28. Infolge des vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers gehen sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der POM von pauschal CHF 1‘000.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).