76 StGB: akute Fluchtgefahr wäre hingegen anzunehmen bei Personen ohne Beziehungsnetz in der Schweiz). Gegen die Fluchtgefahr spricht weiter, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Sicherheitshaft weilte. Er wurde weder nach dem erst- noch nach dem oberinstanzlichen Urteil verhaftet, eine Fluchtgefahr wurde auch damals verneint. Die Fluchtgefahr wurde auch im neuen Verfahren durch das Zwangsmassnahmengericht nie bejaht. Soweit dieser Haftgrund angerufen wurde, wurde die Frage des Vorliegens desselben ausdrücklich offen gelassen (z.B. pag. 214 der amtlichen Ak-