5 eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene grundsätzlich in eine offene Anstalt einzuweisen sind (vgl. BRÄGGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 8 zu Art. 76 StGB). In Konkretisierung von Art. 76 StGB hält das bernische Recht in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 SMVG