Der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in eine offene Abteilung in einer offenen Vollzugseinrichtung einzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»