15. Der Beschwerdeführer ist mit Einweisungsverfügung vom 21. April 2016 (pag. 93 ff.) per 28. April 2016 während laufendem Schriftenwechsel vom Regionalgefängnis Thun in die geschlossene Wohngruppe (GWG) Witzwil eingewiesen worden. Damit ist die Frage obsolet, ob es sich bei der Verfügung vom 20. November 2015 nur um eine Vorinformation handelte, gegen die sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen konnte. Zu Recht hat die POM nach eingehender Prüfung die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bejaht.