A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘899.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 2‘293.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).