27.2.3. Formelles Das Anfechtungsobjekt vom 20. November 2015 ist nicht begründet, verweist jedoch auf eine «Fluchtgefahr» (pag. 238). Eine Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr wurde hingegen nicht geltend gemacht. Dieser Grund wurde erstmals in der Vernehmlassung der ASMV vom 11. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren vor der POM geltend gemacht. Ein solches «Nachschieben» von Begründungen könnte unter dem Gesichtswinkel von Art. 25 VRPG zweifelhaft erscheinen.