17. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von Staatsanwalt E.________ zur Frage, weshalb er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei bzw. ob er auch in die Freiheit entlassen worden wäre. Der Staatsanwalt habe den Beschwerdeführer am 20. November 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen, weil keine Kollusionsgefahr mehr vorgelegen habe. Weitere Haftgründe hätten ebenfalls gefehlt. In den Akten der POM sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer zudem wegen vermuteter Überhaft aus der Untersuchungs-