25. Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, im neuen Strafverfahren liege eine unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich des Möglichen, da das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt habe, es sei mit einer Sanktion zu rechnen, die «deutlich schwerer wiege» als die zu diesem Zeitpunkt auf 6 ½ Monate verlängerte Untersuchungshaft.