Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass geradezu bewiesen wird, dass der Gefangene fliehen wird, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abgeschätzt werden muss (BGE 125 I 60 E. 3a; BGE 123 I 31 E. 3d; BGE 117 Ia 69 E. 4a).