O., S. 28, Rz. 5). Eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt (oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt) setzt voraus, dass Fluchtgefahr vorliegt oder die Erwartung der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen. Die Einweisung in eine offene oder geschlossene Anstalt richtet sich somit nach spezialpräventiven Kriterien (BAECHTOLD, a.a.O., S. 107 und 112, Rz. 15, so auch TRECHSEL/AEBERSOLD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 76 StGB). 27.2.3. Formelles