4). Dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechend sind auf die Bevölkerung bezogenen Massnahmen zur Sicherung von Strafgefangenen differenziert einzusetzen: Besteht weder Fluchtgefahr noch das Risiko weiterer (nennenswerter) Straftaten, darf und soll der Sicherheitsauftrag auf eine blosse Anwesenheitskontrolle im Interesse der tatsächlichen Sicherstellung des Freiheitsentzugs beschränkt werden (BAECHTOLD, a.a.O., S. 28, Rz. 5).