Zur Begründung der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung genügen diese Umstände für sich alleine aber nicht. Schliesslich war auch die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers der Auffassung, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe (pag. 235). Eine Rückfallgefahr, welche die Einweisung des Beschwerdeführers in die GWG der Anstalten Witzwil rechtfertigen würde, besteht demnach nicht. 27.3. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich weder eine zureichende Rückfallgefahr noch eine ausreichende Fluchtgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB ausmachen.