20. Der Beschwerdeführer beantragte weiter, die Vorinstanz bzw. die ASMV habe verbindlich dazu Stellung zu nehmen, wann der Beschwerdeführer in die GWG der Anstalten Witzwil eintreten könne. Durch die zwischenzeitliche Einweisung des Beschwerdeführers in die GWG der Anstalten Witzwil ist dieser Beweisantrag gegenstandslos geworden. IV. 21. Allgemeines