Eine Betrachtungsweise, wonach bei laufendem Verfahren nun die neue Einweisungsverfügung in die GWG vom 21. April 2016 hätte angefochten werden müssen, erscheint unter diesen Umständen als Leerlauf und überspitzt formalistisch. Die Verfügung vom 21. April 2016 erweist sich nur als Vollzug der Verfügung vom 20. November 2015, der auch erfolgen durfte, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Antrag auf aufschiebende Wirkung verzichtet hatte (S. 2 de Beschwerde an die POM). 16. Auf die Beschwerde vom 14. März 2016 ist damit einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.