Der Beschwerdeführer habe eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu verbüssen. Bis zu einer frühestmöglichen Entlassung verbleibe noch ein nicht unerheblicher Strafrest von eineinhalb Jahren und ihm drohe aktuell aus einem weiteren hängigen Verfahren eine weitere Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer sei am 20. November 2015 nur deshalb aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil seine Anwesenheit durch den nahtlos anschliessenden Strafvollzug gesichert gewesen sei.