Das volle Honorar beträgt CHF 4‘020.30 bzw. CHF 5‘172.75. Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 6‘899.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 2‘293.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).