in den offenen Vollzug zu versetzen. 4. Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 1‘000.00 und die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 5. Dem von Rechtsanwalt B.________ verbeiständeten A.________ wird zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, eine Entschädigung ausgerichtet von CHF 3‘498.10 für das Verfahren vor der Vorinstanz (POM) und von CHF 3‘912.85 für das Verfahren vor Obergericht (je inkl. Auslagen und 8 % MWSt.).