BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, auch wenn sie für sich alleine nicht genügt, sondern vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden müssen (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a). Bei langjährigen Freiheitsstrafen ist grundsätzlich eher Fluchtgefahr anzunehmen als bei kurzen Strafen. Umgekehrt gilt, dass je kürzer der verbleibende Strafrest ist, desto geringer regelmässig die Fluchtgefahr einzuschätzen ist (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, S. 270).