4. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt sei gutzuheissen. 5. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführers». 10. Mit Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung vom 21. April 2016 wies die ASMV den Beschwerdeführer in die geschlossene Wohngruppe (GWG) der Anstalten Witzwil ein (pag. 93 ff.). 11. In seiner Replik vom 2. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (pag. 99 ff.).