2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dass er in eine geschlossene Wohngruppe (der Strafvollzugsanstalt Witzwil ) eingewiesen werde. Er sei in eine offene Wohngruppe (der Strafvollzugsanstalt) einzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 beantragte die ASMV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.