Anfechtungsobjekt ist und bleibt jedoch die nunmehr vollzogene Verfügung der ASMV vom 20. November 2015, den Beschwerdeführer in die GWG und damit in einen geschlossenen statt in einen offenen Strafvollzug zu versetzen. Das Verfahren ist mit der Einweisung des Beschwerdeführers in die GWG auch nicht gegenstandslos geworden. Einzig die Wartezeit ist für den Beschwerdeführer beendet.