15 Abs. 1 Satz 1 SMVG fest, dass Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen in der Regel in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen werden. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr, aus Sicherheitsgründen sowie wenn es für ihre Behandlung erforderlich ist, können Eingewiesene in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung verlegt werden (Art. 15 Abs. 2 SMVG).