9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit ihrer Stellungnahme vom 7. April 2016 was folgt (pag. 75 ff.): «1. Der auf Seite 7 der Beschwerdeschrift (= p. 13) gestellte Beweisantrag, es sei beim zuständigen Staatsanwalt eine schriftliche Stellungnahme einzuholen zur Frage, aus welchen Gründen die Haftentlassung erfolgt sei, sei abzuweisen. 2. Der auf Seite 11 der Beschwerdeschrift (= p. 21) gestellte Beweisantrag bezüglich verbindlicher Angaben zu den Wartezeiten für den Eintritt in die GWG der Anstalten Witzwil sei abzuweisen. 3. Die Beschwerde sei abzuweisen.