10 Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der POM als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Die Entschädigung richtet sich nach Art.