Der Beschwerdeführer sei am 20. November 2015 nur deshalb aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil seine Anwesenheit durch den nahtlos anschliessenden Strafvollzug gesichert gewesen sei. Gegen eine Fluchtgefahr spreche zwar, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit jeher in der Schweiz habe und über familiäre Beziehungen verfüge, jedoch sei eine berufliche Neuorientierung aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse und seiner deliktischen Vergangenheit schwierig. Dies stelle einen Anreiz für die Flucht ins Ausland dar.