Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Schweizer sei und sein ganzes Leben hier verbracht habe. Seine Familie (Kinder, Ehefrau, Eltern) lebe ebenfalls hier. Schliesslich sei auch der noch zu verbüssende Strafrest verhältnismässig kurz. Die Fluchtgefahr sei vom zuständigen Staatsanwalt im neuen Strafverfahren ebenfalls verneint worden, ansonsten der Beschwerdeführer nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre. Eine Fluchtgefahr liege nicht vor. Ebenfalls sei eine Rückfallgefahr zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil die Wiederholungsgefahr ebenfalls verneint worden sei.