24. Stellungnahme der POM In ihrer Stellungnahme führte die POM aus, der Beschwerdeführer habe seine Anstellung bei F.________ im bisherigen Verfahren, trotz entsprechender Frage, nicht offen gelegt. Zudem sei es lediglich eine Behauptung, wenn der Beschwerdeführer ausführe, das neue Strafverfahren betreffe nur ein Bagatelldelikt.