Die Legitimation besteht auch nach der Einweisung des Beschwerdeführers in die GWG weiter, zumal der geschlossene Strafvollzug die persönliche Freiheit unbestrittenermassen mehr einschränkt als der offene Vollzug. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer ein Interesse, sich gegen diese(n) Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung zur Wehr zu setzen. Anfechtungsobjekt ist und bleibt jedoch die nunmehr vollzogene Verfügung der ASMV vom 20. November 2015, den Beschwerdeführer in die GWG und damit in einen geschlossenen statt in einen offenen Strafvollzug zu versetzen.