: Einzelstrafe und Asperation Unter Einbezug der deliktsspezifischen Täterkomponenten resultiert für die ver- suchte schwere Körperverletzung z.N. von C.________ eine Einzelfreiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Tat stand zwar in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusam- menhang mit der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B.________. Al- lerdings handelt es sich um eine eigenständige Verletzung eines zweiten Opfers. Trotz des Konnexes der beiden Taten sind deshalb asperierend 12 der 19 Monate zu berücksichtigen. Als Zwischenfazit ergibt sich eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 38 Monaten. 21. Asperation aufgrund Raufhandels 21.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 21.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung Am Raufhandel beteiligten sich insgesamt acht Personen. Zwei Personen erlitten eine Stich resp. Schnittverletzung und zwei weitere Rissquetschwunden. Tatsäch- lich eingesetzt wurden ein Messer und zwei Stöcke. Mit dem Raufhandel ging mit- hin nicht nur eine erhebliche Gefährdung für die Teilnehmer und unbeteiligte Dritte einher, vier Personen erlitten auch tatsächlich einfache Körperverletzungen. 21.1.2 Art und Weise der Begehung Die Beschuldigte selbst war dabei nicht nur die die eigentliche Initiatorin der tätli- chen Auseinandersetzung. Sie war es auch, die von Anfang an den gefährlichsten aller Gegenstände einsetzte. 21.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden dennoch als noch leicht zu bezeichnen Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für den Referenz- sachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände, welche vom Beschuldigten nicht ausgelöst wird, an welcher dieser sich nicht auffallend gross beteiligt und bei welcher nur wenige und leichte Verletzungen resultieren eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Vorliegend wiegt die Tat unter Berücksichtigung der beschriebenen Rolle der Be- schuldigten bei der Auseinandersetzung objektiv deutlich schwerer. Dem objektiven Tatverschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. 67 21.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 21.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte in Bezug auf die aktive Teilnahme an der Auseinander- setzung direktvorsätzlich. Die nichtigen Gründe der Auseinandersetzung lagen auch hier in dem (vermeint- lich) am Vormittag vorangegangenen Geschehen und dem seit vielen Jahren be- stehenden internen Familienstreit. 21.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Die Beschuldigte hätte den Ort des Geschehens problemlos vor der Auseinander- setzung verlassen bzw. gar nicht erst auf dem Areal der Q.________ AG auftau- chen können. Auch hätte sie zunächst das Gespräch suchen können, statt direkt mit dem gezückten Messer auf C.________ zuzugehen und damit die nachfolgen- den Ereignisse ins Rollen zu bringen. 21.3 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht verschuldensmindernd aus. Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden und einer verschuldensangemessenen Freiheitstrafe in der Höhe von 4 Monaten. 21.4 Deliktsspezifische Täterkomponenten Auch hier wären grundsätzlich die Delinquenz während des laufenden Verfahrens sowie die Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese deliktsspezifischen Täterkomponen- ten wurden allerdings bei den Körperverletzungsdelikten bereits genügend berück- sichtigt. 21.5 Fazit: Einzelstrafe und Asperation Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Es besteht ein enger Konnex zu den bereits beurteilten Körperverletzungen. Das Unrecht der tatsächlich erfolgten Verletzungen der beiden Privatkläger ist in den dafür bemessenen Strafen abgebildet. Zusätzlich zu sanktionieren ist jedoch die doch erhebliche Gefahr für die weiteren Teilnehmer und unbeteiligten Dritten (J.________), welche von der Beschuldigten und dem von ihr eingesetzten Messer ausging. Es erscheint deshalb angemessen, asperierend 2 der 4 Monate zu berücksichtigen. Es resultiert als Zwischenfazit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Mona- ten. 22. Asperation aufgrund falscher Anschuldigung 22.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 22.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Die falsche Anschuldigung hatte letzten Endes keine strafrechtlichen Folgen für D.________. Er wurde aber immerhin wegen evtl. begangenen Angriffs einver- nommen und die zu Unrecht erfolgte Belastung dürfte auch mit ein Grund gewesen 68 sein, weshalb er ein falsches Geständnis ablegte. Eine Täterschaft D.________s wurde – auch deshalb – oberinstanzlich nochmals ernsthaft diskutiert. Insofern sind die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechts- pflege nicht zu bagatellisieren. 22.1.2 Art und Weise der Begehung Den eigenen Sohn einer solchen, relativ schweren Tat zu beschuldigen, im Wissen darum, selbst die Täterin zu sein, ist als verwerflich zu bezeichnen. Die Beschuldig- te musste damit rechnen, dass ihr Sohn bereit sein würde, die Tat auf sich zu neh- men. 22.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Mit Blick auf den extrem weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 22.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 22.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich (was allerdings tatbestandsimmanent ist) und mit der Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen ihren Sohn herbeizu- führen. Sie wollte sich ihrer Verantwortung entziehen und war bereit, ihren eigenen Sohn hierfür zu opfern. 22.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Auch wenn die Beschuldigte unter dem Eindruck der Untersuchungshaft stand war die falsche Anschuldigung ohne weiteres vermeidbar. 22.3 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine Einzelstrafe in der Höhe von 6 Mona- ten angemessen. 22.4 Deliktsspezifische Täterkomponenten Zu nennen sind hier wiederum die (nicht einschlägigen) Vorstrafen sowie die Delin- quenz während des laufenden Verfahrens, neu auch im Zusammenhang mit dem Vorfall auf dem Areal der Q.________ AG. Letztere Vorwürfe bildeten aber gerade den Anlass für die falsche Anschuldigung. Darüber hinaus erscheinen diese delikt- sspezifischen Täterkomponenten bereits genügend abgegolten. 22.5 Fazit: Einzelstrafe und Asperation Damit bleibt es bei einer Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon asperierend 4 Monate zu berücksichtigen sind. Es resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 44 Monaten. 69 23. Asperation für mehrfachen Betrug 23.1 Vorbemerkung Aufgrund des systematischen und immer wieder ähnlichen Vorgehens rechtfertigt sich bei der Strafzumessung für die drei Betrugsdelikte eine grundsätzlich zusam- menfassende Darstellung. 23.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 23.2.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Betroffen sind drei Geschädigte. Der Preis der von der Beschuldigten ertrogenen Fahrzeuge beläuft sich auf CHF 11‘500.00 (z.N. von M.________) bzw. CHF 7‘000.00 (z.N. von N.________) und CHF 9‘997.00 (z.N. der K.________ GmbH). M.________ hat seinen Verlust nach einigen Monaten ersetzt bekommen. N.________ und die K.________ GmbH haben hingegen weder ihre Fahrzeuge zurück, noch den vereinbarten Kaufpreis erstattet erhalten. Keiner der drei Ge- schädigten scheint durch die Tat in akute finanzielle Bedrängnis geraten zu sein. Dennoch ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs in allen drei Fällen als nicht unerheblich zu bezeichnen. 23.2.2 Art und Weise der Begehung Das Vorgehen der Beschuldigten muss als unverfroren bezeichnet werden und weist eine gewisse Plan- und Regelmässigkeit auf. Es kann von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. 23.2.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist dennoch in allen drei Fällen von einem leichten Verschulden zu sprechen, wobei dieses Verschulden beim Betrug z.N. des letztlich schadlos gebliebenen M.________ etwas leichter ausfällt, als bei den an- deren beiden Taten. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der einen Kreditgeber überzeugend und wortreich zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können, eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten vor. Die einzelnen Deliktssummen sind zwar vorliegend deutlich niedriger. Indem die Beschuldigte aber Mitleid und Zeitdruck generierte und sich in einem Fall sogar mit dem Verkäufer auf das Verkehrssicherheitszentrum begab, ging ihr Verhalten in Punkto Arglist über das im Referenzsachverhalt beschriebene hinaus. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht nur annahm, nie bezahlen zu können, sondern dies von Anfang mit Sicherheit wusste und auch nie vorhatte, zu bezahlen. Aufgrund der objektiven Tatschwere erschiene für die Betrüge z.N. von N.________ und der K.________ GmbH je eine Strafe in der Höhe von 2 ½ Mona- ten, für den Betrug z.N. von M.________ eine solche von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 70 23.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 23.3.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, egoistischen Beweggründen. 23.3.2 Vermeidbarkeit der Tat Auf keines der Fahrzeuge war die Beschuldigte tatsächlich dringend angewiesen. Die Tat war ohne weiteres vermeidbar. 23.4 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht verschuldensmindernd aus. Es bleibt bei Tatkomponentenstrafen von 2 ½ resp. 2 Monaten Freiheitsstrafe. 23.5 Deliktsspezifische Täterkomponenten Gegen die Beschuldigte lief bereits seit Mitte 2011 eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs. Trotzdem hat sie während des laufenden Verfahrens nicht nur erneut und gleich mehrfach, sondern auch noch einschlägig delinquiert. Dieser Umstand ist erheblich straferhöhend zu gewichten. Da er alle drei Betrugs- taten betrifft, rechtfertigt es sich, die Tatkomponentenstrafen von insgesamt 7 Mo- naten um gesamthaft 2 Monate zu erhöhen. 23.6 Fazit: Einzelstrafen und Asperation Unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Täterkomponenten resultiert für die drei Betrugstaten eine Strafe 9 Monaten Asperierend sind hiervon insgesamt 6 Monate zu berücksichtigen. Aufgrund der Tat- und deliktsspezifischen Täterkomponenten aller zu sanktionie- renden Delikte erschiene damit eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 50 Mo- naten angemessen. 24. Allgemeine Täterkomponenten 24.1 Vorleben und der persönlichen Verhältnisse Hinsichtlich des übrigen Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann die sich in den Akten befindlichen Leumundsberichte verwiesen werden (pag. 1181 ff., 1515 ff.). Ihre Kindheit beschrieb die Beschuldigte als schlecht. Sie hat die obligato- rische Schulzeit abgeschlossen und keine Lehre gemacht. Mit 17 Jahren hat sie ih- ren jetzigen Ehemann kennengelernt und bekam kurze Zeit später das erste Kind. Gemeinsam mit ihrem Ehemann hat sie fünf Kinder (Jahrgänge zwischen 1974 und 1987). Die Beschuldigte lebt schon seit Jahren in einem Wohnwagen, zwischen- zeitlich hält sie sich auch in der Wohnung ihres Mannes auf. Aktuell geht sie keiner Arbeit nach. Ihr Mann erhält nach wie vor eine bescheidene IV-Rente. Auf die Beschuldigte sind aktuell drei neue Betreibungen über insgesamt rund CHF 7‘500.00 sowie Verlustscheine über rund CHF 50‘000.00 registriert (pag. 1521). 71 Die Vorstrafen wurden bereits deliktspezifisch berücksichtigt. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Delinquenz während des laufenden Verfahrens wurde deliktsspezifisch berück- sichtigt. Im Übrigen sind das Nachtatverhalten der Beschuldigten und ihr Verhalten im Strafverfahren neutral zu werten. Die Beschuldigte hat sich gegenüber den Behör- den grundsätzlich korrekt und anständig verhalten hat, was aber auch von ihr er- wartet werden durfte. 24.3 Reue und Einsicht Echte Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten in Bezug auf keines der Delik- te auszumachen. Diese grundsätzlich deliktsspezifische Täterkomponente kann deshalb für alle Delikte gemeinsam abgehandelt werden. Sie ist neutral zu werten. 24.4 Strafempfindlichkeit Auch wenn sie die Untersuchungshaft offenbar als sehr belastend empfand, ist die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten als durchschnittlich zu bezeichnen. 24.5 Fazit allgemeine Täterkomponenten Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch -verringernd aus. 25. Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 25.1 Die Verteidigung macht eine strafzumessungsrelevante doppelte Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Einerseits während der Untersuchungshaft und andererseits zwischen dem faktischen Abschluss der Untersuchung und der Ankla- geerhebung sei das Verfahren nicht genügend beförderlich geführt worden. 25.2 Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Beschluss BK 14 60 vom 17. März 2014 noch festgehalten, es sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. Sie erachtete jedoch schon damals eine Haftverlängerung über den 06.04.2014 hinaus als nicht verhältnismässig (E. 6.2, pag. 188). Entsprechend begrenzte die Beschwerdekammer die Haft bis zu jenem Datum. Nachdem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 04.04.2014 trotzdem (erneut) drei Monate verlängert hatte, stellte die Beschwerde- kammer in ihrem Beschluss vom 22.04.2014 im Dispositiv fest, dass die Staatsan- waltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt habe. Die Kosten wurden trotz bloss teilweisen Obsiegens der Beschuldigten und Begrenzung der Haftverlängerung bis zum 30.04.2016 vollumfänglich dem Kanton auferlegt (pag. 256). In ihren Erwägungen führte die Beschwerdekammer aus, indem die Staatsanwaltschaft die noch ausstehenden Konfrontationseinvernahmen trotz des 72 vorangegangenen Beschwerdeentscheids nicht früher angesetzt habe, habe sie das Beschleunigungsverbot offensichtlich verletzt. Dies führe aber nicht zu einer Haftentlassung, dem Prozessfehler werde vielmehr durch eine dispositivmässige Feststellung und eine Kostenauflage an den Staat angemessen Rechnung getra- gen (E. 5.4 in fine, pag. 260). Damit wurde die von der Beschwerdekammer festgestellte Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen bereits im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geheilt bzw. sanktioniert. Eine darüber hinausgehende Berück- sichtigung im Rahmen der hier vorzunehmenden Strafzumessung rechtfertigt sich nicht. 25.3 Hingegen bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass die Untersuchung beförderli- cher hätte formell abgeschlossen und Anklage erhoben werden können. Die letzte Einvernahme fand am 30.04.2014 statt. Obwohl keine weiteren Beweismassnah- men mehr getroffen wurden, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien allerdings erst am 05.02.2015 mit, sie erachte die Untersuchung als abgeschlossen (pag. 1022). Auch wenn die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der immer wieder neu hin- zukommenden und zunächst in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden (Betrugs-) Delikte gesamthaft betrachtet noch nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann, ist dem erwähnten Verfahrensstillstand von rund 9 Monaten durch eine geringfügige Strafreduktion Rechnung zu tragen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Reduktion der aufgrund der Tat- und Täter- komponenten angemessenen Strafe um 2 Monate. 26. Auszufällendes Strafmass Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren. Bei diesem Strafmass ist eine bedingte oder teilbedingte Ausfällung der Strafe nicht mehr möglich. V. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzich- tet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten allerdings verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB) Das Verfahren betreffend Widerruf des Aufschubs des Vollzugs der der Beschul- digten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.11.2010 73 wegen grober Verkehrsregelverletzung auferlegten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wurde vom Regionalgericht zufolge Ablaufs der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB rechtskräftig eingestellt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Die Beschuldigte wurde aber weiter mit Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernoise-Seeland, Moutier vom 22.08.2013 wegen Betrugs un- ter anderem bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt (pag. 1595). Die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen fallen (teilweise) in diese Probezeit. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist entgegen den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft noch nicht abgelaufen und ein Widerruf deshalb zu prüfen. Allerdings verbietet das Verschlechterungsverbot einen Widerruf der bedingten Geldstrafe. Zulässig und angezeigt ist hingegen die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Die Kosten des Widerrufsverfahrens erster Instanz hat die Beschuldigte zu tragen. In oberer Instanz werden aufgrund des geringen Aufwands keine Verfahrenskosten für die Beurteilung im Widerrufspunkt ausgeschieden. VI. Zivilpunkt 27. Allgemeines zu Schadenersatz und Genugtuung Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahr- lässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach die- ser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 6. Aufl. 2015, N. 2c f. zu Art. 41 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichen- der Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff imma- terielle Unbill erlitten hat. Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person an- spruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur phy- sische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen. Stets vorausgesetzt für ei- nen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschul- den (vgl. MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 47 OR). 74 Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupas- sen (BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonde- rer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Zu berücksichtigen ist auch ein allfälliges Mitverschulden des Verletzten (MAR- TIN A. KESSLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 OR). 28. Zivilklage von B.________ 28.1 Schadenersatz B.________ hatte erstinstanzlich noch Schadenersatz im Umfang von CHF 200.00 (unter Vorbehalt gemäss Art. 46 Abs. 2 OR) geltend gemacht (pag. 1239, pag. 1293). Einen entsprechenden Antrag hat der Privatkläger oberinstanzlich nicht mehr gestellt (vgl. pag. 1646). Entsprechend hat die Kammer auch nicht mehr darüber zu befinden. Es gilt die Dispositionsmaxime (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 122 StPO). 28.2 Genugtuung B.________ beantragte erstinstanzlich eine Genugtuung von mindestens CHF 20‘000.00 (pag. 1239, pag. 1293). Das Regionalgericht sprach ihm eine sol- che von CHF 5‘000.00 zu. An der Berufungsverhandlung beantragte der Privatkläger, die Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5‘000.00, zu verurteilen (pag. 1646). Zur Begründung liess er ausführen, die Beschuldigte habe ihn mit voller Absicht lebenslänglich entstellen wollen. Sie habe ihm einen tiefen Schnitt zugefügt, welcher die Backe teilweise sogar durchtrennt habe. Eigentlich sei hierfür eine Genugtuung im fünfstelligen Bereich angezeigt (pag. 1638). In seiner schriftlichen Eingabe vom 18. November 2015 (pag. 1238 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Motiv der Vorinstanz, pag. 1379) hatte er zudem ausgeführt, die Attacke habe nebst der körperlich sicht- baren Verunstaltung im Gesicht auch seelische Wunden hinterlassen. Aufgrund der Todesangsterfahrung sei es zu einer tiefgreifenden Verhaltensänderung gekom- men. Er müsse nach wie vor medikamentös antidepressiv behandelt werden. Zu- dem habe er panische Angst vor der Berührung mit Messern und könne deshalb seinen Beruf als Messerschleifer nicht mehr ausüben. Wie auch der Privatkläger erkannte (pag. 1638), kann ihm die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius höchstens eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 zusprechen. Dass der Beschuldigte gewisse psychische Folgen davontrug, erscheint zwar nicht ausgeschlossen. Als zumindest zweifelhaft erachtet die Kammer aber seine über- trieben wirkende Darstellung, überhaupt nicht mehr in der Nähe von Messern sein zu können, so dass ihm seine Frau gar das Essen schneiden müsse (pag. 1258 Z. 31 ff.). Im Bericht von Dr. U.________ werden solche sog. Flash-backs zwar ebenfalls beschrieben. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger ja das Mes- 75 ser gar nicht kommen sah, erscheint aber fraglich, wie er die Messerattacke bildlich soll wiedererleben können. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, wie es sich damit verhält. Sowohl nach der Präjudizienvergleichsmethode (vgl. etwa KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht II, Urteile Nr. 95, 263, 269, 547, 605 784) wie auch nach der Zwei-Phasen-Methode (Basisgenugtuung ca. 5% der unfallversicherungsrechtli- chen Integritätsentschädigung gemäss SUVA-Tabelle 18, genugtuungserhöhende eventualvorsätzliche Begehung) rechtfertigen bereits die körperlichen Verletzungs- folgen eine Genugtuung in der beantragten Höhe. Die Schnittwunde ist zwar gut verheilt, machte jedoch eine notfallmässige Operation notwendig, verursachte während des Heilungsprozesses gewiss Schmerzen (z.B. beim Sprechen und Es- sen) und wird eine lebenslang sichtbare, lange Narbe im Gesicht des Privatklägers hinterlassen. Es ist B.________ sodann in zivilrechtlicher Sicht zwar ein gewisses Selbstver- schulden anzulasten, weil er das Aufeinandertreffen auf dem Areal der Q.________ AG ebenso gesucht hat wie die Mitglieder der Familie A.________. Er verhielt sich während der tatsächlichen Auseinandersetzung aber eher zurückhaltend und griff die Beschuldigte insbesondere nicht an. Auch unter Berücksichtigung dieses eher leichten Selbstverschuldens erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 noch angemessen. Schadenszins wurde nicht verlangt und ist nicht zu sprechen. 29. Zivilklage von C.________ 29.1 Schadenersatz C.________ verlangt von der Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von CHF 288.00 (Selbstbehalt und Franchise) für die ärztliche Behandlung in Zusammenhang mit dem Vorfall 07.01.2014, unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 OR (pag. 1206 ff., pag. 1292 und pag. 1648). Dieser Vermögensschaden ist adäquat kausale Folge des ihr von der Beschuldigten widerrechtlich zugefügten Oberarmdurchstichs und wird in seiner Höhe von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Schadenersatzforderung ist daher im beantragten Umfang, inkl. Vorbehalt, gutzuheissen. 29.2 Genugtuung C.________ beantragte erstinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von mindes- tens CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 07.01.2014 (pag. 1206 ff. und pag. 1292). Die Vorinstanz hiess die Genugtuungsforderung im Umfang von CHF 2‘500.00 (nebst Zins) gut und wies die Zivilklage weitergehend (implizit) ab. Die Privatklägerin verlangt insoweit eine Bestätigung dieses Urteils. Sie liess an der Berufungsverhandlung ausführen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ange- nommen, dass sie die Auseinandersetzung in Kauf genommen habe. Der Angriff sei von der Beschuldigten ausgegangen. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht 76 die bei psychischen Folgen der Tat ausser Acht gelassen. Die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 stelle daher das absolute Mi- nimum dar (pag. 1639). Gemäss dem Arztbericht von Dr. U.________ leidet die Privatklägerin seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese wird allerdings zu- mindest teilweise auf angebliche bis heute fortgesetzte Drohungen von Seiten der Familie der Beschuldigten zurückgeführt, welche hier strafrechtlich nicht zu beurtei- len waren und deshalb im Adhäsionsprozess auch nicht als Grundlage einer Ge- nugtuungsforderung herangezogen werden können. Zudem erscheint zweifelhaft, ob die psychischen Auswirkungen der Tat tatsächlich derart weitreichend sind, wie dies die Privatklägerin darstellt. Auch in Bezug auf C.________ kann diese Frage allerdings offen gelassen wer- den. Der direktvorsätzliche Messereinsatz unter Inkaufnahme einer lebensgefährli- chen Verletzung der eigenen Tochter durch die Beschuldigte rechtfertigt – auch un- ter Berücksichtigung des zivilrechtlich erheblichen Selbstverschuldens der Privat- klägerin – eine Genugtuung in der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen CHF 2‘500.00. 30. Kosten und Entschädigungen im Zivilpunkt Auf die Ausscheidung von Gerichtsgebühren für die Beurteilung der Zivilklagen wird erst- wie oberinstanzlich verzichtet. VII. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 Erste Instanz Die Beschuldigte wurde in sämtlichen Anklagepunkten verurteilt und hat damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich auf CHF 28‘851.00 (der Vorinstanz dürfte in Bezug auf die Kosten der Untersuchung ein Tippfehler unterlaufen sein, diese betrugen CHF 17‘182.00, vgl. Kostenverzeichnis, pag. 1056). 31.2 Obere Instanz In oberer Instanz richtet sich die Kostentragung nach dem Obsiegen bzw. unterlie- gen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Da aber auch die Gene- ralsstaatsanwaltschaft im Schuld- und Sanktionenpunkt teilweise unterliegt, recht- fertigt es sich, ¼ der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das teil- weise Unterliegen des Privatklägers im Schuldpunkt rechtfertigt dagegen in der vor- liegenden Konstellation keine Kostenauflage an diesen. Die Beschuldigte hat demnach ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tra- gen. 77 Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich grossen Aufwands auf CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Hiervon sind CHF 4‘500.00 der Beschuldigten aufzuerlegen. 32. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 32.1 Erste Instanz Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich aus die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (und der unentgeltlichen Verbeiständung), diese stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie werden von der Kammer aber praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt X.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zurückzu- kommen. Die Beschuldigt wird aufgrund ihrer Verurteilung voll rückzahlungs- und nachzah- lungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.2 Obere Instanz Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Vertei- digung der Beschuldigten in oberer Instanz ist gestützt auf die als angemessen er- achtete Kostennote vom 19. September 2017 (pag. 1649) festzusetzen. Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt wird die Beschuldigte allerdings lediglich im Umfang von ¾ rück- und nachzah- lungspflichtig nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 33. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft 33.1 Erste Instanz Die Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerin und des Privatklägers wurde nicht beanstandet und ist grundsätzlich wie in erster Instanz festzusetzen. Bei Fürsprecher Y.________ ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm mit Verfü- gung vom 15.12.2015 (pag. 1333 f.) bereits eine Vorschusszahlung in der Höhe von CHF 10‘000.00 entrichtet wurde. Die Beschuldigte trägt die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft, wenn sie in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 33.2 Obere Instanz Der von den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerschaft in ihren Kos- tennoten vom 19. September 2017 (pag. 1651 ff. und pag. 1654 f.) geltend ge- machte Aufwand erscheint – gerade im Vergleich zur Kostennote der Verteidigung – als hoch, insbesondere was den unter den Titeln Vorbereitung Verhandlung und Aktenstudium veranschlagten Zeitaufwand betrifft. Dennoch können die Kostenno- ten als noch angemessen bezeichnet werden. 78 Das oberinstanzlich teilweise Unterliegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt rechtfertigt keine Kostenauflage an diese. Die Beschuldigte wird daher bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im oberinstanzlichen Verfahren voll rück- und nachzahlungspflichtig. VIII. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen (Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags und Schicksal des erhobenen DNA-Profils sowie der biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten) wird auf das Dispositiv verwiesen. 79 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26.11.2015 (PEN 15 69) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.11.2010 eingestellt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. II.1); 2. verfügt wurde, dass 2.1. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB) (Urteilsdispositiv Ziff. V.1.): - Messer (Tatwaffe) - Messerscheide (Ass.-Nr. 002) - Holzstück (Ass.-Nr. 006) - Hydraulikteil (Ass.-Nr. 009) - Holzstück (Ass.-Nr. 010); 2.2. die Beschlagnahme über folgende Gegenstände aufrechterhalten wird und diese Gegenstände dem kantonalen Waffenbüro zur Vornahme der weiteren Verfügungen übergeben werden (Urteilsdispositiv Ziff. V.2.): - Pfefferspray (Ass.-Nr. 053) - Klappmesser (Ass.-Nr. 054) - Klappmesser (Ass.-Nr. 056) - Klappmesser (Ass.-Nr. 061); 2.3. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben werden (Urteilsdispositiv Ziff. V.4): - Pullover, violett-lila, Marke Chrisline, Gösse XL (Ass.-Nr. 014) - Zigarettenschachtel (Ass.-Nr. 060); 2.4. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils C.________ zurückgegeben werden (Urteilsdispositiv Ziff. V.5.): - T-Shirt, weiss mit schwarzem Muster, Marke Janica, Grösse 46/48 (Ass.- Nr. 045); 2.5. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils B.________ zurückgegeben werden (Urteilsdispositiv Ziff. V.6.): - Jeanshose, blau, Marke Canda, Grösse 38/32, mit braunem Gürtel (Ass.- Nr. 046) 80 - Unterhose grau, Marke John Adams, Grösse XL (Ass.-Nr. 047) - Paar Socken, grau, Grösse 43-36 (Ass.-Nr. 048) - Paar Schuhe, Marke Memphis, Grösse 43 (Ass.-Nr. 049) - Fleecejacke (Ass.-Nr. 055); 2.6. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils E.________ zurückgegeben werden (Urteilsdispositiv Ziff. V.7.): - Pullover, grau/Schwarz, Marke CKH, Grösse XL (Ass.-Nr. 022). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen 1.1. am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG) z.N. von B.________; 1.2. am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG) z.N. von C.________; 2. des Raufhandels, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Stras- se (Parkplatz Q.________ AG); 3. der falschen Anschuldigung, begangen am 28.01.2014 in Burgdorf z.N. von D.________; 4. des Betrugs, mehrfach begangen 4.1. am 24.11.2011 in Stalden OW, z.N. der K.________ GmbH v.d. L.________ (Deliktssumme CHF 9‘997.00); 4.2. in der Zeit von 29.05.2012 bis 30.05.2012 in Biberist SO, z.N. von M.________ (Deliktssumme CHF 11‘500.00); 4.3. am 30.06.2012 in Aesch BL, z.N. von N.________ (Deliktssumme CHF 7‘000.00); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 122 Abs. 1 und 3, 133 Abs. 1, 146 Abs. 1, 303 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 81 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28‘851.00. 3. Zu 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4‘500.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura ber- nois-Seeland, Moutier, vom 22.08.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Für das Widerrufsverfahren werden in oberer Instanz keine Verfahrenskosten ausge- schieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Widerrufsverfahren) wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 84.83 200.00 CHF 16'966.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 650.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'616.65 CHF 1'409.35 Auslagen ohne MWST CHF 2'372.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'398.40 volles Honorar CHF 21'208.35 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 650.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'858.35 CHF 1'748.65 Auslagen ohne MWSt CHF 2'372.40 Total CHF 25'979.40 nachforderbarer Betrag CHF 4'581.00 82 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21‘398.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21‘398.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 4‘581.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (inkl. Widerrufsverfahren) wie folgt bestimmt: Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.42 200.00 CHF 4'083.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 60.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'143.35 CHF 331.45 Auslagen ohne MWST (gem. Kostennote) CHF 181.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'656.20 volles Honorar CHF 5'104.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 60.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'164.15 CHF 413.15 Auslagen ohne MWSt (gem. Kostennote) CHF 181.40 Total CHF 5'758.70 Differenz (davon 3/4 nachforderbar) CHF 1'102.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘656.20. A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung, ausmachend CHF 3‘492.15, zurückzuzahlen und Rechtsan- walt X.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 826.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers B.________, Fürsprecher Y.________, wurde für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 83 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.35 200.00 CHF 12'270.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'435.00 CHF 1'074.80 Total amtliche Entschädigung CHF 14'509.80 abzügl. Vorschuss gem. Vfg. vom 15.12.2015 CHF -10'000.00 vom Kanton Bern noch auszurichten CHF 4'509.80 volles Honorar CHF 15'337.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'502.50 CHF 1'320.20 Total CHF 17'822.70 nachforderbarer Betrag CHF 3'312.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Y.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14‘509.80. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Vorschusses in der Höhe von CHF 10‘000.00 gemäss Verfügung vom 15.12.2015 hat der Kanton Bern Fürsprecher Y.________ noch CHF 4‘509.80 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘509.80 und Fürsprecher Y.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘312.90, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers B.________, Fürsprecher Y.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.50 200.00 CHF 3'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'936.00 CHF 314.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'250.90 volles Honorar CHF 4'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 36.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'911.00 CHF 392.90 Total CHF 5'303.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'053.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Y.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘250.90. 84 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 4‘250.90 und Fürsprecher Y.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘053.00, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin Z.________, wurde für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 62.20 200.00 CHF 12'440.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'096.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'536.10 CHF 1'082.90 Auslagen ohne MWST CHF 1'441.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16'060.00 volles Honorar CHF 15'550.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'096.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'646.10 CHF 1'331.70 Auslagen ohne MWSt CHF 1'441.00 Total CHF 19'418.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'358.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16‘060.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 16‘060.00 und Fürsprecherin Z.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘358.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin Z.________, wird für das oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 19.20 200.00 CHF 3'840.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 118.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'958.80 CHF 316.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'275.50 85 volles Honorar CHF 4'800.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 118.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'918.80 CHF 393.50 Total CHF 5'312.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'036.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘275.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 4‘275.50 und Fürsprecherin Z.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘036.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger B.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils. 3. Zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 07.01.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. VI. Weiter wird verfügt: 1. Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 86 4. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Fürsprecher Y.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin Z.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD), nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist Bern, 21. September 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 8. November 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 87