Dies stelle einen Anreiz für die Flucht ins Ausland dar. Es sei nicht anzunehmen, dass die Familie den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könne. Fluchtgefahr liege vor, weshalb eine Einweisung in die geschlossene Abteilung der Anstalten Witzwil zulässig sei. Aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit und wegen mehrerer Rückfälle in die Kriminalität während laufendem Verfahren sei ebenfalls eine Rückfallgefahr zu bejahen. Auch aus diesem Grund sei die Einweisung in die geschlossene Wohngruppe rechtmässig.