25. Parteientschädigung der Privatklägerin Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO festgelegte Entschädigung der Privatklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10‘967.40 wird bestätigt. Diese wird dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin D.____