19. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahme von Staatsanwalt E.________ mehr zur Klärung der relevanten Fragen, insbesondere zur Frage der Fluchtgefahr, beitragen könnte. Es liegen umfangreiche Vollzugsakten vor, die insbesondere auch teilweise die Haftakten beinhalten. Gestützt darauf ergibt sich für die Kammer ein umfassendes Bild für die Beurteilung der wesentlichen Fragen. Daher verzichtet die Kammer auf die Einholung einer Stellungnahme von Staatsanwalt E.________, der Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.