Der Beschwerdeführer ist zwar schweizerisch-spanischer Doppelbürger, hat aber hier in der Schweiz sein nächstes Beziehungsnetz (insbesondere Ehefrau, Kinder, Kinder aus erster Ehe und Eltern), das vor der Haft gelebt wurde (so auch die POM, pag. 37). Es besteht kein solches im Ausland. Konkret sind keine Anhaltspunkte für eine Auswanderung vorhanden. Die POM machte geltend, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sei im Urteil der 2. Strafkammer vom 19. August 2014 als schwierig und intransparent beschrieben worden, weshalb er versucht sein könnte, sich dem Strafvollzug vorzeitig zu entziehen.