Die POM machte geltend, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sei im Urteil der 2. Strafkammer vom 19. August 2014 als schwierig und intransparent beschrieben worden, weshalb er versucht sein könnte, sich dem Strafvollzug vorzeitig zu entziehen. Diese Umstände dürften indessen wohl für einen Grossteil aller Gefangenen überhaupt zutreffen. Der Hinweis der POM auf eine Fluchtgefahr ist daher theoretischer Natur und kann nicht in Betracht fallen (vgl. zum Ganzen. auch BRÄGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 76 StGB: akute Fluchtgefahr wäre hingegen anzunehmen bei Personen ohne Beziehungsnetz in der Schweiz).