1. Mit Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung vom 20. November 2015 setzte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) die mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. August 2014 gegen A.________ (Verurteilter / Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) ausgesprochene Strafe von 46 Monaten (abzüglich Untersuchungshaft von 297 Tagen) im Regionalgefängnis Thun in Vollzug und bemerkte, dass der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug in den Anstalten Witzwil, Geschlossene Wohngruppe (GWG), angemeldet werde (vgl. amtliche Akten