15 Abs. 2 SMVG). 21.3. Die Einweisung in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung erfolgt aufgrund der Einschätzung des Rückfallpotentials, der Gefährlichkeit, der Fluchtgefahr sowie unter Berücksichtigung der Strafdauer und der Schwere der Tat (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug vom 5. Mai 2004 [SMVV; BSG 341.11]).