Eine Rückfallgefahr, welche die Einweisung des Beschwerdeführers in die GWG der Anstalten Witzwil rechtfertigen würde, besteht demnach nicht. 27.3. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich weder eine zureichende Rückfallgefahr noch eine ausreichende Fluchtgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB ausmachen. Die Voraussetzungen für einen geschlossenen Vollzug sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid der POM vom 24. Februar 2016 (BD 288/15) aufzuheben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die offene Abteilung der Anstalten Witzwil zu versetzen. V.