227 der amtlichen Akten ASMV). Eine Fluchtgefahr liegt offensichtlich auch heute nicht vor, ansonsten der Beschwerdeführer im November des vergangenen Jahres nicht aus der (neuen) Untersuchungshaft entlassen worden wäre, notabene mit der Begründung, es bestünde weder Kollusionsgefahr noch weitere Haftgründe (pag. 235 der amtlichen Akten ASMV). Letztlich weist auch die Telefonnotiz von G.________ der ASMV (pag.