22. Erwägungen der POM Die POM erwog zusammengefasst, für die Annahme der Fluchtgefahr brauche es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen werde. Die Schwere der drohenden Strafe dürfe als Indiz für die Bejahung der Fluchtgefahr gewertet werden. Es sei aber die gesamte Lebensweise des Beschuldigten mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu verbüssen.