4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 5. Mit Entscheid vom 24. Februar 2016 wies die POM die Beschwerde ab. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet.