Die Entschädigung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 PKV und wird unter Annahme eines Ausschöpfungsgrades von ca. 25% und wird gemäss Honorarnoten vom 22. Februar 2016 auf CHF 3‘498.10 für das Verfahren vor der Vorinstanz (POM) und auf CHF 3‘912.85 für das Verfahren vor Obergericht festgesetzt (jeweils inkl. Auslagen und 8 % MWSt.). 29. Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: