24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 17. März 2017 bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (hier nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Die Kammer erachtet daher das Honorar gemäss Kostennote vom 17. März 2017 als zu hoch.