Bis dahin dauert es nur noch wenig mehr als ein Jahr. Der noch verbleibende Strafrest bei einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln ist mithin als gering zu bezeichnen und spricht grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr. Mit zu beurteilen sind im Weiteren die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches (BGE 123 I 31 E. 3d). Der Beschwerdeführer ist zwar schweizerisch-spanischer Doppelbürger, hat aber hier in der Schweiz sein nächstes Beziehungsnetz (insbesondere Ehefrau, Kinder, Kinder aus erster Ehe und Eltern), das vor der Haft gelebt wurde (so auch die POM, pag. 37).