Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil die Wiederholungsgefahr ebenfalls verneint worden sei. Die Rückfallgefahr sei rein theoretischer Natur, die Vorinstanz nenne keinen Anhaltspunkt, inwiefern der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in den Anstalten Witzwil Straftaten begehen sollte. Delinquenz im Strafvollzug könne auch mangels Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.