Umgekehrt gilt, dass je kürzer der verbleibende Strafrest ist, desto geringer regelmässig die Fluchtgefahr einzuschätzen ist (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, S. 270). Vorliegend wurde eine Strafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, das Strafende fällt auf den 26. November 2018 (vgl. pag. 238 der amtlichen Akten ASMV), der Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe ist bereits am 15. August 2017 erreicht. Bis dahin dauert es nur noch wenig mehr als ein Jahr.