6 eine relevante Flucht- noch Wiederholungsgefahr vor. Fluchtgefahr dürfe erst bejaht werden, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Eingewiesene, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Am 15. August 2017 habe der Beschwerdeführer 2/3 seiner Strafe verbüsst und eine bedingte Entlassung sei dannzumal durchaus realistisch. Ein Anreiz zur Flucht bestehe schon aus diesem Grund nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Schweizer sei und sein ganzes Leben hier verbracht habe.